Mit einem BMF-Schreiben vom 2.11.2021 sowie einen gleichlautenden Ländererlass vom gleichen Tag haben die Finanzbehörden Stellung zu der Frage genommen, welche Behörde bis zu welchen Betrag Billigkeitsmaßnahmen für Steuerpflichtige gewähren darf. Diese Schreiben ersetzen die vorhergehenden Schreiben vom 1.10.2020.
Allgemein
BMF: Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 veröffentlicht
BMF Kommentierung: Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren
BMF : Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
BMF Kommentierung (Aktualisierung): Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
BFH Kommentierung: Verlustfeststellung bei (nacherklärten) Einkünften nach § 23 EStG
Für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet eine gesonderte Feststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG aus, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre (Teil-)Verjährung eingetreten ist. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG steht dem nicht entgegen.
BFH Kommentierung: Einkünftekorrekturen bei Teilwertabschreibungen auf unbesicherte Konzerndarlehen
Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf. Das Vorliegen einer „gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung“ i.S. des § 1 Abs. 4 AStG ist unter Heranziehung des für die ausländische Tochtergesellschaft maßgebenden materiellen Gesellschaftsrechts zu beurteilen.
Praxis-Tipp: Ausnahmetatbestand bei Vermietung einzelner Räume?
Von einer Versteuerung sind Wirtschaftsgüter nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
BMF Kommentierung: Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken
Die Finanzverwaltung hatte im Juni 2021 eine erfreuliche Vereinfachungsregelung getroffen. Kleinere Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke können danach von der ertragsteuerlichen Erfassung ausgenommen werden. Die ursprüngliche Verwaltungsanweisung wurde jetzt durch das ausführlichere BMF-Schreiben vom 29.10.2021 ersetzt.
