BMF-Schreiben gibt Aufschluss, was zu anschaffungsnahen Herstellungskosten zählt

In einem aktuellen Schreiben behandelt das Bundesfinanzministerium (BMF) die Frage, was zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) zählt und nimmt dabei Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH).

Der BFH hat mit Urteilen vom 14.06.2016 (IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15) entschieden, dass zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Absatz 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 2 EStG sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen gehören, die im Rahmen einer Instandsetzung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes anfallen. Dazu zählen sowohl originäre Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft durch Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Gebäudeteile sowie Aufwendungen für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch als auch Schönheitsreparaturen. Soweit der BFH bisher bei Schönheitsreparaturen einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefordert hatte, hält er daran nicht mehr fest.

Der BFH hat zudem klargestellt, dass bei der Prüfung, ob die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG führen, bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen selbstständigen Gebäudeteil abzustellen ist, wenn das Gesamtgebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird. Maßgeblich ist insoweit, ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.

Wie das BMF jetzt bekannt gibt, sind die Grundsätze der BFH-Urteile – unter Beachtung des § 176 Absatz 1 Nr. 3 Abgabenordnung – in allen offenen Fällen anzuwenden. Es werde jedoch nicht beanstandet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen abweichend hiervon die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Behandlung der Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit anschaffungsnahen Herstellungskosten und die  bisher von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung, dass eine gebäudebezogene Prüfung der Aufwendungen nach § 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG vorzunehmen ist, auf Sachverhalte weiter angewendet wird, bei denen der Kaufvertrag beziehungsweise ein ihm gleichstehender Rechtsakt vor dem 01.01.2017 abgeschlossen wurde.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20.10.2017, IV C 1 – S 2171c/09/10004 :006

Werbungskosten: Wann sind Fahrten „typischerweise arbeitstäglich“?

Vor dem BFH ist ein Verfahren anhängig, in dem es im Zusammenhang mit Werbungskosten um die Frage geht, was „typischerweise arbeitstäglich“ im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bedeutet und ob die Vorschrift nur dann anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer an sämtlichen seiner Arbeitstage den vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufsuchen soll (VI R 33/17).

Zuvor hatte das Finanzgericht (FG) Sachsen entschieden, dass Arbeitnehmer, die auf verschiedenen Baustellen tätig werden und stets denselben Sammelpunkt aufsuchen, um von dort in einem Fahrzeug des Arbeitgebers zur jeweiligen Baustelle zu gelangen, einer Berufsgruppe angehören, die im Normalfall „typischerweise arbeitstäglich“ im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG einen vom Arbeitgeber festgelegten Ort ansteuert und für die mit einem eigenen Pkw zum Sammelpunkt durchgeführten Fahrten deswegen nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können. Dies gelte auch, wenn die Arbeitnehmer öfters mehrere aufeinander folgende Tage auf auswärtigen Baustellen arbeiten und deswegen nicht arbeitstäglich an ihren Wohnort zurückkehren.

Eine „typischerweise arbeitstägliche“ Anfahrt zu einem Sammelpunkt ist laut FG anzunehmen, wenn zwar die Anfahrt nicht an jedem Arbeitstag stattfindet, jedoch immer dann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wohnort aufbricht, um seine Arbeit binnen eines Tages oder längerwährend auf einer Baustelle zu verrichten. Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.

Bundesfinanzhof, VI R 33/17 und Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 14.03.2017, 8 K 1870/16

Umsatzsteuer: EuGH-Vorlagen zur Soll- und zur Margenbesteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der bislang uneingeschränkt angenommenen Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den zur Sollbesteuerung verpflichteten Unternehmer und am Ausschluss des ermäßigten Steuersatzes bei der Überlassung von Ferienwohnungen im Rahmen der so genannten Margenbesteuerung. Er hat daher in zwei Revisionsverfahren Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.

Im ersten Verfahren (V R 51/16) geht es um eine Klägerin, die im bezahlten Fußball als Spielervermittlerin tätig war. Sie unterlag der so genannten Sollbesteuerung, bei der der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungserbringung unabhängig von der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat. Bei der Vermittlung von Profifußballspielern erhielt sie Provisionszahlungen von den aufnehmenden Fußballvereinen. Der Vergütungsanspruch für die Vermittlung setzte dem Grunde nach voraus, dass der Spieler beim neuen Verein einen Arbeitsvertrag unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber dem Spieler eine Spielerlaubnis erteilte. Die Provisionszahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Fortbestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler standen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin ihre im Streitjahr 2012 erbrachten Vermittlungsleistungen auch insoweit bereits in 2012 zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile für die Vermittlungen vertragsgemäß erst im Jahr 2015 beanspruchen konnte.

Die Sichtweise des Finanzamtes entspricht einer jahrzehntelang geübten Besteuerungspraxis. Der BFH bezweifelt jetzt aber, ob dies mit den bindenden Vorgaben des Unionsrechts, der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, vereinbar ist. Auf seine Vorlage soll der EuGH insbesondere ent scheiden, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann.

Die dem EuGH in dieser Rechtssache vorgelegten Fragen misst der BFH eine erhebliche Praxisbedeutung zu. Sie bezögen sich in erster Linie auf bedingte Vergütungsansprüche, könnten aber auch bei befristeten Zahlungsansprüchen wie etwa beim Ratenverkauf im Einzelhandel oder bei einzelnen Formen des Leasings von Bedeutung sein. Auch hier bestehe nach gegenwärtiger Praxis für den der Sollbesteuerung unterliegenden Unternehmer die Pflicht, die Umsatzsteuer für die Warenlieferung bereits mit der Übergabe der Ware vollständig abführen zu müssen. Dies gelte nach bisheriger Praxis auch dann, wenn er einzelne Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmen kann.

Im zweiten Verfahren (V R 60/16) soll der EuGH nach Angaben des BFH entscheiden, ob er an seiner Rechtsprechung festhält, nach der die Überlassung von Ferienwohnungen durch im eigenen Namen – und nicht als Vermittler – handelnde Reisebüros der so genannten Margenbesteuerung unterliegt und ob bejahendenfalls die Berechtigung besteht, die Marge dann mit dem ermäßigten Steuersatz für die Beherbergung in Ferienunterkünften zu versteuern.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.06.2017, V R 51/16 sowie Beschluss vom 03.08.2017, V R 60/16

Doppelte Haushaltsführung: Mietspiegel kann zu Ermittlung des Durchschnittsmietzinses herangezogen werden

Der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigende so genannte Durchschnittsmietzins einer 60-Quadratmeter-Wohnung am Beschäftigungsort kann nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel bemessen werden. Dies hält der Bundesfinanzhof (BFH) fest.

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung seien die tatsächlichen Kosten einer Unterkunft nur insoweit als Werbungskosten zu berücksichtigen, als sie nicht überhöht sind. Denn § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) begrenze den Abzug von Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, auf das Notwendige und damit auf das nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung Erforderliche, erläutert der BFH.

Er halte in ständiger Rechtsprechung Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für notwendig, soweit sie sich für  eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 Quadratmeter bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben. Diese Rechtsprechung zur Rechtslage bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 gelte sowohl für angemietete als auch für im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wohnungen gleichermaßen.

Der ortsübliche Durchschnittsmietzins sei – sofern vorhanden – nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel gemäß § 558c, 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für das gesamte Gebiet der Stadt oder der Gemeinde (Beschäftigungsort), in der sich die betreffende Wohnung befindet, zu bemessen. Die in einem Mietspiegel bezeichneten Entgelte gäben die ortsübliche Vergleichsmiete wieder und könnten deshalb der Tatsacheninstanz als Ermittlungshilfe dienen, so der BFH. Denn der Mietspiegel werde vom umfassenden Sachverstand der an der Mietspiegelerstellung beteiligten Experten getragen. Ihm liege regelmäßig eine umfassende Datenmenge zugrunde, die den Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt am Beschäftigungsort hinreichend Rechnung trägt.

Dem stehe der Umstand, dass bei der Erstellung eines Mietspiegels (nur) Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Mieten in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind, nicht entgegen. Denn der Durchschnittsmietzins beschränke den Werbungskostenabzug im Rahmen des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auf den notwendigen Mehraufwand und suche nicht die im Veranlagungszeitraum durchschnittliche Marktmiete aus Neuverträgen abzubilden. Darin gegebenenfalls begründete Ungenauigkeiten seien dem steuerlichen Massenverfahren geschuldet und aus Vereinfachungsgründen gerechtfertigt. Denn der örtliche Mietspiegel gehöre zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete ermöglichten. Ein Sachverständigengutachten über die Höhe des Durchschnittsmietzinses könne in einem solchen Fall lediglich dann erforderlich sein, wenn und soweit einer der Beteiligten die Aussagekraft eines amtlichen Mietspiegels zu erschüttern vermag.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.07.2017, VI R 42/15

Verzicht auf ein Privatdarlehen: Kein Verlust aus Kapitalvermögen

Wird ein privates Darlehen an einen Dritten vergeben, sind die daraus entstehenden Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die die Abgeltungsteuer gilt. In Sonderfällen kommt jedoch der persönliche Steuersatz zum Zug. Anfallende Werbungskosten sind grundsätzlich mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten.

Wird bei Kapitalanlagen einen Verlust erlitten, ist dieser zwar grundsätzlich steuerlich relevant. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Verlust durch eigenes Handeln aktiv herbeigeführt wird. Dies ist dann der Fall, wenn auf die Forderung aus dem Privatdarlehen freiwillig verzichtet wird.

Mit einem solchen Vorgang hatte sich das Finanzgericht Rheinland Pfalz zu beschäftigen. Im konkreten Fall hatte der Steuerpflichtige nach nur 20 Monaten Kreditlaufzeit auf 90% der Summe eines privat gewährten Darlehens an eine Kapitalgesellschaft einschließlich Zinsen verzichtet, weil das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten war. Den verlorenen Geldbetrag wollte er mit positiven Kapitaleinkünften aus anderen Geldanlagen verrechnen.

Finanzgericht und Finanzamt waren hier anderer Meinung. Der Ansatz von Verlusten aus Kapitalanlagen und Anlagegeschäften ist nur dann möglich, wenn es sich um einen Veräußerungsverlust handelt. Eine Veräußerung fand aber gerade nicht statt. Die Forderung wurde nicht mit Verlust verkauft, sondern durch den Steuerpflichtigen freiwillig aufgegeben.

Erschwerend kam für die Richter hinzu, dass keine Sicherheiten vereinbart wurden, obwohl sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden haben muss. Deshalb scheidet der Abzug des Verlustes aus.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 12.7.2016, 3 K 1133/14

Eigentümer gerade erst angeschaffter Wohnung kann Kosten zur Beseitigung vom Mieter mutwillig verursachter Schäden sofort als Werbungskosten abziehen

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin 2007 eine vermietete Eigentumswohnung erworben, die sich im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem betriebsbereiten und mangelfreien Zustand befand. Im Folgejahr kam es im Rahmen des – nach § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Klägerin übergegangenen – Mietverhältnisses zu Leistungsstörungen, da die Mieterin die Leistung fälliger Nebenkostenzahlungen verweigerte; vor diesem Hintergrund kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Im Zuge der Rückgabe der Mietsache stellte die Klägerin umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden und zerstörte Bodenfliesen an der Eigentumswohnung fest. Darüber hinaus hatte die Mieterin einen Rohrbruch im Badezimmer nicht gemeldet; dadurch war es zu Folgeschäden gekommen. Zur Beseitigung dieser Schäden machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 Kosten in Höhe von rund 20.000 Euro als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand geltend. Mangels Zahlungsfähigkeit der Mieterin könnte die Klägerin keine Ersatzansprüche gegen die Mieterin durchsetzen.

Das Finanzamt versagte den Sofortabzug der Kosten, da es sich um so genannte anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 9 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG) handele; der zur Schadenbeseitigung aufgewendete Betrag überschreite 15 Prozent der Anschaffungskosten für das Immobilienobjekt. Daher könnten die Kosten nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA) anteilig mit zwei Prozent über einen Zeitraum von 50 Jahren geltend gemacht werden.

Demgegenüber gab der BFH der Klägerin Recht. Zwar gehörten zu den als Herstellungskosten der AfA unterliegenden Aufwendungen nach dem Wortlaut von § 6 Absatz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen wie etwa so genannte Schönheitsreparaturen oder auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Selbst die Beseitigung verdeckter – im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener – Mängel oder die Beseitigung  von bei Anschaffung des Gebäudes „angelegter“, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte falle hierunter. Demgegenüber seien Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch nicht in dem oben genannten Sinne „angelegt“ war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln des Mieters am Gebäude verursacht worden ist, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Solche Aufwendungen könnten als so genannter Erhaltungsaufwand und damit als Werbungskosten sofort abgezogen werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.05.2017, IX R 6/16

Wann ist ein Frühstück auch steuerlich ein Frühstück?

Das deutsche Steuerrecht nimmt sich immer wieder den Alltagsproblemen an, z.B. der Frage, welche Mindeststandards ein Frühstück haben muss.

Selbstverständlich beschäftigt sich der Fiskus nicht ganz selbstlos mit solchen Fragen. Wenn nämlich ein Frühstück gegeben ist, welches der Chef seinen Mitarbeitern spendiert, dann können dafür auch die Sachbezugswerte der Lohnsteuer unterworfen werden.

Im Streitfall ging es um ein Softwareunternehmen, welches seinen Angestellten und Kunden täglich 150 Brötchen zum Verzehr zur Verfügung stellte. Daneben konnten sowohl Mitarbeiter als auch Kunden und Gäste sich kostenfrei an einem Heißgetränkeautomat bedienen.

In Brötchen und Kaffee erkannte das Finanzamt ein Frühstück und wollte sogleich die Sachbezugswerte versteuern. Bei einem Sachbezugswert für ein Frühstück in 2017 von 1,70 Euro hätte sich im Streitfall bei rund 80 Mitarbeitern im Unternehmen und 220 Arbeitstagen eine lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage von 29.920 Euro ergeben.

Erfreulicherweise konnten jedoch die Gourmets des FG Münster ausweislich ihrer Entscheidung vom 31.5.2017 (Az: 11 K 4108/14) kein Frühstück erkennen. Ein trockenes Brötchen mit Kaffee oder Tee, selbst mit Kakao, erfüllt nach Meinung des Gerichtes nicht den Mindeststandard eines Frühstücks. Von einem solchen kann vielmehr erst gesprochen werden, wenn noch ein Brotaufstrich hinzukommt!

Ob die Münsteraner damit Recht behalten, muss nun der BFH (Az: VI R 36/17) klären.

Bis dahin achten Sie bitte selber auf ein gesundes und ausgewogenes Frühstück.

Größenklassengrenzen in der Betriebsprüfungsordnung: Steuerberaterverband fordert Erhöhung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) überprüft in der Regel alle drei Jahre die Einordnung der Größenklassengrenzen in der Betriebsprüfungsordnung (BpO). Deswegen hatte die Praxis jüngst wieder die Gelegenheit, ihre Vorstellungen zur Festlegung der neuen Größenmerkmale, die ab dem 01.01.2019 gelten sollen, zu äußern. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) spricht sich in seiner Stellungnahme S 09/17 dafür aus, dass die Größenklassengrenzen insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe überdurchschnittlich gegenüber den vorigen Prüfungszyklen erhöht werden.

Seit dem am 01.01.2004 beginnenden 18. Prüfungsturnus habe es vier Anpassungen bei den Größenklassen gegeben, erläutert der Verband. Die Anhebungen im Bereich der Umsatzerlöse hätten für die Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe bei den Freien Berufen dabei jeweils zwischen fünf und circa zehn Prozent gelegen, im Bereich des steuerlichen Gewinns zwischen zwei und acht Prozent. Ein ähnlicher Anstieg sei bei den Handels- und Fertigungsbetrieben für die verschiedenen Größenmerkmale zu verzeichnen.

Die konstante gleichmäßige Erhöhung der Größenklassengrenzen erscheint dem DStV aber gerade vor dem Hintergrund der vom BMF veröffentlichten Daten volkswirtschaftlich nicht optimal. Gemäß dem Monatsbericht des BMF vom 21.10.2016 über die Betriebsprüfungen 2015 sei im Rahmen von Betriebsprüfungen ein Mehrergebnis von 16,8 Milliarden Euro erzielt worden. Hiervon entfielen laut DStV 12,8 Milliarden Euro auf die Prüfung von Großbetrieben und lediglich eine Milliarde Euro auf die Prüfung von Kleinstbetrieben. Dieses Ergebnis habe in etwa auf dem Niveau der Vorjahre gelegen.

Die Prüfungszeiträume beliefen sich laut DStV über alle Größenklassen hinweg auf knapp drei Wirtschaftsjahre. Signifikante Unterschiede gebe es jedoch bei der Prüfungsdichte, die exponentiell pro Größenklasse zunehme. So seien lediglich knapp ein Prozent der Kleinst- und 3,2 Prozent der Kleinbetriebe in 2015 geprüft worden. Der Prüfungsanteil habe bei den Mittelbetrieben schon bei 6,4 Prozent gelegen, während 21,4 Prozent der Großbetriebe geprüft worden seien.

Auf Grundlage der vorgenannten statistisch gewonnenen Daten plädiert der DStV dafür, dass der Prüfungsfokus zugunsten der oberen  Größenklassen verschoben wird. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die § 2 BpO fordert, werde gerade durch die Daten aus der EBilanz gewährleistet, die eine risikooptimierte Prüfung zulassen. Konkret fordert der DStV, dass die Größenklassengrenzen für kleine und mittlere Betriebe um knapp 50 Prozent angehoben werden. Aus seiner Sicht sollten die durch die Erhöhung der Größengrenzen eingesparten Prüfungskapazitäten der Finanzverwaltung gezielt für die zeitnahe Betriebsprüfung nach § 4a BpO genutzt werden. So könnten auch diesbezügliche Anträge des Steuerpflichtigen häufiger positiv beschieden werden (§ 2 Absatz 3 BpO in Verbindung mit § 4a BpO). Das Resultat wäre, zumindest in diesen Fällen, die vom DStV angestrebte größere Rechtssicherheit und Reduzierung der Zinslast für die Praxis.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 17.10.2017

Steuervergünstigungen: Bundesrechnungshof fordert Abschaffung

Der Bundesrechnungshof (BRH) sieht mittel- und langfristig „erhebliche finanzwirtschaftliche Herausforderungen“ für den Bundeshaushalt. Um die Tragfähigkeit des Haushalts langfristig abzusichern und ihn strukturell zu entlasten, mahnt er unter anderem den Abbau von Steuervergünstigungen an. Kritisch sieht der BRH unter anderem Steuerrabatte bei der Energiebesteuerung und der Einkommenssteuer (zum Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen) sowie die Vergünstigung für Dieselkraftstoffe. Zudem sei eine Reform der ermäßigten Umsatzsteuer angezeigt. Dies geht aus dem BRH-Bericht (BT-Drs. 19/26) zur finanzwirtschaftlichen Entwicklung des Bundes („Herausforderungen und Handlungsoptionen für die 19. Wahlperiode“) hervor, wie der Bundestag mitteilt.

Der BRH sieht in der positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt, den niedrigen Zinsen und den steigenden Steuereinnahmen günstige Rahmenbedingungen für die kommenden Haushaltsjahre bis 2021. Mittel- und langfristige Herausforderungen ergeben sich laut Bericht insbesondere aus der demografischen Entwicklung, die sich in zunehmenden Sozialausgaben (insbesondere für Leistungen an die Rentenversicherung) niederschlägt. Der Bund übernähme zudem zunehmend Sozialausgaben, für die eigentlich Länder und Kommunen zuständig seien. Mittelfristig sei zudem weiterhin mit erheblichen Aufwendungen im zweistelligen Milliardenbereich für die Aufnahme und Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen sowie zur Fluchtursachenbekämpfung zu rechnen. Auch Investitionen in die Infrastruktur werden laut Bericht auf den Haushalt durchschlagen. Risiken für die Haushaltstragfähigkeit sieht der Bundesrechnungshof auch in den noch nicht absehbaren Folgen des Brexit sowie weiteren möglichen Auswirkungen der europäischen Staatsschuldenkrise.

Ausgabenseitig sieht der Rechnungshof in dem Bericht geringe Spielräume für Einsparungen. Ein Grund dafür seien Lastenverschiebungen im föderalen Finanzgefüge in Richtung des Bundes. So entlaste der Bund Länder und Kommunen im Jahr 2018 um mehr als 76 Milliarden Euro. Ab 2020 sei zudem mit einer zusätzlichen Belastung von jährlich zehn Milliarden Euro in Folge der Neuordnung der Bund-LänderFinanzbeziehungen zu rechnen. Hingegen seien bei der Entflechtung von Aufgaben nur geringe Fortschritte zu verzeichnen, kritisiert der Rechnungshof. In der neuen Wahlperiode müsse weiter an einer solchen Entflechtung gearbeitet werden. „Ziel muss sein, mehr Transparenz im föderalen Zusammenwirken zu erreichen und die finanzielle Eigenverantwortung der staatlichen Ebenen zu stärken“, fordert der Rechnungshof.

Deutscher Bundestag, PM vom 06.11.2017

Grundstück gegen Pflege: Verfügung klärt steuerliche Behandlung

Werden in notariellen Übergabe- oder Schenkungsverträgen (vor allem relevant bei Grundstücksübertragungen) Pflegeverpflichtungen im Bedarfsfall vereinbart, so stellt die Pflegeleistung schenkungsteuerrechtlich eine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung dar. Dies stellt die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main in einer aktuellen Verfügung klar. Da der Grundstückserwerber erst im Bedarfsfall zur Pflege des Berechtigten verpflichtet ist, liege insoweit eine aufschiebend bedingte Last vor, die nach § 6 Absatz 1 Bewertungsgesetz (BewG) vor Eintritt der Bedingung nicht zu berücksichtigen sei. Die Pflegeverpflichtung bleibe deshalb zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung außer Ansatz.

Pflegeleistungen lägen vor, wenn sie regelmäßig und über eine längere Dauer zu erbringen sind, über ein übliches Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert  haben. Zu den Pflegeleistungen zählen laut OFD Frankfurt am Main die Unterstützung und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Auch die Erledigung von Botengängen und schriftlichen Angelegenheiten, Besprechungen mit Ärzten, Vorsprachen bei Behörden sowie die seelische Betreuung des Schenkers gehörten dazu.

Pflegeleistungen können der Verfügung zufolge erst dann berücksichtigt werden, wenn der Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und der Erwerber die Leistungen erbringt. Bei der Schenkungsteuer liege ab diesem Zeitpunkt eine gemischte Schenkung vor. Die Pflegeverpflichtung werde hierbei mit ihrem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für die Zuwendung angesetzt. Entsprechendes gelte, wenn sich der Umfang der zu erbringenden Pflegeleistungen nachträglich ändert. Der Schenkungsteuerbescheid sei dann zu ändern. Vom Eintritt des Pflegefalles könne grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn der Berechtigte pflegebedürftig im Sinne des § 15 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) ist. Die Voraussetzungen für die Pflegestufe I müssten erfüllt sein. Liegen diese nicht vor, habe der Erwerber im Einzelfall in geeigneter Weise zu belegen, dass bereits Pflegeleistungen erforderlich sind und er seiner Verpflichtung nachkommt.

Die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit erfordert laut OFD, dass der Erwerber schlüssig darlegt und glaubhaft macht, dass er Pflegeleistungen je nach der Hilfsbedürftigkeit des Schenkers nach Art, Dauer, Umfang und Wert zu erbringen hat. Er trage insoweit die Feststellungslast. Im Hinblick auf die damit verbundenen Nachweisschwierigkeiten seien jedoch keine übersteigerten Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung zu stellen. Der Nachweis könne in Form eines ärztlichen Attests oder vergleichbarer Bescheinigungen oder in anderer geeigneter Weise geführt werden. Insbesondere könne regelmäßig angenommen werden, dass mit zunehmendem Alter eines Menschen auch dessen Hilfsbedürftigkeit zunimmt. So könne, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, schon bei einem über 80 Jahre alten Menschen von einer Hilfsbedürftigkeit auszugehen sein, ohne dass es hierzu eines Nachweises in Form eines ärztlichen Attests oder vergleichbarer Bescheinigungen bedarf. Allein die Unterbringung und Versorgung eines Pflegeempfängers in einem Pflegeheim schlössen eine Berücksichtigung von Pflegeleistungen nicht aus. Denn diese könnten auch gegenüber einer Person erbracht werden, die in einem Pflegeheim lebt.

Der Wert der vom Erwerber zu erbringenden Pflegeleistungen bestimme sich nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls, insbesondere den vertraglich vereinbarten Leistungen. Es bestehen laut OFD keine Bedenken, wenn für erbrachte Leistungen ein pauschaler Satz von elf Euro je Stunde angesetzt wird. Der pauschale Satz sei anzusetzen unabhängig davon, ob und wenn ja in welcher Pflegestufe die zu pflegende Person eingestuft ist. Diese Beträge seien zu kürzen, soweit die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften erhält und diese zu Lebzeiten an die verpflichtete Pflegeperson weitergibt. Die Weitergabe selbst sei nach § 13 Absatz 1 Nr. 9a Erbschaftsteuergesetz von der Schenkungsteuer befreit. Dem Erwerber stehe es frei, einen höheren Wert seiner Leistungen nachzuweisen. Die Pflegeleistungen seien mit ihrem Kapitalwert im Zeitpunkt des Eintritts des Pflegefalles zu bewerten. Dieser sei auf den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung abzuzinsen. Der Vervielfältiger für die Abzinsung sei der Tabelle 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.10.2010 (BStBl. I 2010, Seite 810) zu entnehmen.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Verfügung vom 18.05.2017, S 3806 A – 009 – St 119