Allgemeine steuerliche Beratung einer Gesellschaft begründet keine Hinweispflicht auf mögliche Insolvenzreife der Gesellschaft

Ein Steuerberater, der mit der allgemeinen steuerlichen Beratung einer Gesellschaft beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, den Geschäftsführer der Gesellschaft auf eine mögliche Insolvenzreife und die gegebenenfalls bestehende Verpflichtung, einen Insolvenzantrag gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) zu stellen, hinzuweisen. Denn dies würde seine Verantwortlichkeit über den erteilten Auftrag hinaus erheblich erweitern. Auch aus der vertraglichen Nebenpflicht, den Mandanten vor Schaden zu bewahren, lässt sich keine Prüfungs- und Hinweispflicht betreffend eine mögliche Insolvenzreife ableiten. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekräftigt (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013, IX ZR 64/12, Urteil vom 06.06.2013, IX ZR 204/12 sowie Urteil vom 06.02.2014, IX ZR 53/13).

Etwas anderes gilt nach Ansicht des OLG Dresden auch nicht dann, wenn nicht (nur) eine Überschuldung, sondern (auch) eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im Raum stand. Denn auch zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bedürfe es in der Regel weitgehender Untersuchungen, deren Ergebnis der Steuerberater nicht schon ohne Weiteres aus seiner Kenntnis der steuerlichen Verhältnisse des betreffenden Unternehmens ableiten könne, so das OLG. Insofern unterscheide sich die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht von der Feststellung der Überschuldung. Eine Zahlungsunfähigkeit festzustellen und die damit verbundenen Fragen und Beratungsleistungen zu erbringen, gehe somit weit über einen auf die allgemeine steuerliche Beratung einschließlich der Erstellung der erforderlichen Steuererklärungen beschränkten Auftrag hinaus.

Oberlandesgericht Dresden, Teilurteil vom 18.02.2015, 13 U 1963/13

Sonntags-Zuschläge führen zu verdeckter Gewinnausschüttung

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) führen nicht nur bei nominellen, sondern auch bei faktischen Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar. Das Gericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Die Klägerin ist eine GmbH, die eine Diskothek betreibt. Die alleinige nominelle Geschäftsführerin war in den Streitjahren deutlich über 70 Jahre alt. Der Gesellschafterbestand setzte sich aus ihr und ihrem circa 40 Jahre alten Sohn zusammen, der bei der GmbH angestellt war. Sein Gehalt (einschließlich Tantiemen) entsprach der Höhe nach in etwa demjenigen der Geschäftsführerin. Da er häufig während der Nachtveranstaltungen tätig war, zahlte die Klägerin ihm SFN-Zuschläge, die sie als steuerfrei behandelte. Solche Zuschläge erhielten auch die anderen Arbeitnehmer der Klägerin, nicht aber die Geschäftsführerin. Das Finanzamt behandelte die SFN-Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen, da die Rechtsprechung, wonach derartige Zuschläge bei Geschäftsführern grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, auch für faktische Geschäftsführer gelte. Der Sohn der Geschäftsführerin sei aufgrund seiner überragenden Stellung als faktischer Geschäftsführer anzusehen. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass allein die Mutter als „Patriarchin“ der Familie die Geschäfte der Klägerin kontrolliere.

Dem folgte das FG Münster nicht und wies die Klage ab. Der Sohn der Geschäftsführerin sei nach dem Gesamterscheinungsbild aufgrund seiner Tätigkeit, seines erheblichen Einflusses innerhalb der Gesellschaft und nicht zuletzt wegen der Höhe seiner Vergütung als faktischer Geschäftsführer anzusehen. Die SFN-Zuschläge stellten auch verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Besondere Vergütungen, die ein Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden erhält, seien regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Dies beruhe auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen müsse. Diese Vermutung, die auch für SFN-Zuschläge gelte, sei auf einen faktischen Geschäftsführer zu übertragen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter jemanden, der faktisch wie ein Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig ist, nicht in dieser Position belassen, sondern nominell zum Geschäftsführer bestellen würde. Im Streitfall sei die Vermutung der verdeckten Gewinnausschüttung auch nicht entkräftet. Zwar habe die Klägerin auch anderen Arbeitnehmern SFN-Zuschläge gezahlt. Diese seien jedoch nicht in vergleichbaren Positionen tätig gewesen wie der Sohn der Geschäftsführerin.

FG Münster, Urteil vom 27.01.2016, 10 K 1167/13 K,G,F, nicht rkr

Briefkastenfirma schließt Vorsteuerabzug aus

Ein Unternehmer nahm in den Streitjahren u.a. aus den Rechnungen einer Firma X-GmbH und einer Firma Y-GmbH den Vorsteuerabzug vor. Das Finanzamt versagte nach Durchführung einer Außenprüfung den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen, da es annahm, die X-GmbH sei eine „Briefkastenfirma“, die tatsächlich nicht wirtschaftlich tätig gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass die X-GmbH die abgerechneten Leistungen erbracht habe. Auch die Y-GmbH habe die abgerechneten Leistungen nicht erbracht; sie sei bereits einen Monat vor der angeblichen Leistung wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden.

Das Finanzgericht entschied im Sinne des Finanzamtes und führte aus, die X-GmbH habe unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift keinen Geschäftssitz gehabt und unter dieser Anschrift keine Geschäftstätigkeit in irgendeiner Form ausgeübt. Die Richter teilten die Zweifel des Finanzamtes, ob die X-GmbH die in Rechnung gestellten Leistungen überhaupt erbracht habe. Ebenso habe die Y-GmbH keinen Sitz an der in der Rechnung genannten Adresse gehabt und sei, wie vom Finanzamt bereits festgestellt, seit November 2006 gelöscht. Zudem bestünden hinsichtlich der Y-GmbH Zweifel, ob diese die abgerechneten Leistungen erbracht habe.

Der Unternehmer wollte das nicht hinnehmen und zog vor den BFH. Doch auch dort wurde die Meinung von Finanzamt und Finanzgericht bestätigt: Das Finanzgericht habe zu Recht erklärt, dass der Vorsteuerabzug ausscheide, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz tatsächlich nicht bestanden habe. Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfänden, reiche nicht aus, bekräftigten die Richter.

BFH, Beschluss vom 8.7.2015, XI B 5/15

Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Die Übergangsregelung in § 27 Absatz 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ist verfassungsgemäß. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden. Die Revision wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des Bundesfinanzhofes (BFH) liegt noch nicht vor.

§ 27 Absatz 19 UStG betrifft vor dem 15.02.2014 erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen, bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer als Bauleistung nach § 13b UStG schuldet, diese Annahme sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Für diesen Fall begründet § 27 Absatz 19 UStG eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden, sofern der zu Unrecht nach § 13b UStG in Anspruch genommene Leistungsempfänger seine gezahlte Steuer zurückfordert.

Nachdem der BFH mit Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10) entschieden hatte, dass Bauträger keine Steuerschuldner nach § 13b UStG sind, forderte der Leistungsempfänger im Streitfall die gezahlte Steuer zurück. Gleichzeitig setzte das Finanzamt die Steuer für 2009 nunmehr gegenüber dem Kläger als leistenden Unternehmer nach § 27 Absatz 19 UStG fest.

Das FG Niedersachsen wies die Klage ab. § 27 Absatz 19 UStG sei als verfahrensrechtliche Sondervorschrift zu § 174 Absatz 3 Abgabenordnung (widerstreitende Steuerfestsetzung) zu verstehen und verstoße mangels echter Rückwirkung nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot. Bei verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten unterscheide der BFH die echte von der unechten Rückwirkung danach, ob die Festsetzungsfrist für die zu ändernden Bescheide bereits abgelaufen sei (zum Beispiel Urteil vom 16.12.2014, VIII R 30/12 zu § 32a KStG). Danach beinhalte § 27 Absatz 19 UStG lediglich unechte Rückwirkung, weil bei Inkrafttreten der Regelung (31.07.2014) im Streitfall noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Die Grundsätze des Vertrauensschutzes seien durch § 27 Absatz 19 Sätze 3 und 4 UStG in verfassungskonformer Weise gewährleistet. Danach könne der leistende Unternehmer die Steuerforderung des Finanzamts dadurch erfüllen, dass er seinen zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruch an das Finanzamt abtritt. Der Umsatzsteuernachforderungsanspruch ergebe sich aus der nachträglichen Bruttoabrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger. Der sich zivilrechtlich aus § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB – Wegfall der Geschäftsgrundlage) ergebende Anspruch auf Vertragsanpassung sei nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB frühestens mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (hier: Urteil des BFH vom 22.08.2013) zu laufen beginne.

Das Urteil betrifft laut FG Niedersachsen Bauleistungen an Bauträger und damit eine Vielzahl von Fällen. Nachdem bereits mehrere Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer verfassungs rechtlich unzulässigen echten Rückwirkung des § 27 Absatz 19 ausgegangen seien (zum Beispiel FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015, 5 V 5026/15), liege nunmehr – soweit ersichtlich – die erste Entscheidung eines Gerichts in der Hauptsache vor.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2015, 5 K 80/15

Kein Betriebsausgabenabzug für Studienkosten der eigenen Kinder

Kosten des Studiums der eigenen Kinder können selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten. Dies hat das FG Münster entschieden.

Der Kläger ist als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Seine beiden Kinder studierten Betriebswirtschaftslehre beziehungsweise „Business and Management“ und waren daneben im väterlichen Unternehmen geringfügig beschäftigt. Der Kläger schloss mit beiden Kindern Vereinbarungen, wonach er die Studienkosten übernahm. Die Kinder verpflichteten sich im Gegenzug, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben oder die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Das Finanzamt erkannte die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten nicht an, da es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handele.

Die Klage hatte in Bezug auf die Kosten des Studiums keinen Erfolg. Das FG führte aus, dass Ausbildungskosten der eigenen Kinder keine Betriebsausgaben darstellten. Der Kläger sei unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet, sodass eine private Motivation vorgelegen habe. Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben sei jedoch nicht möglich, sodass es beim Abzugsverbot bleibe. Vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zugrundegelegen hätten. Vielmehr sei die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheide. Zudem sei der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch im Zweifel zivilrechtlich gar nicht durchsetzbar gewesen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.01.2016, 4 K 2091/13 E

Unfall auf Dienstreise: Strafprozesskosten nicht absetzbar

Die Kosten eines Strafprozesses sind auch dann nicht steuerlich absetzbar, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich bei einer Dienstreise ereignet hat. Dies hebt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hervor.

Der Kläger ist Angestellter und verursachte mit seinem Sportwagen, den er für eine Dienstreise nutzte, aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall. Infolge des Unfalls verstarb eine junge Frau, eine weitere erlitt eine Querschnittslähmung. Der Kläger wurde deshalb unter anderem wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung angeklagt und nach mehrjährigem Strafprozess über mehrere Instanzen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten seines Strafverteidigers in Höhe von 66.449 Euro wollte er steuerlich geltend machen, was ihm das beklagte Finanzamt allerdings verweigerte. Auch die dagegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Das FG führte zu Begründung aus, die Prozess- beziehungsweise Strafverteidigerkosten seien weder als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften des Klägers noch als „außergewöhnliche Belastung“ abzugsfähig. Ein Werbungskostenabzug komme nicht in Betracht, weil die Kosten in erster Linie durch die Straftat beziehungsweise die rücksichtslose Verkehrsgesinnung des Klägers verursacht worden seien. Sie seien deshalb nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen und insbesondere nicht mit „Unfallkosten“ vergleichbar, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig seien (zum Beispiel Reparaturkosten).

Eine „außergewöhnliche Belastung“ liege nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handle. Eine vorsätzliche Straftat sei nicht unausweichlich, weil sie verboten sei. Dementsprechend fehle sämtlichen Kosten, die dem Kläger wegen des Strafprozesses entstanden seien, die erforderliche Zwangsläufigkeit. Ein Rechtsmittel hat das FG nicht zugelassen. Der Kläger kann demnach nur eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2016, 4 K 1572/14

Gewinneinkünfte: Elektronische Steuererklärung ist Pflicht

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der Gewinneinkünfte erzielt, auch dann verpflichtet ist, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn er nur geringfügige Gewinne (500 Euro) erzielt.

Der Kläger lebt in Rheinhessen und ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das beklagte Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden.

Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab. Auch Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.

Zur Begründung führte das FG aus, nach dem Einkommensteuergesetz sei die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro betrage. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch „analog“ in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z. B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder – worüber in den Medien am 13. Juni 2015 berichtet worden sei – bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass dies trotz „NSA-Affäre“ verfassungsmäßig sei.

Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 21.08.2015 zum Urteil 1 K 2204/13 vom 15.07.2015 (nrkr)

Fristen: Steuererklärungen 2015

Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben in gleich lautenden Erlassen die Fristen für die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2015 bekannt gegeben. Die Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium.

Danach sind bis zum 31.05.2016 abzugeben:

  • Die Einkommensteuererklärungen einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
  • Die Erklärungen zur Körperschaftsteuer einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer.
  • Erklärungen zur Gewerbesteuer einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags.
  • Die Umsatzsteuererklärung sowie Erklärungen zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes.

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2015/2016 folgt.

Werden die vorbezeichneten Steuererklärungen durch einen Steuerberater angefertigt, so gilt allgemein eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2016.
Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.2016 der 31.05.2017.

Nach den gleich lautenden Erlassen bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden, für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung beziehungsweise vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden, sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat, hohe Abschlusszahlungen erwartet werden, für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.02.2017 beziehungsweise bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, bis zum 31.07.2017 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Die Obersten Finanzbehörden betonen, dass die allgemeine Fristverlängerung nicht für Anträge auf Steuervergütungen gilt. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2015 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2015 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben.

Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleich lautende Erlasse vom 04.01.2016

ERGÄNZUNG IN EIGENER SACHE: FRISTEN STEUERERKLÄRUNGEN 2014

Für unsere Nordrhein-Westfälischen Mandanten nehmen wir am sogenannten „Kontingentierungsverfahren“ teil. Das bedeutet: wenn bis zum allgemeinen Abgabetermin 31.12. mindestens 75% der gesamten Steuerfälle der Kanzlei beim Finanzamt eingegangen sind wird für den verbliebenen Teil automatisch eine Fristverlängerung bis zum 28.02. erteilt. Diese Quote haben wir auch im vergangenen Jahr wieder erreicht. -sb

Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs nur unter Einschränkungen zulässig

Die Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs, die von der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen insbesondere bei Gastronomiebetrieben zunehmend häufig angewandt wird, ist nur unter Einschränkungen zulässig. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Bei der Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs handelt es sich um eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode, bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in kleine Einheiten – regelmäßig in Zeiträume von einer Woche – zerlegt werden. Für jede Woche wird sodann der Rohgewinnaufschlagsatz (das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen) ermittelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zu den vom Steuerpflichtigen angegebenen Erlösen ausgewiesen.

Der BFH hat diese Schätzungsmethode nunmehr nur unter Einschränkungen zugelassen. So müsse das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein. Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung sei der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet. Sei die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, seien andere Schätzungsmethoden vorrangig. Auch wenn solche anderen Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stünden, dürften die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern könnten allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden. Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststeht, könnten die Ergebnisse eines – technisch korrekt durchgeführten – Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden.

In diesem Zusammenhang hat der BFH ferner entschieden, dass beim Einsatz eines programmierbaren Kassensystems bereits das Fehlen der hierfür aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Betriebsanleitung, Programmierprotokolle) einen formellen Mangel der Buchführung darstellt, der grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.03.2015, X R 20/13

Neues Jahr, neues Glück!

Neues Jahr, neues Glück! Apropos: Können Sie sich vorstellen, dass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein kann? Nein? Das ist aber leider Realität, wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 16.09.2015 (Az: X R 43/12) darlegt.

Danach gilt (und dies ist kein verfrühter Aprilscherz): Das Turnierpokerspiel (im Urteilssachverhalt in den Varianten Texas Hold’em und Omaha) ist nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben im Allgemeinen nicht als reines – und damit per se nicht steuerbares – Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen. Da es auch bei jedem anderen Gewerbebetrieb natürlich (auch) auf Glück und Geschicklichkeit ankommt, liegt die Sache ja wohl auf der Hand, oder?

Naja, ganz so klar ist es dann doch nicht, denn der Bundesfinanzhof schränkt ein, dass die für die Bejahung eines Gewerbebetriebs erforderliche Abgrenzung zwischen einem am Markt orientierten, einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Tätigkeit stets anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden muss. Anders ausgedrückt: Wer nachhaltig (also oft und mit Wiederholungsabsicht) zockt und dabei auch noch so dreist ist und Gewinn erzielen möchte, kann mit seinem Pokerspiel einkommen- und gewerbesteuerpflichtig sein.

Wer meint, das sei doch nur ein großer Bluff, dem sei gesagt: Unter dem Aktenzeichen XI R 37/14 prüft der Bundesfinanzhof aktuell außerdem, ob ein Teilnehmer an Pokerspielen als Unternehmer auch noch umsatzsteuerpflichtig ist. Zocken kann also teuer werden!