Verlängerung des Erbbaurechts: Kapitalisierter Erbbauzins als grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage

Wird ein Erbbaurecht gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Der Kläger ist Inhaber eines 1960 bestellten Erbbaurechts, das zunächst am 30.09.2040 auslief. Durch Vertrag mit der Grundstückseigentümerin vom 11.10.2016 wurde das Erbbaurecht bis zum 30.09.2096 verlängert. Gleichzeitig wurde mit Wirkung vom 01.10.2016 ein Erbbauzins von 3.992 Euro p.a. nebst Wertsicherungsklausel vereinbart. Streitig war, wie dieser Vorgang grunderwerbsteuerlich zu behandeln ist.

Ist ein Erbbaurecht im Sinne des § 1 Absatz 1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG), dem eine Erbbauzinsverpflichtung im Sinne des § 9 Absatz 1 ErbbauRG gegenübersteht, Gegenstand eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs, so sei Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die auf die vereinbarte Laufzeit des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung, führt der BFH hierzu aus. Entsprechendes gelte, wenn Gegenstand des Erwerbsvorgangs das verlängerte Erbbaurecht ist. In diesem Fall sei der auf die Laufzeit der Verlängerung des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzins als Wert der Gegenleistung der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen.

Laut BFH baut diese Berechnungsweise folgerichtig auf der Grunderwerbsteuerpflicht selbst auf. Die Verlängerung des Erbbaurechts stehe ebenso wie die Übertragung eines bestehenden Erbbaurechts und die Bildung (Bestellung) eines Erbbaurechts der Übereignung gleich.

Wegen des Zeitbezugs des Erbbaurechts sei die seitens des Klägers thematisierte Frage des bürgerlich-rechtlichen Rechtsträgerwechsels nicht mehr erheblich, so der BFH. Für diejenige Zeit, auf die sich die Verlängerung des Erbbaurechts bezieht, finde auch bürgerlich-rechtlich die Abspaltung des Erbbaurechts vom Eigentum nicht anders statt, als dies bei einer Neubestellung des Erbbaurechts der Fall gewesen wäre. Denn ohne Verlängerung ende das Erbbaurecht ohne Zutun der Parteien. Es treffe deshalb nicht zu, dass die Situation von vornherein auf Kontinuität angelegt wäre. Dies gelte nur bis zum Auslaufdatum der jeweiligen Erbbaurechtsbestellung, gerade nicht darüber hinaus.

Bürgerlich-rechtlich und demzufolge auch steuerrechtlich stelle es einen erheblichen Unterschied dar, ob die Gesamtlaufzeit durch eine einmalige langfristige Erbbaurechtsbestellung oder durch Verlängerung(en) entsteht. Im ersten Fall seien die Vertragsparteien von vornherein für die Gesamtlaufzeit gebunden. Im zweiten Fall hätten sie zu jedem Auslaufdatum die Wahl, ob und zu welchen Bedingungen sie das Erbbaurecht verlängern. Es stünde dazu im Widerspruch, wenn Verlängerungen über den Zeitraum von 101 Jahren hinaus, von dem an der Vervielfältiger nach Anlage 9a zum BewG bei 18,600 verharrt, stets zu einer Bemessungsgrundlage von null Euro führten. Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2020, II B 80/19

Forderungsausfall aus Gesellschafterdarlehen kann steuerlich absetzbar sein

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat zur steuerlichen Behandlung eines Forderungsausfalls aus einem Gesellschafterdarlehen Stellung bezogen. Das diesbezügliche Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wurde.

Die klagenden Eheleute gewährten einer GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann war, im Januar 2012 ein Darlehen. Im März 2012 riet die Hausbank der GmbH zu einer Umschuldung. Im Dezember 2012 gewährte die Hausbank den Klägern einen Kredit, der als Gesellschafterdarlehen dienen sollte. Im Juni 2013 gewährten die Kläger der GmbH ein weiteres Darlehen. Die GmbH wurde zum 31.12.2014 aufgelöst. Die beiden Darlehen wurden nicht vollständig an die Kläger zurückgezahlt.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machten die Kläger für den Kläger einen Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Sie vertraten die Ansicht, dass bei der Verlustberechnung die beiden nicht zurückgezahlten Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung des Klägers zu berücksichtigen seien. Die Darlehen seien erforderlich gewesen, um den Kapitalbedarf der unterkapitalisierten GmbH mit Fremdmitteln abzudecken. Ob ein Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter habe, sei nach der Einführung des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) vom 23.10.2008 nicht mehr erheblich.

Das beklagte Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Es meinte, die beiden Darlehen seien vor der Krise gewährt worden und der Kläger habe bei Kriseneintritt die Rückforderung unterlassen. Dadurch seien seine Forderungen wertlos geworden und hätten mithin keine Auswirkung auf die Höhe seines Auflösungsverlusts. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass der Verlust des im Januar 2012 gewährten Darlehens zu negativen Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen führt und dass der Ausfall des im Juni 2013 gewährten Darlehens den Auflösungsverlust des Klägers erhöht. Wegen der Vermögenslosigkeit der GmbH habe der endgültige Darlehensverlust bereits im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft festgestanden. Die Verluste seien daher im Streitjahr 2014 zu berücksichtigen.

In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die erste Darlehenshingabe (Januar 2012) vor Eintritt der Krise und die zweite Darlehenshingabe (Juni 2013) während der Krise erfolgt sei. Die GmbH sei im Laufe des Jahres 2012 in eine Krise geraten, denn die Hausbank sei nicht mehr bereit gewesen, ihr weitere Darlehen zu gewähren. Bei der Berechnung des Auflösungsverlusts im Sinne des § 17 EStG sei der vom Kläger im Juni 2013 gewährte und nicht zurückgezahlte Darlehensanteil als nachträgliche Anschaffungskosten anzusetzen. Unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens sei der Auflösungsverlust des Klägers entsprechend zu erhöhen. Das im Januar 2012 gewährte Darlehen führe hingegen nicht zu einer Erhöhung des Auflösungsverlusts. Der Kläger sei als alleiniger Geschäftsführer über die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft hinreichend informiert gewesen. Dennoch habe er dieses Darlehen bei Eintritt der Krise nicht zurückgefordert. Dadurch sei der Wert dieses Darlehens auf null Euro gesunken.

Der Verlust des im Januar 2012 gewährten Darlehens sei aber als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dies gelte auch, soweit die Klägerin Darlehensgeberin gewesen sei. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer führe der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Die insofern erforderliche Einkunftserzielungsabsicht der Kläger werde dabei widerlegbar vermutet.

Der Ausfall des im Juni 2013 gewährten Darlehens führe hingegen nicht zu negativen Kapitaleinkünften der Kläger. Dies gelte sowohl für den Anteil der Klägerin als auch für den im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nicht abzugsfähigen Anteil des Klägers. Die Vermutung der Einkunftserzielungsabsicht sei insofern widerlegt, weil dieses Darlehen in der Krise gegeben worden und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei.

Das FG hat die Revision zugelassen, da der BFH bislang nicht entschieden habe, ob ein Steuerpflichtiger sich nur teilweise dafür entscheiden kann, die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden, wenn die Anwendung von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu einem für ihn steuerlich günstigeren Ergebnis führt (vgl. dazu auch FG Münster, Urteil vom 12.03.2018, 2 K 3127/15 E, Revision anhängig unter IX R 9/18).

Die Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter IX R 5/20 anhängig.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2020, 10 K 2166/16 E, nicht rechtskräftig.

Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten verringern nur die tarifliche Einkommensteuer

Wer Aufwendungen für Handwerker oder eine Haushaltshilfe hat, kann diese Kosten in der Steuererklärung angeben. Gemäß § 35a EStG wird dann die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte hatte. Die Summe der Einkünfte sowie das zu versteuernde Einkommen waren negativ. Daneben erzielte das Ehepaar aber auch (positive) Einkünfte aus Kapitalvermögen. Teilweise unterlagen diese Einkünfte dem Kapitalertragsteuerabzug, teilweise sind sie gemäß § 32d Abs. 3 EStG in die Einkommensteuerfestsetzung mit dem gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG eingegangen.

In der Steuererklärung machte das Ehepaar Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt in Höhe von 25.379 Euro, für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 424 Euro und für Handwerkerleistungen in Höhe von 6.482 Euro geltend.

Diese wurden vom Finanzamt nicht anerkannt, da der Einkommensteuerbescheid auf Null Euro lautete. Nach § 35a Abs. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) handelt, um 20%, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Für andere als in Abs. 1 dieser Vorschrift aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Abs. 3 dieser Vorschrift sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20%, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG).

Entsprechende Kosten lagen hier zwar vor, eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer kam aber dennoch nicht in Betracht. Denn die tarifliche Einkommensteuer lag ja bereits bei Null. Tarifliche Einkommensteuer ist der Steuerbetrag, der sich aus der Anwendung des Einkommensteuertarifs gemäß § 32a EStG auf das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG, in das Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG und § 43 Abs. 5 EStG nicht einzubeziehen sind (§ 2 Abs. 5b EStG), ergibt.

Die gemäß § 32d Abs. 3 und 4 EStG „veranlagte“ und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegende Einkommensteuer ist nicht (Bestand-)Teil der tariflichen Einkommensteuer. Vielmehr ist diese um die Einkommensteuer auf Kapitalerträge gemäß § 32d EStG zu erhöhen (§ 32d Abs. 3 Satz 2 EStG). Dem entspricht die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer in § 2 Abs. 6 EStG. Danach ist die tarifliche Einkommensteuer u.a. um Steuerermäßigungen zu vermindern und um die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG zu vermehren.

Das führt zu dem Ergebnis, dass die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallende, gesondert zu ermittelnde Steuer nicht der tariflichen Einkommensteuer zugehört, sondern lediglich eine Maßgröße für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ist.

BFH-Beschluss vom 28.4.2020, Az. VI R 54/17

Herabsetzung eines Verspätungszuschlags im Klageverfahren erfordert erneute Ermessensausübung

Die aufgrund einer Minderung der Steuerfestsetzung erfolgte Herabsetzung eines Verspätungszuschlags im Klageverfahren ist rechtswidrig, wenn das Finanzamt hierzu keine erneuten Ermessenserwägungen anstellt. Dieser Ansicht ist das Finanzgericht (FG) Münster.

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer des Klägers für 2016 mangels Abgabe einer Steuererklärung aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest. Zugleich setzte es einen Verspätungszuschlag fest. Im Rahmen der Entscheidung über den hiergegen eingelegten Einspruch führte das Finanzamt aus, dass der Verspätungszuschlag lediglich 2,89 Prozent der festgesetzten Steuer betrage. Ferner verwies es auf das Abgabeverhalten des Klägers in der Vergangenheit, auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die lange Dauer der Verspätung.

Nachdem der Kläger im laufenden Klageverfahren, das sich auch auf die Steuerfestsetzung bezog, eine Einkommensteuererklärung eingereicht hatte, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer herab. Zugleich verminderte es auch den Verspätungszuschlag, ohne erneute Ermessenserwägungen darzulegen.

Das FG hat der Klage stattgegeben. Es führt aus, dass die Festsetzung des herabgesetzten Verspätungszuschlages zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags lägen zwar weiterhin vor. Das Finanzamt habe jedoch bei der Herabsetzung das ihm durch § 152 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung (alter Fassung) eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Werde die festgesetzte Steuer, auf die sich der Verspätungszuschlag bezieht, herabgesetzt, habe der Betroffene einen Rechtsanspruch auf eine wiederholte Prüfung und eine vollständig neue Ermessensentscheidung. Die in der Einspruchsentscheidung enthaltenen Erwägungen bezögen sich lediglich auf die ursprüngliche Festsetzung des Verspätungszuschlags. In Bezug auf die Herabsetzung seien dagegen keine erneuten Ermessenserwägungen erkennbar.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.04.2020, 5 K 908/20

Erstausbildung: Keine Werbungskosten

Aufwendungen für die Erstausbildung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Eine Studentin hatte Aufwendungen für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Da sie in den Streitjahren keine beziehungsweise nur geringfügige Einkünfte erzielte, wollte sie die dadurch entstehenden Verluste mit künftigen, nach dem Studium erzielten Einkünften verrechnen. Der BFH wollte der Klage der Studentin stattgeben, sah sich daran aber aufgrund des § 9 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) gehindert, der mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in das EStG aufgenommen worden ist.

Danach sind die Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar. Deren Abzug komme nur als Sonderausgaben begrenzt auf 4.000 Euro beziehungsweise ab dem Jahr 2012 auf 6.000 Euro in Betracht. Da der Sonderausgabenabzug nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirkten sich –wie auch im Fall der Studentin – die Aufwendungen auf Grund der während der Ausbildung erzielten geringen Einkünfte regelmäßig nicht beziehungsweise nicht in vollem Umfang steuerlich aus.

Der BFH hielt § 9 Absatz 6 EStG für verfassungswidrig und holte im Rahmen eines so genannten Normenkontrollverfahrens die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein. Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 19.11.2019 (2 BvL 22-27/14) entschieden hatte, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der BFH das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder aufgenommen und deren Klage abgewiesen.

Beim ihm sei eine Vielzahl von Revisionen zu derselben Rechtsfrage anhängig gewesen, so der BFH. Die Revisionen hätten ebenfalls den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Erststudium sowie insbesondere den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Pilotenausbildung betroffen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfand. Diese Verfahren seien nach der Entscheidung des BVerfG auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des BFH zurückgenommen und durch Einstellungsbeschluss erledigt worden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.02.2020, VI R 17/20

Doppelte Haushaltsführung

Sehr geehrte Mandanten,

einer der wenigen Bereiche, bei denen man noch erhebliche Aufwendungen steuermindernd berücksichtigen kann, ist die doppelte Haushaltsführung.

Gerade hier gab es in der jüngsten Vergangenheit zahlreiche Urteile, die jedoch an dieser Stelle den Rahmen sprengen würden. Dennoch soll auf ein Wahlrecht hingewiesen werden, das häufig leider untergeht und dabei zukünftig wichtiger werden könnte.

Wer nämlich Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung hat, kann maximal die Entfernungspauschale für eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt in der Woche ansetzen. Wer mehr als eine Heimfahrt wöchentlich durchführt, hat jedoch noch eine weitere Option. Er kann wählen, ob anstelle der Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung die mehrfachen Heimfahrten mit der Entfernungspauschale angesetzt werden. Das Wahlrecht ist dabei vollkommen unumstritten, weil es sogar Eingang in die amtlichen Verwaltungsanweisungen in R 9.11 Abs. 5 der Lohnsteuerrichtlinien gefunden hat.

Ob dies günstiger ist, bestimmt der Einzelfall. Insbesondere wenn jedoch nach Ablauf der ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr berücksichtigt werden dürfen, die Unterkunftskosten vor Ort gering sind und/ oder die Entfernung zur Heimat weit ist, kann sich eine deutlichere Steuerersparnis ergeben.

In Zukunft könnte sich das Wahlrecht noch mehr lohnen, da ab 2021 im Rahmen der Entfernungspauschale 35 Cent (anstatt aktuell 30 Cent) ab dem 21. km angesetzt werden dürfen. Eine weitere Erhöhung ist zudem ab 2024 geplant. Mit dem spitzen Bleistift nachzurechnen, kann daher lohnend sein.

Vermögensabgabe: Allenfalls hypothetische Erwägung

Die Einführung einer einmaligen Vermögensabgabe ist weder Gegenstand des Koalitionsvertrages noch einer anderen Vereinbarung zwischen den Koalitionsparteien. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/19410) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/19052) mit, die sich nach der Haltung der Regierung zur Forderung der SPD-Parteiführung nach einer einmaligen Vermögensabgabe zur Bewältigung der finanziellen Belastungen der Corona-Krise erkundigt hatte. Die Frage nach etwaigen Überlegungen stelle vor diesem Hintergrund eine hypothetische Erwägung dar, wozu die Bundesregierung grundsätzlich keine Stellung nehme, heißt es in der Antwort weiter.

Deutscher Bundestag, PM vom 02.06.2020

Stiftung & Co. KG: Keine gewerblich geprägte Personengesellschaft

Eine Stiftung & Co. KG ist nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen mit der Folge, dass die Kommanditanteile kein begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne von § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) darstellen.

An der Klägerin, einer KG, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens ist, ist als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine Stiftung beteiligt. Der bislang einzige Kommanditist starb 2013. Im Wege der Sondererbfolge sind die beiden weiteren Kläger als Kommanditisten eingetreten.

Nachdem die Kläger die erworbenen Anteile beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt als begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG erklärt hatten, forderte dieses beim beklagten Finanzamt die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz (BewG) an. Das Aktivvermögen der KG bestand nach der Erklärung zum Stichtag im Wesentlichen aus Wertpapieren und Bankguthaben. Das beklagte Finanzamt forderte die KG auf, eine Feststellungserklärung für sonstige Vermögensgegenstände und Schulden nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 BewG einzureichen, da eine Feststellung von Betriebsvermögen nicht in Betracht komme. Dem kamen die Kläger nicht nach, weil nach ihrer Ansicht eine Stiftung und Co. KG mit einer GmbH & Co. KG gleichzusetzen ist und der Kommanditanteil deshalb Betriebsvermögen darstellt. Dem folgte das Finanzamt nicht und stellte den Wert der Vermögensgegenstände und Schuld en nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 BewG fest.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster hat zunächst ausgeführt, dass der Feststellungsbescheid nicht bereits deshalb rechtswidrig sei, weil das beklagte Finanzamt entgegen der Anforderung des Erbschaftsteuerfinanzamts keine Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, sondern nach Nr. 4 dieser Vorschrift durchführte. Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt habe lediglich darüber zu entscheiden, ob überhaupt eine gesonderte Feststellung zu erfolgen habe. Welche Vermögensart festzustellen sei, entscheide dagegen das Lage-, Betriebsstättenoder Verwaltungsfinanzamt. Dies entspreche dem Zweck der Vorschrift, wonach die Besteuerungsgrundlagen auf der jeweils sachnächsten Ebene ermittelt und festgestellt werden sollen. Auch in der Sache habe das beklagte Finanzamt die zutreffende Vermögensart festgestellt. Denn das Vermögen der KG stelle kein Betriebsvermögen dar. Unstreitig sei sie nicht originär gewerblich tätig. Eine Stiftung und Co. KG sei auch keine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne von § 15 Absatz 3 Nr. 2 EStG. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugt seien, sei nicht erfüllt, da eine Stiftung keine Kapitalgesellschaft sei.

Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da es an der hierfür erforderlichen Regelungslücke fehle. Hintergrund der gewerblichen Prägung sei der Umstand, dass der gewerbliche Charakter der Einkünfte des alleinigen persönlich haftenden Gesellschafters auf die KG durchschlage. Anders als eine Kapitalgesellschaft erziele eine Stiftung jedoch nicht allein kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte (§ 8 Absatz 2 Körperschaftsteuergesetz). Eine Stiftung entspreche auch nicht dem Typus einer Kapitalgesellschaft, da die Mitglieder einer Stiftung nicht an deren Vermögen und Ergebnis partizipierten.

Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 9/20 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.02.2020, 3 K 3593/16 F, nicht rechtskräftig

Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau

Sehr geehrte Mandanten,

als Subventionsinstrument ist eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau geschaffen worden. Sind die Voraussetzungen gegeben, kann in den ersten vier Jahren eine fünfprozentige Sonderabschreibung zuzüglich zur normalen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis können so innerhalb von vier Jahren 28% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Abzug gebracht werden.

Die Anschaffungs- oder Baukosten dürfen maximal bis zu 3.000 Euro pro qm Wohnfläche betragen. Zudem ist die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung auf 2.000 Euro pro qm Wohnfläche begrenzt. Dennoch kann sich die Sonderabschreibung lohnen. Dies gilt erst recht, wenn die Immobilie nach Ablauf der Veräußerungsfrist von zehn Jahren wieder steuerfrei verkauft werden soll.

Aber aufgepasst: Auch wenn eine zehnjährige Fremdvermietung Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, ist dieser Zeitraum nicht identisch mit der Veräußerungsfrist. Letztere errechnet sich anhand des Zeitraums zwischen notariellem Kauf- und Verkaufsvertrag. Die zehnjährige Fremdvermietung beginnt hingegen mit Fertigstellung des Objektes und läuft dann noch die darauffolgenden neun Kalenderjahre.

Es kann daher passieren, dass eine steuerfreie Immobilienveräußerung möglich ist, jedoch der Mindestvermietungszeitraum der Sonderabschreibung noch läuft. Eine Veräußerung würde dann zur verzinslichen Rückgängigmachung der Sonderabschreibung führen. Dies sollte man daher im Auge haben.

Krankheitskosten aufgrund Wegeunfalls als Werbungskosten abziehbar

Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen.

Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Die Klägerin erlitt durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.

Der BFH erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten hingegen als Werbungskosten an. Zwar seien durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gelte auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (zum Beispiel Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, würden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten könnten daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18