Neues Jahr, neues Glück!

Neues Jahr, neues Glück! Apropos: Können Sie sich vorstellen, dass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein kann? Nein? Das ist aber leider Realität, wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 16.09.2015 (Az: X R 43/12) darlegt.

Danach gilt (und dies ist kein verfrühter Aprilscherz): Das Turnierpokerspiel (im Urteilssachverhalt in den Varianten Texas Hold’em und Omaha) ist nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben im Allgemeinen nicht als reines – und damit per se nicht steuerbares – Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen. Da es auch bei jedem anderen Gewerbebetrieb natürlich (auch) auf Glück und Geschicklichkeit ankommt, liegt die Sache ja wohl auf der Hand, oder?

Naja, ganz so klar ist es dann doch nicht, denn der Bundesfinanzhof schränkt ein, dass die für die Bejahung eines Gewerbebetriebs erforderliche Abgrenzung zwischen einem am Markt orientierten, einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Tätigkeit stets anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden muss. Anders ausgedrückt: Wer nachhaltig (also oft und mit Wiederholungsabsicht) zockt und dabei auch noch so dreist ist und Gewinn erzielen möchte, kann mit seinem Pokerspiel einkommen- und gewerbesteuerpflichtig sein.

Wer meint, das sei doch nur ein großer Bluff, dem sei gesagt: Unter dem Aktenzeichen XI R 37/14 prüft der Bundesfinanzhof aktuell außerdem, ob ein Teilnehmer an Pokerspielen als Unternehmer auch noch umsatzsteuerpflichtig ist. Zocken kann also teuer werden!