Die Steuerbefreiung für Familienheime ist rückwirkend zu versagen, wenn der Erwerber seine Eigentümerstellung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb überträgt, auch wenn er das Familienheim weiterhin im Rahmen eines Nießbrauchs oder Wohnrechts weiterbenutzt. Laut Finanzgericht (FG) Hessen gilt dies auch für die unentgeltliche Übertragung des Familienheims durch den Erben auf seine Kinder innerhalb der Zehn-Jahres-Frist.
Der Kläger ist Alleinerbe seiner 2009 verstorbenen Mutter, die ihm unter anderem ein Einfamilienhaus vererbte. In diesem wohnte der Kläger schon vor dem Tod der Mutter mit seiner Ehefrau. Das Finanzamt berücksichtigte bezüglich des Erwerbs des Grundstücks eine Steuerbefreiung gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG. Im Erläuterungstext heißt es hierzu: „Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert“.
2013 übertrug der Kläger das Grundstück an seinen Sohn und seine Tochter zum Miteigentumsanteil von je 1/2, wobei er sich das Nießbrauchsrecht am Grundstück und ein Dauerwohnrecht zugunsten seiner Frau und sich selbst vorbehielt. 2015 erließ das Finanzamt einen geänderten Steuerbescheid. Die Steuerbefreiung für das Familienheim gewährte es nicht mehr, da die Übergabe des Grundstücks an die Kinder den Nachversteuerungstatbestand des § 13 Absatz 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG erfülle. Durch die Weiterübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt seien die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Familienheims entfallen.
Über die Frage, wann § 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG greift, besteht ein Meinungsstreit. Das FG Hessen hat ihn dahingehend entschieden, dass die Steuerbefreiung für Familienheime voraussetzt, dass das Familienheim während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht nur vom Erwerber bewohnt wird, sondern auch das Eigentum bei diesem verbleibt. Dies ergebe sich sowohl aus der Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm (teleologische Auslegung) als auch aus einer systematischen Auslegung der Vorschrift.
So sei die Steuerbefreiung des § 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG gerade zu dem Zweck geschaffen worden, zu verhindern, dass der Erwerber sein Eigentum am Familienheim aufgeben muss, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Dementsprechend sei die Nachversteuerungsregelung des § 13 Absatz 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG im Gesamtzusammenhang der Steuerbefreiungsnorm auszulegen. Da eine Steuerbefreiung nur dann zu gewähren ist, wenn der Erwerb des Eigentums und die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken zusammenfallen, ist nach Überzeugung des FG Hessen eine Nachversteuerung regelmäßig vorzunehmen, wenn eines der beiden Tatbestandsmerkmale entfällt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber im Rahmen der Nachversteuerung das Merkmal des Eigentums verzichtbar erschien, während er am Merkmal des Wohnens festgehalten hat, seien nicht ersichtlich.
Finanzgericht Hessen, Gerichtsbescheid vom 15.02.2016, 1 K 2275/15