Vor dem BFH ist ein Verfahren anhängig, in dem es im Zusammenhang mit Werbungskosten um die Frage geht, was „typischerweise arbeitstäglich“ im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bedeutet und ob die Vorschrift nur dann anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer an sämtlichen seiner Arbeitstage den vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufsuchen soll (VI R 33/17).
Zuvor hatte das Finanzgericht (FG) Sachsen entschieden, dass Arbeitnehmer, die auf verschiedenen Baustellen tätig werden und stets denselben Sammelpunkt aufsuchen, um von dort in einem Fahrzeug des Arbeitgebers zur jeweiligen Baustelle zu gelangen, einer Berufsgruppe angehören, die im Normalfall „typischerweise arbeitstäglich“ im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG einen vom Arbeitgeber festgelegten Ort ansteuert und für die mit einem eigenen Pkw zum Sammelpunkt durchgeführten Fahrten deswegen nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können. Dies gelte auch, wenn die Arbeitnehmer öfters mehrere aufeinander folgende Tage auf auswärtigen Baustellen arbeiten und deswegen nicht arbeitstäglich an ihren Wohnort zurückkehren.
Eine „typischerweise arbeitstägliche“ Anfahrt zu einem Sammelpunkt ist laut FG anzunehmen, wenn zwar die Anfahrt nicht an jedem Arbeitstag stattfindet, jedoch immer dann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wohnort aufbricht, um seine Arbeit binnen eines Tages oder längerwährend auf einer Baustelle zu verrichten. Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.
Bundesfinanzhof, VI R 33/17 und Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 14.03.2017, 8 K 1870/16