Wer nach einem Abschluss als Bachelor of Arts im Studiengang Medienmanagement beruflich Unternehmen im Bereich Marketing und Kommunikation berät und für deren Kunden Konzepte für digitale und analoge Medien erstellt und anschließend durchführt, um das jeweilige Unternehmen am Markt zu platzieren, ist nicht selbstständig als beratender Betriebswirt und in einem ähnlichen Beruf im Sinne des § 18 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) tätig. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.
Die Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts setze voraus, dass der Steuerpflichtige nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. Die erforderliche fachliche Breite in diesem Sinne umfasse Fragen der Unternehmensführung, der Leistungserstellung, der Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen, der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens, so das FG.
Eine gewisse Spezialisierung stehe der Freiberuflichkeit nicht entgegen. Es reiche noch aus, wenn sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen wenigstens auf einen dieser betrieblichen Hauptbereiche erstreckt. Dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liege ein „ähnlicher Beruf“ nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt.
Die im zugrunde liegenden Fall betroffene Tätigkeit umfasse nicht vollständig wenigstens einen der betrieblichen Hauptbereiche der Betriebswirtschaft. Zwar sei eine Beratung in allen Fragen des Marketing als Beratung in einem Hauptbereich der Betriebswirtschaft anzusehen. Die Leistungen seien hier indes nicht in diesem allenfalls in Betracht kommenden betrieblichen Hauptbereich des Marketing mit der Unterfunktion des Vertriebs erfolgt.
FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2016, 6 K 83/14, rechtskräftig