Von Gebrauchtwarenhändlern wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreisen im Jahr nicht über der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro liegt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.
Geklagt hatte ein Gebrauchtwagenhändler, der in den Jahren 2009 und 2010 jeweils Umsätze in Höhe von circa 25.000 Euro erzielt hatte. Da er seine Fahrzeuge von Privatpersonen ohne Umsatzsteuer ankaufte, hätte er ohnehin nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreisen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen (Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz – UStG). Da diese Differenzbeträge aber in beiden Jahren unter der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro lagen, wollte er gar keine Umsatzsteuer abführen.
Nach § 19 UStG wird von Kleinunternehmern, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, keine Umsatzsteuer erhoben. Das Finanzamt hatte jedoch für 2010 Umsatzsteuer festgesetzt, da es die Kleinunternehmergrenze aufgrund des Gesamtumsatzes von 25.000 Euro als überschritten ansah.
Das FG Köln kam nunmehr zu dem Ergebnis, dass auch bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung nur auf die Differenzumsätze und nicht auf die Gesamteinnahmen abzustellen ist und gab der Klage statt. Es stützte seine Entscheidung unmittelbar auf Artikel 288 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach könnten bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung Umsätze nur insoweit herangezogen werden, wie sie auch tatsächlich der Besteuerung unterliegen.
Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision gegen sein Urteil zugelassen.
FG Köln, Urteil vom 13.04.2016, 9 K 667/14, nicht rechtskräftig