BMF-Schreiben gibt Aufschluss, was zu anschaffungsnahen Herstellungskosten zählt

In einem aktuellen Schreiben behandelt das Bundesfinanzministerium (BMF) die Frage, was zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) zählt und nimmt dabei Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH).

Der BFH hat mit Urteilen vom 14.06.2016 (IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15) entschieden, dass zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Absatz 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 2 EStG sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen gehören, die im Rahmen einer Instandsetzung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes anfallen. Dazu zählen sowohl originäre Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft durch Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Gebäudeteile sowie Aufwendungen für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch als auch Schönheitsreparaturen. Soweit der BFH bisher bei Schönheitsreparaturen einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefordert hatte, hält er daran nicht mehr fest.

Der BFH hat zudem klargestellt, dass bei der Prüfung, ob die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG führen, bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen selbstständigen Gebäudeteil abzustellen ist, wenn das Gesamtgebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird. Maßgeblich ist insoweit, ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.

Wie das BMF jetzt bekannt gibt, sind die Grundsätze der BFH-Urteile – unter Beachtung des § 176 Absatz 1 Nr. 3 Abgabenordnung – in allen offenen Fällen anzuwenden. Es werde jedoch nicht beanstandet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen abweichend hiervon die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Behandlung der Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit anschaffungsnahen Herstellungskosten und die  bisher von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung, dass eine gebäudebezogene Prüfung der Aufwendungen nach § 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG vorzunehmen ist, auf Sachverhalte weiter angewendet wird, bei denen der Kaufvertrag beziehungsweise ein ihm gleichstehender Rechtsakt vor dem 01.01.2017 abgeschlossen wurde.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20.10.2017, IV C 1 – S 2171c/09/10004 :006