Zivilprozesskosten auch weiterhin keine außergewöhnlichen Belastungen

Trotz einer gegenläufigen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) bleibt das Bundesfinanzministerium bei seiner Ansicht, dass Zivilprozesskosten steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Das Urteil des BFH vom 12.05.2011 (VI R 42/10) sei über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Das Bundesfinanzministerium führt hierzu aus, nach der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH habe bislang in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung gegolten, dass Kosten von Zivilprozessen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen sei nur ausnahmsweise in Betracht gekommen, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Mit seiner neuen Entscheidung habe der BFH seine Rechtsauffassung geändert und lasse den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen dann zu, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses beziehungsweise der Motive der Verfahrensbeteiligten stünden der Finanzverwaltung aber keine Instrumente zur Verfügung, gibt das BMF zu bedenken. Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung sei eine erhebliche Anzahl von Fällen.

Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließe, könnten daher grundsätzlich Prozesskosten auch nicht für eine Übergangszeit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20.12.2011

Steuerliche Neuregelungen: Das ändert sich zum 1. Januar 2012 für Familien

Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten: Wer Kinderbetreuungskosten hat, darf diese künftig steuerlich geltend machen. Dadurch reduziert sich der Nachweis- und
Erklärungsaufwand bei der „Anlage Kind“ zur Einkommensteuererklärung deutlich. Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind, werden Kinderbetreuungskosten jetzt einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt.

Wegfall der Einkommensgrenze für volljährige Kinder: Nach der bisherigen Regelung waren der Anspruch auf Kindergeld und -freibeträge davon abhängig, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004 Euro nicht übersteigen. Ab 2012 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften berücksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Übertrag von Freibeträgen für Kinder: Die Möglichkeit, sich den Kinderfreibetrag des anderen Elternteils übertragen zu lassen, wird um die Fälle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Behinderung: Die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrages wirkt sich auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages aus. Der Elternteil, der ein behindertes Kind betreut und für dessen Unterhalt überwiegend allein aufkommt, kann neben dem Kinder- auch den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe übertragen lassen.

Betreuung: Neu ist auch, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.

Außergewöhnliche Belastung und Spendenabzug: Nach dem Jahreswechsel werden die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrages beim Spendenabzug berücksichtigt. Insoweit entfällt die Notwendigkeit, diese Zinsen, Dividenden und Börsengewinne nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Erstattung von Sonderausgaben: Die steuerliche Berücksichtigung von
erstatteten Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen oder Kirchensteuern wird neu geregelt. Ein Erstattungsbetrag wird mit den im Jahr getätigten gleichartigen Aufwendungen verrechnet und der Differenzbetrag dann als Sonderausgabe berücksichtigt. Sind die Erstattungen höher als die Aufwendungen, wird dieser Erstattungsüberhang berücksichtigt, indem er das Einkommen dieses Jahres entsprechend erhöht.

Riester-Rente: Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung wegen einer schleichenden Änderung der Zulageberechtigung zu vermeiden, ist bei mittelbar Zulageberechtigten die Zahlung eines Mindestbeitrags von 60 Euro vorgesehen. Die Riester-Förderberechtigten werden von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen über die Neuregelung informiert.

Steuerbescheid: Rechtsbehelfsbelehrung muss auf Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail hinweisen

Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid ist unvollständig und damit unrichtig, wenn sie über die in § 356 Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Elemente hinaus Angaben zur Form der Einspruchseinlegung macht, aber dabei die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail nicht erwähnt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen in einem Fall entschieden, in dem die Rechtsbehelfsbelehrung den Satz enthielt: „Der Einspruch ist beim Finanzamt X schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären“, ohne weitere Angaben zur Form des Einspruches zu machen.

In der Entscheidung erteilt das FG der Ansicht des Finanzamtes eine
Absage, wonach die Formulierung in einer Rechtsbehelfsbelehrung,
der Einspruch sei „schriftlich“ einzulegen, ausreicht, da die E-Mail eine
Unterform der Schriftform sei. Ein derartiges Verständnis werde weder
vom Wortlaut getragen noch stehe dies im Einklang mit dem Willen
des Gesetzgebers und der Systematik des Gesetzes, so das Gericht.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2011, 10 K 275/11

EDITORIAL 02_2012

Liebe Leser,

kaum ein Geschäft ist für den Fiskus transparenter als der Erwerb einer Immobilie durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft: Eine Kopie des Vertrags geht nach der Beurkundung sofort ans Finanzamt, die Notare übermitteln zusätzlich alle in diesem Zusammenhang stehenden Abmachungen, etwa zu Treuhand oder Baubetreuung. Wenig bekannt ist, dass auch Bauherr und -unternehmen Kopien ihrer Vereinbarungen binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzeigen müssen, sofern sie nicht notariell beurkundet wurden.

Erst wenn die Grunderwerbsteuer vollständig bezahlt ist oder das Finanzamt mitteilt, dass keine anfällt, lässt sich der Eigentümerwechsel ins Grundbuch eingetragen. Die lückenlosen Informationen zahlen sich für die Grunderwerbsteuer aus, denn das Aufkommen ist jährlich rund 50 Prozent höher als das aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammen. Die Bundesländer dürfen den Tarif jetzt selbst bestimmen.

Berlin hat den Anfang gemacht und den zuvor bundeseinheitlichen
Satz von 3,5 Prozent bereits 2007 auf 4,5 Prozent angehoben. Viele
weitere klamme Bundesländer sind dem Beispiel gefolgt und verlangen
teilweise sogar 5 Prozent. Dabei handelt sich um eine reine Tariferhö-
hung zu Lasten von Hausbesitzern, da sich an Bemessungsgrundlagen
und Anwendungsregeln nichts geändert hat.

Steuerbescheide erst ab Mitte März 2012 möglich

Im Jahr 2012 können die Finanzämter erst frühestens im März die ersten Steuerbescheide versenden. Hierauf weist die Oberfinanzdirektion
(OFD) Koblenz hin.

Grund seien gesetzliche Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen eine Frist bis zum 28. Februar eines Jahres einräumen, um die für die Steuerberechnung benötigten Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung zu liefern. Daher könnten die Finanzämter in den meisten Fällen erst ab März die Einkommensteuererklärungen endgültig bearbeiten. Mit einem fertigen Steuerbescheid könne also nicht vor
Mitte März 2012 gerechnet werden, so die OFD.

Oberfinanzdirektion Koblenz, PM vom 04.01.2012

Steuerliche Neuregelungen: Wichtige Änderungen zum 01.01.2012

Die Steuergesetzgebung hat im Jahr 2011 wichtige Änderungen gebracht. Welche wesentlichen Änderungen ab dem 01.01.2012 auf Bürger und Unternehmen zukommen, stellt das Bundesfinanzministerium auf seinen Internetseiten unter www.bundesfinanzministerium.de vor.

Informiert wird über die Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten, den Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich, die Änderungen bei der Berechnung der Entfernungspauschale, die Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung sowie die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens.

Außerdem geht es um die Übertragung der Freibeträge für Kinder, die Vereinfachung der steuerlichen Berücksichtigung erstatteter Basiskranken- und gesetzlicher Pflegeversicherungsbeiträge oder von Kirchensteuern, die Änderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens und die Steuerfreiheit der Sozialversicherungsrenten an Empfänger, die als Verfolgte nach § 1 Bundesentschädigungsgesetz anerkannt sind.

Schließlich informiert das Bundesfinanzministerium über die vorgesehene Zahlung eines Mindestbeitrags von 60 Euro pro Jahr für die im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge mittelbar zulageberechtigten Personen, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, die Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung, die dauerhafte Fortführung der erhöhten Umsatzgrenze von 500.000 Euro bei der Ist-Versteuerung, die Anpassung der Beleg- und Buchnachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, die Beschränkung der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte, die Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, die Änderungen des
Bewertungsgesetzes und über die Änderungen aufgrund des EU-Beitreibungsgesetzes, mit dem die EU-Beitreibungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Bundesfinanzministerium, PM vom 12.12.2011

Zu wenig Personal, zu viele Gesetze – Steuererklärungen überfordern Finanzämter

Von wegen ordentlich und penibel: In den Finanzämtern fehlt Personal, Gesetze ändern sich ständig. Jetzt schlägt der Bundesrechnungshof Alarm – denn viele Steuererklärungen können nur ungenau geprüft werden.

Die deutschen Finanzämter sind ihren Aufgaben nicht gewachsen. Zu dieser Auffassung kommt der Bundesrechnungshof in einem am Dienstag veröffentlichten Gutachten. „Der gesetzmäßige Vollzug der Steuergesetze bei der Veranlagung der Arbeitnehmer ist nicht gewährleistet“, fassen die Bonner Prüfer ihre Erkenntnisse zusammen. Die Finanzbeamten seien durch die schiere Masse der Erklärungen und die ständigen Änderungen des Steuerrechts überfordert.

Mehr lesen: Zu wenig Personal, zu viele Gesetze – Steuererklärungen überfordern Finanzämter – Geld – sueddeutsche.de.

Zu wenig Personal, zu viele Gesetze – Steuererklärungen überfordern Finanzämter

Von wegen ordentlich und penibel: In den Finanzämtern fehlt Personal, Gesetze ändern sich ständig. Jetzt schlägt der Bundesrechnungshof Alarm – denn viele Steuererklärungen können nur ungenau geprüft werden.

Die deutschen Finanzämter sind ihren Aufgaben nicht gewachsen. Zu dieser Auffassung kommt der Bundesrechnungshof in einem am Dienstag veröffentlichten Gutachten. „Der gesetzmäßige Vollzug der Steuergesetze bei der Veranlagung der Arbeitnehmer ist nicht gewährleistet“, fassen die Bonner Prüfer ihre Erkenntnisse zusammen. Die Finanzbeamten seien durch die schiere Masse der Erklärungen und die ständigen Änderungen des Steuerrechts überfordert.

Mehr lesen: Zu wenig Personal, zu viele Gesetze – Steuererklärungen überfordern Finanzämter – Geld – sueddeutsche.de.

Zu wenig Personal, zu viele Gesetze – Steuererklärungen überfordern Finanzämter

Von wegen ordentlich und penibel: In den Finanzämtern fehlt Personal, Gesetze ändern sich ständig. Jetzt schlägt der Bundesrechnungshof Alarm – denn viele Steuererklärungen können nur ungenau geprüft werden.

Die deutschen Finanzämter sind ihren Aufgaben nicht gewachsen. Zu dieser Auffassung kommt der Bundesrechnungshof in einem am Dienstag veröffentlichten Gutachten. „Der gesetzmäßige Vollzug der Steuergesetze bei der Veranlagung der Arbeitnehmer ist nicht gewährleistet“, fassen die Bonner Prüfer ihre Erkenntnisse zusammen. Die Finanzbeamten seien durch die schiere Masse der Erklärungen und die ständigen Änderungen des Steuerrechts überfordert.

Mehr lesen: Zu wenig Personal, zu viele Gesetze – Steuererklärungen überfordern Finanzämter – Geld – sueddeutsche.de.

Datenschutz: Behörden prüfen zunehmend Konten von Privatpersonen

Finanzämter und Sozialbehörden prüfen immer häufiger die Konten von Privatpersonen. 2011 sei die Zahl der Abfragen um rund zehn Prozent auf fast 63.000 gestiegen, berichtete die „Neue Osnabrücker Zeitung“.

Im Jahr 2005, als das automatisierte Abrufverfahren für Stammdaten wie Name, Geburtsdatum oder Adresse der Bankkunden eingeführt wurde, habe es noch weniger als 9000 Abfragen gegeben. Seitdem habe ihre Zahl um rund 700 Prozent zugenommen.

Weiterlesen: Datenschutz: Behörden prüfen zunehmend Konten von Privatpersonen – Nachrichten Politik – Deutschland – WELT ONLINE.