Unterbeteiligungsgesellschaft zwischen Familienangehörigen: Steuerliche Anerkennung kann an Befristung scheitern

Die steuerrechtliche Anerkennung einer zwischen Mutter und Kindern vereinbarten Unterbeteiligungsgesellschaft kann daran scheitern, dass die Gesellschaft von vornherein so befristet vereinbart wird, dass die schenkweise bedachten Kinder bei Beendigung der Unterbeteiligung noch minderjährig sind und zudem der Vertrag hinsichtlich der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz nicht vollzogen wird. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.

Die Klägerin ist seit 1995 an einer GbR beteiligt, die eine Windkraftanlage betreibt. Mit notariellem Vertrag über eine Unterbeteiligung räumte sie ihren drei minderjährigen Kindern (geboren 1995, 1997 und 1999), den Klägern B bis D, ab Januar 2004 eine Unterbeteiligung an der Hauptgesellschaft dergestalt ein, dass die Kinder zu gleichen Teilen an dem durch ihre Mutter anteilig erzielten Betriebsergebnis der Hauptgesellschaft beteiligt waren. Die Unterbeteiligten hatten das Recht, über die ihnen zufließenden Gewinne frei zu verfügen. Die Übertragung der Unterbeteiligung erfolgte unentgeltlich. Die Beteiligung der Unterbeteiligten endete mit Ablauf des 31.12.2012, ohne dass es der Kündigung eines Vertragspartners bedurfte.

Die Unterbeteiligung X GbR gab für die Jahre seit 2004 Feststellungserklärungen ab, in denen der jeweilige Gewinnanteil der Klägerin aus der Beteiligung an der GbR zu gleichen Teilen auf ihre Kinder verteilt wurde. Der Beklagte stellte die Einkünfte zunächst erklärungsgemäß fest. 2011 führte das Finanzamt bei der Unterbeteiligung X GbR eine Betriebsprüfung durch und erkannte die Mitunternehmerschaft der minderjährigen Kinder steuerlich nicht an, da das Gesellschaftsverhältnis bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres des ältesten Kindes befristet war. Die Feststellungsbescheide für 2006 und 2009 änderte der Beklagte dahingehend, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb von null Euro berücksichtigt wurden, da die Steuerpflichtigen im Feststellungszeitraum nicht mehr beteiligt gewesen seien. Die Klage begründeten die Kläger damit, dass der Vertrag über die Unterbeteiligung X GbR einem Fremdvergleich standhalte. Die unterbeteiligten Kinder seien Mitunternehmer.

Das FG ist dem nicht gefolgt und hat entschieden, dass die Unterbeteiligungen der minderjährigen Kinder steuerrechtlich nicht anzuerkennen seien. Dabei hat es sich zum einen auf die Grundsätze eines Urteils des Bundesfinanzhofes vom 29.01.1976 (IV R 73/73) gestützt und eine Mitunternehmerschaft der minderjährigen Kinder im Hinblick auf die Befristung der Gesellschafterstellung verneint. Die Gesellschafterstellung nach dem Unterbeteiligungsvertrag sei von vornherein so befristet gewesen, dass die Kinder im Zeitpunkt ihres Ausscheidens und der Beendigung der Unterbeteiligung X GbR im Alter von 17, 15 und 13 Jahren und damit noch minderjährig waren. Die Befristung sei dabei so ausgestaltet worden, dass die Kinder noch unterhaltsbedürftig gewesen seien und im Hinblick auf ihre Minderjährigkeit eine persönliche Aktivität als Gesellschafter kaum zu erwarten gewesen sei. Zudem hätten die Kläger B bis D ihre Rechte, wie zum Beispiel das Kündigungsrecht nach § 13 des Gesellschaftsvertrages, aber auch ihre weiteren Rechte nicht ohne den Willen ihrer Eltern als gesetzliche Vertreter, also der Klägerin und des ebenfalls an der X GbR beteiligten Vaters, ausüben können. Denn ein Ergänzungspfleger zur Wahrnehmung der Rechte der minderjährigen Gesellschafter nach Errichtung der Unterbeteiligungsgesellschaft sei nicht bestellt worden.

Zum anderen versagte das FG der Unterbeteiligungsgesellschaft die steuerrechtliche Berücksichtigung, weil der Vertrag zwar formwirksam abgeschlossen, aber nicht wie unter fremden Dritten vollzogen worden sei. Die nach § 14 Absatz 2 des Unterbeteiligungsvertrags zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung aufzustellende Auseinandersetzungsbilanz sei nicht erstellt worden.

Das FG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen IV R 10/16 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.12.2015, 5 K 58/12, nicht rechtskräftig

Steuerbefreiung für Familienheime: Übertragung innerhalb von zehn Jahren führt trotz Weiternutzung als Wohnung zu rückwirkender Versagung

Die Steuerbefreiung für Familienheime ist rückwirkend zu versagen, wenn der Erwerber seine Eigentümerstellung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb überträgt, auch wenn er das Familienheim weiterhin im Rahmen eines Nießbrauchs oder Wohnrechts weiterbenutzt. Laut Finanzgericht (FG) Hessen gilt dies auch für die unentgeltliche Übertragung des Familienheims durch den Erben auf seine Kinder innerhalb der Zehn-Jahres-Frist.

Der Kläger ist Alleinerbe seiner 2009 verstorbenen Mutter, die ihm unter anderem ein Einfamilienhaus vererbte. In diesem wohnte der Kläger schon vor dem Tod der Mutter mit seiner Ehefrau. Das Finanzamt berücksichtigte bezüglich des Erwerbs des Grundstücks eine Steuerbefreiung gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG. Im Erläuterungstext heißt es hierzu: „Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert“.

2013 übertrug der Kläger das Grundstück an seinen Sohn und seine Tochter zum Miteigentumsanteil von je 1/2, wobei er sich das Nießbrauchsrecht am Grundstück und ein Dauerwohnrecht zugunsten seiner Frau und sich selbst vorbehielt. 2015 erließ das Finanzamt einen geänderten Steuerbescheid. Die Steuerbefreiung für das Familienheim gewährte es nicht mehr, da die Übergabe des Grundstücks an die Kinder den Nachversteuerungstatbestand des § 13 Absatz 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG erfülle. Durch die Weiterübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt seien die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Familienheims entfallen.

Über die Frage, wann § 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG greift, besteht ein Meinungsstreit. Das FG Hessen hat ihn dahingehend entschieden, dass die Steuerbefreiung für Familienheime voraussetzt, dass das Familienheim während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht nur vom Erwerber bewohnt wird, sondern auch das Eigentum bei diesem verbleibt. Dies ergebe sich sowohl aus der Auslegung nach Sinn  und Zweck der Norm (teleologische Auslegung) als auch aus einer systematischen Auslegung der Vorschrift.

So sei die Steuerbefreiung des § 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG gerade zu dem Zweck geschaffen worden, zu verhindern, dass der Erwerber sein Eigentum am Familienheim aufgeben muss, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Dementsprechend sei die Nachversteuerungsregelung des § 13 Absatz 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG im Gesamtzusammenhang der Steuerbefreiungsnorm auszulegen. Da eine Steuerbefreiung nur dann zu gewähren ist, wenn der Erwerb des Eigentums und die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken zusammenfallen, ist nach Überzeugung des FG Hessen eine Nachversteuerung regelmäßig vorzunehmen, wenn eines der beiden Tatbestandsmerkmale entfällt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber im Rahmen der Nachversteuerung das Merkmal des Eigentums verzichtbar erschien, während er am Merkmal des Wohnens festgehalten hat, seien nicht ersichtlich.

Finanzgericht Hessen, Gerichtsbescheid vom 15.02.2016, 1 K 2275/15

Steuerfreier Teil der Witwenrente wegen Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen neu zu berechnen

Ist eine Witwenrente variabel, weil sie jährlich unter Berücksichtigung der Versorgungsbezüge der Witwe neu berechnet wird, so ist der steuerfreie Teil der Rente in jedem Jahr neu zu berechnen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Gleichzeitig ließ es die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Zwischen den Beteiligten steht der steuerfreie Anteil einer Witwenrente im Streit. Die Klägerin bezieht seit Oktober 2000 eine Hinterbliebenenrente in Form der großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe dieser Rente ist variabel. Sie wird jährlich unter Berücksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens – im Streitfall: Versorgungsbezüge der Klägerin – neu berechnet. Das beklagte Finanzamt ermittelte den steuerfreien Teil der Rente aus der Differenz zwischen dem Jahresrentenbetrag und dem Rentenanpassungsbetrag; davon setzte es die Hälfte an.

Demgegenüber machte die Klägerin geltend, dass nicht der Prozentsatz des steuerfreien Teils der Rente, sondern dessen Betrag für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben sei. Die Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen sei kein die Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente auslösendes Ereignis.

Dem ist das FG Düsseldorf nicht gefolgt. Zwar werde der steuerfreie Teil der Rente grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und regelmäßig gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben. Bei einer Veränderung des Jahresrentenbetrags sei der steuerfreie Teil der Rente allerdings in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresrentenbetrag zum Jahresrentenbetrag stehe, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liege. Dabei blieben allein regelmäßige Anpassungen des Jahresrentenbetrags außer Betracht.

Im Streitfall sei der steuerfreie Teil der Rente in jedem Jahr neu zu berechnen gewesen, da sich die Höhe des Jahresrentenbetrags aufgrund der Anrechnung von Versorgungsbezügen jeweils verändert habe. Zwar handele es sich bei wortlautgetreuer Auslegung um eine regelmäßige Anpassung. Nach Sinn und Zweck der Norm und aus Gründen der Gleichbehandlung mit Versorgungsbezügen müssten Anpassungen des Jahresbetrags aufgrund von Einkommensanrechnungen aber zu einer Neuberechnung führen. Aus der ausdrücklichen Regelung für Versorgungsbezüge ergebe sich nichts anderes. Das FG Düsseldorf folgt damit einer Entscheidung des FG Köln und der Verwaltungsauffassung sowie der (einheitlichen) Literaturauffassung.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2016, 15 K 1989/13 E

Umsatzsteuer-Erleichterung für Gebrauchtwarenhändler: Für Gesamtumsatz nach Kleinunternehmerregelung nur Differenzumsätze maßgeblich

Von Gebrauchtwarenhändlern wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreisen im Jahr nicht über der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro liegt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.

Geklagt hatte ein Gebrauchtwagenhändler, der in den Jahren 2009 und 2010 jeweils Umsätze in Höhe von circa 25.000 Euro erzielt hatte. Da er seine Fahrzeuge von Privatpersonen ohne Umsatzsteuer ankaufte, hätte er ohnehin nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreisen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen (Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz – UStG). Da diese Differenzbeträge aber in beiden Jahren unter der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro lagen, wollte er gar keine Umsatzsteuer abführen.

Nach § 19 UStG wird von Kleinunternehmern, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, keine Umsatzsteuer erhoben. Das Finanzamt hatte jedoch für 2010 Umsatzsteuer festgesetzt, da es die Kleinunternehmergrenze aufgrund des Gesamtumsatzes von 25.000 Euro als überschritten ansah.

Das FG Köln kam nunmehr zu dem Ergebnis, dass auch bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung nur auf die Differenzumsätze und nicht auf die Gesamteinnahmen abzustellen ist und gab der Klage statt. Es stützte seine Entscheidung unmittelbar auf Artikel 288 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach könnten bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung Umsätze nur insoweit herangezogen werden, wie sie auch tatsächlich der Besteuerung unterliegen.

Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

FG Köln, Urteil vom 13.04.2016, 9 K 667/14, nicht rechtskräftig

Dienstjubiläumsfeier: Aufwendungen können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein

Ein Dienstjubiläum ist ein berufsbezogenes Ereignis. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums könnten (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt.

Der Kläger war im Streitjahr (2006) als Beamter beim Finanzamt beschäftigt. Im April 2006 beging er sein 40-jähriges Dienstjubiläum und lud aus diesem Anlass an einem Montag für die Zeit von 11 bis 13 Uhr zu einer Feier in den Sozialraum des Finanzamtes ein. Die Einladung richtete er per E-Mail an alle Amtsangehörigen des Finanzamts sowie an die in dem Amtsgebäude ebenfalls tätigen Bediensteten des Finanzamts für Großbetriebsprüfung. Zur Bewirtung der Gäste bestellte er für 50 Personen Häppchen und kaufte Wein und Sekt ein. Die ihm durch die Feier entstandenen Kosten von insgesamt rund 830 Euro machte er im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Auch vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Kläger keinen Erfolg. Erst der BFH gab seiner Klage statt. In Bezug auf den Anlass einer Feier stellt der BFH zunächst klar, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist. Denn der Beschäftigte werde im Rahmen eines Dienstjubiläums für seine langjährige, treue Pflichterfüllung gegenüber dem Dienstherrn geehrt. Bei einem Dienstjubiläum stehe mithin die Würdigung der vom Beamten für den Dienstherrn geleisteten Dienste im Vordergrund. Es sei damit Teil der Berufstätigkeit des Beamten.

Nach den bindenden Feststellungen des FG beruhten die streitigen Bewirtungsaufwendungen des Klägers auch nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen. Sie seien vielmehr ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Dies folgt nach Ansicht des BFH zum einen aus dem dienstlichen (beruflichen) Anlass der Feier. Zum anderen werde dieser Schluss von dem Umstand getragen, dass der Kläger unterschiedslos alle Amtsangehörigen eingeladen hat.

Schließlich seien im Streitfall auch keine durchgreifenden Umstände ersichtlich, die für eine private Veranlassung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen streiten. Vielmehr sprächen die maßvollen Kosten (circa 830 Euro bei 50 Gästen), Veranstaltungsort (Sozialraum des Finanzamts) und -zeit (Montag von 11 Uhr bis 13 Uhr und damit zumindest teilweise während der Dienstzeit) sowie die „Genehmigung“ der Feier durch die Amtsleitung gegen einen privaten Charakter der Feier.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.01.2016, VI R 24/15

Marketing-Beratung: Keine selbstständige Tätigkeit als beratender Betriebswirt

Wer nach einem Abschluss als Bachelor of Arts im Studiengang Medienmanagement beruflich Unternehmen im Bereich Marketing und Kommunikation berät und für deren Kunden Konzepte für digitale und analoge Medien erstellt und anschließend durchführt, um das jeweilige Unternehmen am Markt zu platzieren, ist nicht selbstständig als beratender Betriebswirt und in einem ähnlichen Beruf im Sinne des § 18 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) tätig. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.

Die Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts setze voraus, dass der Steuerpflichtige nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. Die erforderliche fachliche Breite in diesem Sinne umfasse Fragen der Unternehmensführung, der Leistungserstellung, der Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen, der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens, so das FG.

Eine gewisse Spezialisierung stehe der Freiberuflichkeit nicht entgegen. Es reiche noch aus, wenn sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen wenigstens auf einen dieser betrieblichen Hauptbereiche erstreckt. Dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liege ein „ähnlicher Beruf“ nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt.

Die im zugrunde liegenden Fall betroffene Tätigkeit umfasse nicht vollständig wenigstens einen der betrieblichen Hauptbereiche der Betriebswirtschaft. Zwar sei eine Beratung in allen Fragen des Marketing als Beratung in einem Hauptbereich der Betriebswirtschaft anzusehen. Die Leistungen seien hier indes nicht in diesem allenfalls in Betracht kommenden betrieblichen Hauptbereich des Marketing mit der Unterfunktion des Vertriebs erfolgt.

FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2016, 6 K 83/14, rechtskräftig

Sonder-AfA: Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde ist bindend

Die Renovierung einer denkmalgeschützten Immobilie kann sehr teuer werden. Als Anreiz und Unterstützung erhalten Bauherren darum die Möglichkeit, Aufwendungen für den Erhalt des Baudenkmals durch eine Sonderabschreibung nach § 7i EStG schneller steuerlich geltend zu machen.

Als Nachweis, um die Sonderabschreibung zu nutzen, muss dem Finanzamt eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorgelegt werden. Daraus muss nicht nur der Status der Immobilie als Baudenkmal hervorgehen, sondern auch festgestellt werden, welche Maßnahmen zur Erhaltung des Baudenkmals notwendig waren. Nur für diese Maßnahmen kann anschließend die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Diese Einschränkung soll vermeiden, dass für andere Instandhaltungsaufwendungen die Sonderabschreibung geltend gemacht wird.

Das Sächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, welche Folgen eine detaillierte Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde für die Steuerfestsetzung hat. In dem konkreten Fall kaufte der Steuerpflichtige eine Eigentumswohnung in einer Altbauvilla. Das Gebäude bestand aus zwei Haushälften mit insgesamt vier Wohneinheiten.

Im Kaufvertrag verpflichtete sich die veräußernde GmbH, den Kaufgegenstand schlüsselfertig zu sanieren. Für den Erwerb und die Sanierung vereinbarten die Parteien einen Festpreis von 277.000 Euro. Davon sollten 69.160 Euro auf die Altbausubstanz sowie den Grund und Boden entfallen. Für die Sanierungsleistungen legte der Kaufvertrag einen Anteil von 207.840 Euro fest.

Die zuständige Denkmalschutzbehörde, das Regierungspräsidium, erließ einen Bescheid, in dem es Aufwendungen in Höhe von 207.840 Euro zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung als erforderlich ansah.

Bei einer Außenprüfung des Finanzamtes legte die Prüferin die Kaufpreisanteile von Altbausubstanz, Grund und Boden sowie Sanierungsleistungen neu zulasten des Steuerpflichtigen fest. Ergebnis: eine deutlich geringere Abschreibungsbasis für die Sonderabschreibung bei  dem Baudenkmal, nämlich nur gut 117.000 Euro. Der gegen den daraufhin erlassenen Feststellungsbescheid eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Dagegen klagten die Bauherren und bekamen im Wesentlichen recht. Die Finanzämter dürfen nicht von der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde abweichen, wenn darin sowohl steuerrechtliche als auch denkmalschutzrechtliche Tatsachen enthalten sind, z. B. die berücksichtigungsfähigen Sanierungsaufwendungen.

Ausnahme: Es werden zu Unrecht Kosten bescheinigt, die vor der Baumaßnahme angefallen sind und für die deshalb § 7i EStG nicht gilt. Dazu gehören z. B. der Kaufpreis des Verkäufers für das Altobjekt sowie Kosten vor Abschluss des Kaufvertrags.

Sächsisches FG vom 3. 9. 2015, 6 K 1537/13

Die „digitale Elbphilharmonie“

Können Sie sich vorstellen, was unter einer „digitalen Elbphilharmonie“ zu verstehen ist? Nein, es hat nichts mit Computermusik zu tun. Vielmehr handelt es sich um einen Begriff, den man im Schwarzbuch des Bund der Steuerzahler e.V. finden kann, und der treffender nicht sein könnte.

Gemeint ist ein Projekt von Schleswig-Holstein und der Hansestadt Hamburg, die zusammen eine Personalverwaltungssoftware entwickeln (wollen). Diese soll neben der Personalverwaltung auch die Gehaltsabrechnungen erstellen. Da stellt man sich natürlich die Frage, was eine solche Software kosten darf. Dies können wir auch nicht so genau beantworten, aber nach dem Vergleich mit der Elbphilharmonie ist klar: Sie kostet in jedem Fall viel mehr, als sie dürfte, und ähnelt schon fast bundesdeutschen Flughafenprojekten:

Hamburg hatte für das Projekt ursprünglich 40 Millionen Euro vorgesehen. Die Software sollte 2013 (!) in Betrieb genommen werden. Im Frühjahr 2014 war klar, dass die Software erst 2015 oder 2016 genutzt werden kann. Mittlerweile spricht man davon, dass ein kompletter Einsatz wohl erst 2017 möglich sein wird. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt. Aber dafür kommen wohl noch Mehrkosten von 17,45 Millionen Euro hinzu.

Selbstverständlich sind dabei laufende Softwarekosten, etwa für Anpassungen an den aktuellen Rechtsstand, nicht berücksichtigt. Von einer technischen Pflege mal ganz abgesehen. So oder so: Ihr Steuerbüro ist da wesentlich effizienter und schneller – und dies gilt nicht nur für Gehaltsabrechnungen!

KMU erhalten keine steuerliche Forschungsförderung

Eine steuerliche Förderung der Forschungsaktivitäten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird es nicht geben. Der Finanzausschuss des Bundestages lehnte am 28.09.2016 einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 18/7872) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der Fraktion Die Linke ab. Nur die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte dafür.

Ziel des Vorstoßes der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ist es, kleinen und mittleren Unternehmen einen „Forschungsbonus“ in Höhe von 15 Prozent ihrer Aufwendungen für Forschung und Entwicklung zu gewähren. Dieser Forschungsbonus sollte in Form einer Steuerermäßigung gewährt werden. Der Forschungsbonus sollte allen Unternehmen bis 249 Mitarbeitern gewährt werden können und zusätzlich zu bestehenden Projektförderungen eingeführt werden. Die Steuermindereinnahmen durch den neuen Bonus wurden von der Fraktion mit 770 Millionen Euro angegeben. Nach Ansicht der Fraktion werden über 60 Prozent der kontinuierlich forschenden KMU durch die bisherige öffentliche Innovationsförderung nicht erreicht. Außerdem wirke der bürokratische Aufwand abschreckend.

Eine steuerliche Forschungsförderung könne möglicherweise zusätzlichen Nutzen bringen, erklärte ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion. Dennoch lehnte er den Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unter Hinweis auf die durchgeführte öffentliche Anhörung ab, in der es Kritik an der Größenbeschränkung für die Unternehmen und der vorgesehenen Einführung einer Zertifizierungsstelle gegeben habe. Zudem sei die bisherige Projektförderung gut aufgestellt. Die SPD Fraktion schloss sich den Argumenten der Union an, fand jedoch auch positive Aspekte in dem Entwurf. Die Projektförderung erreiche viele Unternehmen nicht, weil diese zu klein seien. Den Gesetzentwurf lehne die SPD-Fraktion ab, gehe aber davon aus, dass das Thema auf der Tagesordnung bleibe.

Die Fraktion Die Linke bezweifelte, dass innovative und kleine Unternehmen mit der Steuerförderung erreicht würden. Sie sah zudem die Gefahr von „Mitnahmeeffekten“. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verwies auf die Anhörung, in der sich nur ein Sachverständiger gegen die steuerliche Förderung ausgesprochen habe. Die Förderintensität  der kleinen und mittleren Unternehmen lasse nach. Die Projektförderung erreiche nur einen ganz kleinen Kreis von Unternehmen.

Deutscher Bundestag, PM vom 28.09.2016

Einkommensteuer-Vorauszahlungen: Hinterziehung kann Zinsen auslösen

Die Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen kann Hinterziehungszinsen auslösen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Die Revision zum Bundesfinanzhof hat es zugelassen.

Im Streitfall hatte der Rechtsvorgänger der Kläger, die als Erben in den Prozess eingetreten waren, über mehrere Jahrzehnte hohe ausländische Kapitalerträge nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben. Im Rahmen einer Selbstanzeige holte er dies nach, worauf- hin das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzungen änderte, deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Ferner setzte das Finanzamt Hinterziehungszinsen auf Grundlage der geänderten Einkommensteuerbescheide fest, deren Zinslauf es allerdings bereits ab den jeweiligen vierteljährlichen Vorauszahlungszeitpunkten berechnete.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führt aus, dass der Erblasser durch das Verschweigen der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen nicht nur Jahresfestsetzungen, sondern auch die aufgrund dieser Festsetzungen für spätere Jahre festzusetzenden Vorauszahlungen hinterzogen habe. Insbesondere aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt sei ihm das System der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bekannt gewesen, sodass er auch hinsichtlich der Vorauszahlungen vorsätzlich gehandelt habe.

Da die Zinsen nach den tatsächlich hinterzogenen Beträgen zu berechnen seien, sei nicht die spätere Jahresfestsetzung als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Vielmehr berechnete das Gericht für jeden Vorauszahlungszeitpunkt den Vorauszahlungsbetrag, der sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt existierenden aktuellsten Jahresfestsetzung bei zutreffender Angabe der Kapitaleinkünfte ergeben hätte.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.04.2016, 7 K 2354/13 E