Akteneinsicht: Form und Ort richtet sich nach der FGO und nicht nach der DSGVO

Einsicht in Papierakten ist grundsätzlich nur in den Räumen eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten möglich. Einen Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten oder die Überlassung vollständiger Kopien gebe es nicht, betont das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg.

Form und Ort der Akteneinsicht werde durch § 78 Absätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausdrücklich geregelt. Danach werde den Beteiligten Einsicht in die in Papierform geführten Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten „in Diensträumen“ gewährt. Kanzleiräume eines Rechtsanwalts seien keine Diensträume.

§ 78 Absatz 3 S. 2 FGO verpflichte das FG nicht, Behördenakten zu digitalisieren. Daher müsse das FG keine elektronische Fassung der in Papierform geführten Behördenakten herstellen und hierauf einen elektronischen Zugriff ermöglichen.

Aus Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergebe sich auch kein Anspruch auf Übersendung von Aktenkopien. Dessen Anwendung im Finanzgerichtsverfahren normiere die FGO nicht. Dies entspreche Artikel 23 Absatz 1 Buchst. f DSGVO zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und von Gerichtsverfahren. Die FGO gehe dem Datenschutzrecht und dem Auskunftsrecht aus Artikel 15 DSGVO vor.

Der Prozessbevollmächtigte einer Klägerin hatte beim FG beantragt, ihm Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen Akten im Original oder in Kopie in seine Kanzleiräume zu gewähren. Er verwies in seinem Antrag auf das „Gebaren“ des Beklagten, der erst nach Aufforderung des Senats nach der mündlichen Verhandlung die Akten im Original vorgelegt hatte. Dies mache eine umfangreiche Recherche am Arbeitsplatz erforderlich. Eine solche sei ihm in einem Gericht weder möglich noch zumutbar. Bei den hamburgischen Gerichten gebe es auch keinen Kopierer für Externe. Die Klägerin beantragte außerdem die Übersendung vollständiger Kopien der Akten gemäß Artikel 15 DSGVO.

Das FG sah keine besonderen Gründe, die ausnahmsweise eine Aktenübersendung rechtfertigen könnten. Der Prozessbevollmächtigte könne dem FG allerdings nach Akteneinsicht an einem anderen Gericht oder einer Behörde eine Liste mit Aktenseiten, die er kopiert haben wolle, vorlegen. „Soweit nicht von vornherein ersichtlich wäre, dass die Klägerin bereits im Besitz entsprechender Kopien oder Mehrfertigungen ist, würde der Senat dem entsprechenden Wunsch der Klägerin vollumfänglich entsprechen.“

Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019, 2 K 770/17

Außenprüfung darf auch ohne Anfangsverdacht einer Steuerstraftat angeordnet werden

Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Eine Außenprüfung sei nach § 193 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) unter anderem zulässig bei Steuerpflichtigen, die, wie der Kläger im zugrunde liegenden Fall, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Weitere Anforderungen enthalte die Norm nicht; es handele sich um eine tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung, so der BFH. Im Rahmen des § 193 Absatz 1 AO seien daher Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig.

Für die Anordnung einer Außenprüfung sei unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht. Dies gelte auch, soweit die erstmalige Anordnung einer Außenprüfung in Rede steht. Insoweit sei nicht zwischen erstmaligen Prüfungen und Anschlussprüfungen zu unterscheiden, betont der BFH. Denn die Anordnung einer Außenprüfung sei auch zulässig, soweit ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Eine sich insoweit gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung bestehe nicht. Es sei möglich und zulässig, dass Ermittlungsmaßnahmen des Außenprüfers eine Doppelfunktion haben: die Ermittlung des steuerlichen und die des strafrechtlichen Sachverhalts.

Dem Einwand des Klägers, das Finanzamt sei im konkreten Fall dennoch nicht zum Erlass der Prüfungsanordnung berechtigt gewesen, weil es ihn aufgrund der falschen Anschuldigung eines Dritten der Begehung einer Steuerstraftat verdächtigt und hierüber weder in Kenntnis gesetzt noch steuerstrafrechtlich belehrt habe, folgte der BFH nicht. Zwar seien gemäß § 393 Absatz 1 Sätze 2 und 3 AO im Besteuerungsverfahren Zwangsmittel (§ 328 AO) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen wäre, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Ist gegen den Steuerpflichtigen ein Strafverfahren eingeleitet worden, sei er gemäß § 393 Absatz 1 Satz 4 AO darüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht. Entsprechendes regele § 10 der Betriebsprüfungsordnung.

Verstöße hiergegen – insbesondere gegen die Belehrungspflichten und damit gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit – führten jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung. Denn die vorgenannten Regelungen beträfen nicht die Voraussetzungen, unter denen eine Außenprüfung angeordnet werden kann, und damit das „ob“, sondern bestimmten, nach welchen rechtstaatlichen Grundsätzen und damit „wie“ eine zuvor angeordnete Prüfung durchzuführen ist, so der BFH. Zudem richteten sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren stünden grundsätzlich unabhängig und gleichrangig nebeneinander.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.04.2020, VI R 32/17

Keine Vorsteueraufteilung bei Unternehmensfortführung durch Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG

Vorsteuern aus Leistungen eines Insolvenzverwalters einer GmbH & Co. KG sind auch dann nicht aufzuteilen, wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen der Unternehmensfortführung steuerfreie Ausgangsumsätze ausführt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte er das Unternehmen der KG über mehrere Jahre fort, wobei er steuerpflichtige Umsätze in einem Umfang von insgesamt rund 2,3 Millionen Euro sowie eine steuerfreie Grundstücksveräußerung für rund 300.000 Euro ausführte. Im Streitjahr 2015 führte er keine Umsätze mehr aus, sondern machte lediglich Vorsteuern aus seinen eigenen Rechnungen als Insolvenzverwalter geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern nur zu etwa 88,5 Prozent an (Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den gesamten Umsätzen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Hiergegen wandte der Kläger ein, dass es für die Vorsteueraufteilung allein auf die Umsätze der KG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ankomme und Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters nicht einzubeziehen seien.

Das FG Münster hat der Klage stattgegeben und dem Kläger den Vorsteuerabzug in vollem Umfang gewährt. Die Leistungen des Insolvenzverwalters, für die der Kläger den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, stünden im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei dabei folgendermaßen zu unterscheiden: Handele es sich beim Insolvenzschuldner um eine natürliche Person, sei eine Aufteilung im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten vorzunehmen. Im Fall der Insolvenz einer KG seien dagegen im Regelfall alle geltend gemachten Insolvenzforderungen der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen, sodass ein vollständiger Vorsteuerabzug möglich sei.

Diese Unterscheidung sei auch auf den Streitfall zu übertragen, in dem der Insolvenzverwalter das Unternehmen der KG zunächst fortgeführt hat. Dementsprechend sei die steuerfreie Grundstücksveräußerung für die Vorsteueraufteilung nicht von Bedeutung.

Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 04.05.2020, 5 K 546/17 U, rechtskräftig

Wertpapierrecht: Gesetzentwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vorgelegt

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vorgelegt. Der Gesetzentwurf diene der Modernisierung des deutschen Wertpapierrechts und des dazugehörigen Aufsichtsrechts, schreibt das BMF dazu. Zentraler Bestandteil sei die Einführung des neuen Gesetzes über elektronische Wertpapiere – eWpG. Mit der Etablierung digitaler Wertpapiere werde einer der zentralen Bausteine der Blockchainstrategie der Bundesregierung sowie des gemeinsamen Eckpunktepapiers des BMF und des BMJV zu elektronischen Wertpapieren umgesetzt.

Nach aktueller Rechtslage sind Finanzinstrumente, die zivilrechtlich als Wertpapiere gelten, in einer Urkunde zu verbriefen. Die Papierurkunde ist Anknüpfungspunkt für die sachenrechtlichen Übertragungstatbestände und sie trägt u.a. dem Verkehrsschutz potentieller Erwerber Rechnung. Um die Verkehrsfähigkeit von Wertpapieren und den rechtssicheren Erwerb gleichwohl zu gewährleisten, bedürfe es eines geeigneten Ersatzes der Papierurkunde, z.B. durch Eintragung in ein Register auf Basis der Blockchain-Technologie.

Durch den vorliegenden Regelungsvorschlag werde zudem aufsichtsrechtliche Klarheit geschaffen: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird die Erbringung der Emission und das Führen dezentraler Register als neue Finanzdienstleistungen nach dem eWpG, dem KWG und der Zentralverwahrer-Verordnung überwachen. Der Entwurf unterscheidet zwischen der Führung eines zentralen elektronischen Wertpapierregisters durch einen Zentralverwahrer sowie der Führung von unter anderem durch Distributed-Ledger-Technologien ermöglichten Registern zur Begebung elektronischer Schuldverschreibungen.

Die Anpassung des Rechtsrahmens an neue Technologien, insbesondere die Blockchain-Technologie, diene der Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und der Erhöhung der Transparenz, Marktintegrität und des Anlegerschutzes, so das BMF abschließend.

BMF. Mitteilung vom 11.08.2020

Unentgeltliche Wertabgaben: Neue Pauschbeträge bekannt gegeben

Nachdem mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 der ermäßigte Steuersatz für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken eingeführt worden ist (§ 12 Absatz 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz), hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die für 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

In den Vorbemerkungen dazu führt das Ministerium aus, die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben würden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhten auf Erfahrungswerten und böten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie würden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung) entbinden. Diese Regelung diene der Vereinfachung und lasse keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (zum Beispiel individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Würden Betriebe jedoch nachweislich auf Grundeiner landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, könne in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Der Pauschbetrag für das erste Halbjahr 2020 (01.01. bis 30.06.2020) und für das zweite Halbjahr 2020 (01.07. bis 31.12.2020) stelle jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfalle der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist laut BMF die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren seien in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen würden, seien die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Die pauschalen Werte berücksichtigten im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) sei nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Das BMF hat das Schreiben, dem die neuen Pauschbeträge zu entnehmen sind, auf seinen Seiten (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei veröffentlicht.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27.08.2020, IV A 4 – S 1547/19/10001 :001

EDITORIAL: Gewerblicher Grundstückshandel

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

die Frage nach einem gewerblichen Grundstückshandel bei Immobilienveräußerungen ist insbesondere bei großen Immobilienvermögen häufig ein Stachel im Fleisch des Immobilieneigentümers. Aufgrund aktueller Rechtsprechung gilt nun sogar, dass ein gewerblicher Grundstückshandel auch bei der Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem dem Steuerpflichtigen bereits langjährig gehörenden Grundstücks vorliegen kann. Im Urteilsfall war das Grundstück immerhin nahezu 30 Jahre im Privatbesitz.

Dennoch hat der BFH mit Urteil vom 15.1.2020 (Az: X R 18/18 und X R 19/18) entschieden, dass eine solche Immobilie Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels werden kann, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreift, die derart umfassend sind, dass hierdurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert wird, sondern ein neues Gebäude hergestellt wird.

Für die Praxis gilt daher zu befürchten, dass ein gewerblicher Grundstückshandel künftig sehr viel häufiger auftreten kann. Dies gilt leider auch dann, wenn die sogenannte 3-Objekt-Grenze nicht überschritten wird, da ein gewerblicher Grundstückshandel (unter den Voraussetzungen des Urteils) schon beim Verkauf einer einzigen langjährig im Privatvermögen gehaltenen Immobilie gegeben sein kann.

Nur wer die Risiken kennt, kann daher den gewerblichen Grundstückshandel umgehen.

Einfacher Arbeitsweg: Halbe Entfernungspauschale

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil zur Entfernungspauschale gefällt, das Arbeitnehmer betrifft, die den Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen, verbunden mit einer Unterbrechung der Arbeit, zurücklegen. Danach ist die Entfernungspauschale, wird an einem Arbeitstag nur der einfache Arbeitsweg zurückgelegt, zu halbieren, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern mitteilt.

Die meisten Arbeitnehmer führen am selben Tag zur Arbeit und wieder nach Hause. Dafür könnten sie 30 Cent je einfachem Kilometer in der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Diese Pauschale von 30 Cent decke gemäß dem Einkommensteuergesetz sowohl die Hin-, als auch Heimfahrt ab. Unerheblich sei die Reihenfolge der Arbeitsfahrten. Wird von einem Nachtarbeiter am Morgen zuerst die Wohnstätte aufgesucht und am selben Abend wieder die Arbeitsstätte, könne er ebenfalls den vollen Abzug nutzen.

Anders werde ab sofort gerechnet, wenn die Tätigkeit zwischen der Hin- und Rückfahrt eine mehrtägige Abwesenheit, wie bei Berufskraftfahrern oder Piloten und Flugbegleitern für Langstreckenflüge und Arbeitnehmern mit mehrtägigen Dienstreisen, mit sich bringt: Fällt an einem Arbeitstag nur die einfache Wegstrecke an, weil ein Angestellter an einem anderen Arbeitstag nach Hause zurückkehrt oder nach der Dienstreise nochmal die erste Tätigkeitsstätte vor der Heimfahrt aufgesucht wird, so dürften nach dem Urteil des BFH (VI R 42/17) nur mehr 15 Cent je Kilometer für den Arbeitsweg geltend gemacht werden.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 13.07.2020

Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich darauf verständigt, wie das Programm in den nächsten Monaten fortgeführt werden soll. Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offensteht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, sollen Änderungen am Programm vorgenommen werden.

So soll die Eintrittsschwelle flexibilisiert werden. Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Die KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 beziehungsweise 15.000 Euro werden ersatzlos gestrichen. Die Fördersätze werden erhöht. Künftig werden erstattet: 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten), 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

Die Personalkostenpauschale von zehn Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen so genannten prüfenden Dritten (also einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Diese Vorprüfung soll dazu beitragen, dass die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden können. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Bundesfinanzministerium, PM vom 18.09.2020

Solidaritätszuschlag: Erste Urteilsbegründung liegt vor

Die Zahlung des Solidaritätszuschlags für 2020 ist aus Sicht des Bundes der Steuerzahler (BdSt) nicht mehr rechtens. Deshalb greift der Verband den Zuschlag auch gerichtlich an und begleitet die Klage eines Ehepaars aus Bayern. Nun liegt die – soweit ersichtlich – erste Urteilsbegründung eines Finanzgerichts (FG) zum „Soli“ 2020 vor. Konkret geht es um die Soli-Vorauszahlungen für das Jahr 2020, die die Kläger nicht mehr leisten wollen. Der BdSt argumentiert, der Solidaritätszuschlag sei stets eng mit den Hilfen für die neuen Bundesländer verbunden gewesen – weil diese Ende 2019 ausliefen, müsse auch der Soli wegfallen.

Das für diese Klage zuständige FG Nürnberg sei zwar von der Verfassungswidrigkeit des Zuschlags nicht überzeugt gewesen und habe die Klage im Wesentlichen abgewiesen, allerdings hätten die Richter ausdrücklich die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Damit sei der Weg zum höchsten deutschen Steuergericht frei. Die Kläger, der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt und der BdSt würden nun das Urteil prüfen und dann, voraussichtlich in Kürze, die Revision einlegen.

Damit gerate der Zuschlag von mehreren Seiten unter Druck, fährt der BdSt fort. Denn einige FDP-Bundestagsabgeordnete hätten nun gegen die Ergänzungsabgabe auch Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese sei am 24.08.2020 in Karlsruhe eingegangen, hätten die Abgeordneten Christian Dürr und Florian Toncar erklärt und drei Gründe für ihren Schritt genannt: Eine vollständige Soli-Abschaffung sei politisch richtig, wirtschaftlich vernünftig und verfassungsrechtlich geboten. Die Beschwerdeführer fordern laut BdSt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ab 2020. Der Steuerzahlerbund begrüße dies.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 27.08.2020

Faire und einfache Besteuerung in Europa: EU-Kommission legt Vorschläge vor

Die Europäische Kommission hat am 15.07.2020 Vorschläge für eine faire und einfache Besteuerung vorgelegt, mit denen sie die wirtschaftliche Erholung und das langfristige Wachstum in Europa unterstützen will. Steuermissbrauch soll bekämpft, unlauterer Steuerwettbewerbs eingedämmt und für größere Steuertransparenz gesorgt werden. Gleichzeitig sollen Steuervorschriften und -verfahren vereinfacht werden, um die Rahmenbedingungen für Unternehmen in der gesamten EU zu verbessern. Dazu zählt auch, dass steuerliche Hindernisse und Verwaltungsaufwands für die Steuerzahler in vielen Sektoren beseitigt werden damit die Unternehmen im Binnenmarkt leichter wirtschaften und wachsen können.

Die Vorschläge besteht aus drei getrennten, aber miteinander zusammenhängenden Initiativen:

Der Steuer-Aktionsplan enthält 25 verschiedene Maßnahmen, um die Besteuerung in den kommenden Jahren einfacher und gerechter zu gestalten und besser auf die moderne Wirtschaft abzustimmen. Die vorgesehenen Maßnahmen sollen ehrlichen Steuerzahlern das Leben erleichtern, indem Hindernisse in jedem Schritt von der Registrierung bis hin zur Steuererklärung, Zahlung, Überprüfung und Streitbeilegung beseitigt werden. Der Aktionsplan soll den Mitgliedstaaten dabei helfen, das Potenzial von Daten und neuen Technologien auszuschöpfen, Steuerbetrug besser zu bekämpfen, die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern.

Mit dem Vorschlag über die Verwaltungszusammenarbeit (DAC 7) werden die EU-Steuertransparenzvorschriften auf digitale Plattformen ausgeweitet, sodass auch diejenigen, die durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen auf Plattformen Geld erwirtschaften, einen gerechten Anteil am Steueraufkommen leisten. Mit diesem neuen Vorschlag soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten automatisch Informationen über die von Verkäufern auf Online-Plattformen erzielten Einnahmen austauschen. Der Vorschlag konsolidiert und präzisiert auch die Vorschriften in anderen Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Steuermissbrauch zu bekämpfen, beispielsweise durch gemeinsame Steuerprüfungen.

In der Mitteilung über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich liegt der Schwerpunkt auf der Förderung einer fairen Besteuerung und der Bekämpfung unlauteren Steuerwettbewerbs in der EU und auf internationaler Ebene. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission eine Reform des Verhaltenskodexes vor, der den Steuerwettbewerb regelt und schädliche Steuerpraktiken in der EU bekämpft. Ferner wird eine Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete vorgeschlagen, in der Drittländer aufgeführt werden, die sich weigern, international vereinbarte Standards einzuhalten. Schon jetzt biete diese Liste einen Anreiz für Drittländer, Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu übernehmen, so die Kommission. Aber es müsse noch mehr getan werden. In der Mitteilung wird auch das Konzept der EU für die steuerliche Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung skizziert.

Das aktuelle Paket ist laut Kommission der erste Teil einer steuerpolitischen Agenda der EU für die kommenden Jahre. Die Kommission werde auch an einem neuen Konzept für die Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert arbeiten, um die Herausforderungen der digitalen Wirtschaft anzugehen und sicherzustellen, dass sich alle multinationalen Konzerne in gerechter Weise am Steueraufkommen beteiligen.

Im Rahmen des Grünen Deals kündigte die Kommission Vorschläge an, wie auch die Steuerpolitik der EU einen Beitrag leisten kann, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Dieser vielschichtige Ansatz zur Reform der Besteuerung in der EU ziele darauf ab, die Besteuerung gerechter und umweltfreundlicher zu gestalten und besser auf die moderne Wirtschaft abzustimmen und so zu langfristigem, nachhaltigem und integrativem Wachstum beizutragen.

Europäische Union, PM vom 15.07.2020