Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs nur unter Einschränkungen zulässig

Die Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs, die von der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen insbesondere bei Gastronomiebetrieben zunehmend häufig angewandt wird, ist nur unter Einschränkungen zulässig. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Bei der Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs handelt es sich um eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode, bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in kleine Einheiten – regelmäßig in Zeiträume von einer Woche – zerlegt werden. Für jede Woche wird sodann der Rohgewinnaufschlagsatz (das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen) ermittelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zu den vom Steuerpflichtigen angegebenen Erlösen ausgewiesen.

Der BFH hat diese Schätzungsmethode nunmehr nur unter Einschränkungen zugelassen. So müsse das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein. Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung sei der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet. Sei die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, seien andere Schätzungsmethoden vorrangig. Auch wenn solche anderen Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stünden, dürften die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern könnten allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden. Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststeht, könnten die Ergebnisse eines – technisch korrekt durchgeführten – Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden.

In diesem Zusammenhang hat der BFH ferner entschieden, dass beim Einsatz eines programmierbaren Kassensystems bereits das Fehlen der hierfür aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Betriebsanleitung, Programmierprotokolle) einen formellen Mangel der Buchführung darstellt, der grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.03.2015, X R 20/13