Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) für den Fall der Insolvenzeröffnung beim Darlehensnehmer zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Im Urteilsfall gewährte der Kläger einem Dritten in 2010 ein verzinsliches Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.

Die Revision hiergegen hatte Erfolg. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Nach seinem Urteil soll mit der Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Nach dem Urteil des BFH wird damit die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die – ohne Berücksichtigung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen – unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.

Wie die Veräußerung ist nach dem Urteil des BFH auch die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Danach liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in  der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Hierzu hat das FG in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen. Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Auch in diesem Bereich dürfte jedoch die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen.

BFH, vom 20.12.2017 zu Urteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15

Bargeldbranche: Verstärkte Kontrolle dank Kassen-Nachschau

Finanzämter kontrollieren derzeit verstärkt die Bargeldbranche. Möglich ist dies aufgrund der zum 01.01.2018 eingeführten Kassen-Nachschau (§ 146b AO). Die Finanzämter können ohne Voranmeldung bei Betrieben der Bargeldbranche prüfen, ob die in einem Kassensystem erfassten Daten den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen. Ziel ist es, den fairen Wettbewerb von Marktteilnehmern zu unterstützen und den Steuerbetrug zu erschweren.

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne Voranmeldung und wird von ein bis zwei Bediensteten durchgeführt. Die Prüfer weisen sich als Angehörige des Finanzamts aus und händigen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aus. Der Fokus liegt auf der Prüfung des Kassensystems. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten und die Programmierung einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Im Interesse der Wettbewerbsgleichheit werden Unternehmen ohne Kassensystem nicht besser gestellt als solche mit einer Registrier- oder PC-Kasse. Deshalb sind auch hier Kassen-Nachschauen möglich. Die Prüfung beschränkt sich zumeist auf eine Zählung des in der Kasse befindlichen Geldes (Kassensturzprüfung) sowie die Tageskassenberichte für die Vortage.

Je nach Branche kann die Kassen-Nachschau auch mit einer unangemeldeten Lohnsteuer-Nachschau gekoppelt werden. Hierbei wird festgestellt, welche Arbeitnehmer tätig sind und wie die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen geführt werden. Hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitszeiten können die nach dem Mindestlohngesetz zu führenden Aufzeichnungen zum Arbeitsbeginn und Arbeitsende auch für steuerliche Zwecke eingesehen werden.

Bestehen Unsicherheiten, ob das Kassensystem alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, regt die Finanzverwaltung an, einen Steuerberater für den rechtlichen Teil und gegebenenfalls einen Kassenfachhändler für den technischen Bereich hinzuzuziehen. Darüber hinaus hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen Informationsschreiben zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung veröffentlicht (https://www. lstn.niedersachsen.de/steuer/steuervordrucke/betriebspruefung/betriebspruefung-67842.html).

Landesamt für Steuern Niedersachsen, PM vom 02.02.2018

Vorsteuervergütungsverfahren – Kopie vom Original oder von der Kopie

Sehr geehrte Mandanten, deutsches Steuerrecht ist effizient und genau. Daher behauptete der Fiskus auch standhaft, dass die Kopie einer Rechnungskopie keine Kopie der Rechnung ist.

Aufgekocht ist diese wahnwitzige Unterscheidung beim Vorsteuervergütungsverfahren. Dafür ist nämlich Voraussetzung, dass „auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie“ beigefügt werden. In einem aktuell entschiedenen Streitfall hatte ein Unternehmer dem Antrag auf Vorsteuervergütung Rechnungen in elektronischer Form beigefügt, die jedoch den Aufdruck „Kopie“ trugen.

Messerscharf erkannte das Finanzamt, dass die elektronische Kopie (Scan) nicht vom Original, sondern von einer Kopie des Originals gemacht wurde. Exakt aus diesem Grund lehnte der Fiskus die Vorsteuervergütung ab.

Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof (Az: XI R 24/16) in diesem Fall jedoch klargestellt, dass die Rechnung auch dann „in Kopie“ beigefügt ist, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist.

Leider hat die Finanzverwaltung in weiser Voraussicht mittlerweile das Gesetzt geändert: Seit 2015 müssen eingescannte Originale eingereicht werden.

Ob Kopie oder doch nur eine Kopie einer Kopie (oder fast schon die teuflische Kopie einer Kopie von einer Kopie der Kopie), kann daher im effizienten und genauen deutschen Steuerrecht durchaus bedeutsam sein. Sie brauchen sich jedoch nicht mit dieser Unterscheidung herumplagen, denn wir sind das Original!

Zwischengewinne in Zusammenhang mit Erwerb von Fondsanteilen können negative Einnahmen aus Kapitalvermögen sein

Zwischengewinne im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem luxemburgischen Investmentteilfonds können als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sein. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf hervor.

Der Kläger erwarb im Dezember 2008 Anteile an einem luxemburgischen Investmentfonds. Den im Anteilskaufpreis enthaltenen Zwischengewinn des Fonds in Höhe von rund 46 Millionen Euro machte er als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend. Der bei Rückgabe der Fondsanteile im Jahr 2009 vereinnahmte Zwischengewinn blieb infolge eines hohen negativen Progressionsvorbehalts ohne steuerliche Auswirkung.

Das Finanzamt meinte, dass gezahlte Zwischengewinne steuersystematisch nicht als negative Kapitaleinnahmen zu qualifizieren seien, sondern im Jahr des Anteilserwerbs allenfalls im Wege einer Billigkeits maßnahme steuermindernd berücksichtigt werden könnten. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien im Streitfall jedoch nicht erfüllt. Das FG Düsseldorf ist im Rahmen eines Zwischenurteils der Auffassung des Klägers gefolgt. Auch die Besonderheiten des Streitfalls – der Zwischengewinn wurde auf Ebene des Investmentvermögens unter Anwendung des so genannten Ertragsausgleichsverfahrens ermittelt, während dieses Verfahren bei der Ermittlung der den Anteilseignern am Geschäftsjahresende als zugeflossen geltenden Erträge zunächst nicht durchgeführt worden war – führten laut FG zu keiner abweichenden Beurteilung.

Allerdings sah sich das Gericht aus verfahrensrechtlichen Gründen daran gehindert, eine das Klageverfahren insgesamt abschließende Entscheidung zu treffen. Zunächst sei durch das Finanzamt in einem gesonderten Feststellungsverfahren über die Frage zu entscheiden, ob im Streitfall ein Steuerstundungsmodell vorliegt. In diesem Fall würden sich die gezahlten Zwischengewinne nicht im Jahr 2008 über den individuellen Steuersatz des Klägers steuermindernd auswirken, sondern wären lediglich mit den im Folgejahr vereinnahmten Zwischengewinnen zu verrechnen.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2017, 14 K 3722/13 E

Erschließungsbeiträge für Straßenausbaumaßnahmen nicht als Handwerkerleistungen absetzbar

Für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht in Anspruch genommen werden. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Ehepaar einen Teil der Erschließungskosten, die es an die Gemeinde für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück zahlen musste, als solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung von der Einkommensteuer absetzen. Da der Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, schätzten sie die Arbeitskosten auf 50 Prozent.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an und verwies auf ein BMF-Schreiben, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt seien. Die Kläger machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof (BFH) für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung  aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehrsanbindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung gleichermaßen notwendig sei.

Das FG ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, da der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße zwar als Modernisierung anzusehen sei und damit grundsätzlich berücksichtigt werden könne. Die Übernahme des Mindestanteils von zehn Prozent der Kosten durch die Gemeinde sei auch nicht als steuerfreier Zuschuss zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung stehe auch die indirekte Bezahlung von Handwerkern durch die Gemeinde und die Kostenerhebung durch eine öffentlich-rechtliche Umlage der Steuerermäßigung nicht entgegen. Allerdings handele es sich bei den Planungskosten nicht um Handwerkerleistungen. Zudem fehle der Straße – anders als der Grundstückszufahrt und den Hausanschlüssen an Ver- und Entsorgungsleitungen – die notwendige Haushaltsbezogenheit. Hierzu bedürfe es eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit dem Haushalt.

Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und wegen der Abweichung von einer Entscheidung des FG Nürnberg (Urteil vom 24.06.2015, 7 K 1356/14) die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VI R 50/17 beim BFH anhängig.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2017, 3 K 3130/17

Erbschaftssteuergesetz 2009: Durfte auch nach dem 30.06.2016 noch angewendet werden

Ein Gesetz, das das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz erklärt hat, für das aber eine Frist für die Fortgeltung und Neuregelung angeordnet wurde, ist auf „Altfälle“ weiterhin anzuwenden. Diese bisherige Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) Hamburg bestätigt und hinzugefügt, dass im Fall des Erbschaftsteuerrechts dabei zeitlich der Eintritt des Erbfalls maßgeblich ist und nicht die Festsetzung der Erbschaftsteuer.

Die Klägerin hatte von der 2013 verstorbenen Erblasserin ein Mietgrundstück und ein Einfamilienhaus geerbt. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer ursprünglich mit Bescheid vom 28.07.2015 fest, und zwar vorläufig mit Blick auf das Urteil des BVerfG vom 17.12.2014 zur Erbschaftsteuer und der angeordneten Neuregelung (1 BvL 21/12). Wegen einer Reduzierung der Grundbesitzwerte der Immobilien ergingen Änderungsbescheide zur Erbschaftsteuer, zuletzt am 19.07.2016, also nach Ablauf der Fortgeltungsfrist. Die Klägerin meinte, dass über den 30.06.2016 hinaus das Erbschaftssteuergesetz 2009 (ErbStG 2009) nicht mehr angewandt werden dürfe. Die Fortgeltungsanordnung sei zudem ebenso verfassungswidrig wie die in § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ausgesprochene Bindungswirkung der Entscheidung des BVerfG.

Dem ist das FG nicht gefolgt. Für die Beurteilung sei bei Steuern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und der Auffassung im Schrifttum allein auf den Veranlagungszeitraum abzustellen, in dem sich der zu besteuernde Sachverhalt verwirklicht habe. Dies sei im Streitfall der Eintritt des Erbfalls 2013 gewesen. Aufgrund der Fortgeltungsanordnung sei das ErbStG 2009 daher unzweifelhaft anwendbar. Auch die weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Fortgeltungsanordnung und der Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen hat das FG nicht geteilt. Auch eine erneute Vorlage des ErbStG an das BVerfG lehnte es ab.

Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (II B 108/17).

FG Hamburg, Urteil vom 28.04.2017, 3 K 293/16, nicht rechtskräftig

Günstigerprüfung bei Einkünften aus Kapitalvermögen – Antrag bis wann?

Sehr geehrte Mandanten, es ist wahr: Das Finanzamt bettelt um mehr Arbeit. Anders ist es nicht zu erklären, warum es eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln nicht akzeptiert.

Es geht dabei um die Frage, bis wann noch der Antrag auf Günstigerprüfung bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gestellt werden kann. Zum Hintergrund: Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungssteuer. Ist diese jedoch ausnahmsweise teurer, kann die sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden, sodass auch Kapitalvermögen mit dem (günstigeren) persönlichen Steuersatz herangezogen wird.

Im Streitfall war allerdings bei Abgabe der Erklärung die Abgeltungssteuer auch tatsächlich günstiger. Erst aufgrund einer späteren Änderung des Bescheides wegen einer gewerblichen Beteiligung wurde sie ungünstiger. Folglich konnte und wurde auch erst dann die Günstigerprüfung beantragt, welche jedoch vom Finanzamt mit fadenscheinigen Gründen abgelehnt wurde. Es nützt selbst nichts, dass das erstinstanzliche Gericht (Az: 15 K 2258/14) eine nachträgliche Antragstellung dann für möglich hält, wenn diese zuvor nicht zuzumuten war, weil sie nicht nur ins Leere gelaufen, sondern auch rechtlich bedeutungslos gewesen wäre.

Logik zählt aber augenscheinlich nicht für den Fiskus. Der Antrag fehlte am Anfang, also gab es ihn nicht. Im Endeffekt muss nun der BFH (Az: VIII R 6/17) entscheiden, ob das Finanzamt sinnlose und unnütze Anträge erhält oder nicht. Bis auf weiteres sollte man daher die Finanzämter mit entsprechenden Anträgen ordentlich eindecken, bevor man im Nachhinein in die Röhre schaut.

Rechnungen: Bei ungenauer Leistungsbeschreibung kein Vorsteuerabzug

Eine Rechnung, mit der über Transport- und Logistikleistungen abgerechnet wird, die als Beschreibung des Leistungsgegenstandes lediglich die Bezeichnung „Tagestouren in Hamburg und Umland, Pauschal“ enthält und als Leistungszeitraum lediglich einen gesamten Monat ausweist, ist nicht im Sinne von § 14 Absatz 4 Nr. 5 UStG ordnungsgemäß und berechtigt den Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug. Dies stellt das FG Hamburg klar.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte das klagende Unternehmen, dessen Gegenstand der Transport und die Logistik mit den dazugehörigen Dienstleistungen ist, die Berücksichtigung von Vorsteuern aus diversen Eingangsrechnungen seiner Subunternehmer. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Hamburg hielt die Rechnungen nicht für ordnungsgemäß im Sinne des Umsatzsteuerrechts, da sie allesamt keine hinreichend konkrete, eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung enthielten.

Den Rechnungen sei gemein, dass sie als Leistungsgegenstand lediglich über Tagestouren in Hamburg und dem Umland abrechnen. Als Leistungszeitraum werde immer ein gesamter Monat genannt. Unter der Rubrik Menge beziehungsweise Stückzahl finde sich lediglich der Hinweis „Pauschal“. Soweit die Rechnungen eine Rubrik „Tour“ aufwiesen, hätten sie lediglich den Zusatz „Tagestouren“ enthalten. Genaue Ausführung im Hinblick auf die die Anzahl der in einem Monat gefahrenen Touren, Nennung der Tage an denen Touren stattgefunden haben, genauer Inhalt der Touren, insbesondere angefahrene Orte, ausgelieferte Gegenstände, Zeitdauer der Tour, seien nicht enthalten, betont das FG. Eine leichte Identifizierung der abgerechneten Leistung sei mit diesen Informationen nicht im Ansatz möglich. Es sei nicht nachprüfbar, welche Touren an welchen Tagen auf welchen Strecken zu welchen Konditionen in welchem Zeitraum von wem ausgeführt wurden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die von der Klägerin eingesetzten Subunternehmer in den Abrechnungsmonat größtenteils parallel Leistungen gegenüber der Klägerin erbracht haben wollen, könne ohne genaue Aufschlüsselung der Leistungen nicht ausgeschlossen werden, dass über ein und dieselbe Leistung mehrfach abgerechnet worden sei.

FG Hamburg, Urteil vom 27.06.2017, 2 K 214/16, rechtskräftig

Einkommensteuer 2017: Finanzämter starten Anfang März mit Bearbeitung

Anfang März 2018 beginnen die Finanzämter mit der Bearbeitung der Einkommensteuer für das Jahr 2017. Wie auch in den vergangenen Jahren könnten Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen bis zu diesem Zeitpunkt die für die Steuerberechnung benötigten Unterlagen an die Finanzverwaltung übermitteln, teilt das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen mit. Dazu zählten etwa Lohnsteuer-Bescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.

Das Ministerium empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Dies biete besonders für die Steuerbürger Vorteile: Die Daten müssten nicht mehr per Hand eingegeben werden. Die Finanzverwaltungen der Länder ermöglichten über das Internetportal „Mein ELSTER“ einen bequemen und bei vorheriger Authentifizierung meist auch papierlosen Zugang zum Finanzamt, ganz ohne Formulare (nähere Informationen unter „www.elster.de“). Für alle, die diese Möglichkeit nutzen, gebe es noch einen weiteren Vorteil: Für die Abgabe könne man sich zwei Monate länger Zeit lassen. Die Abgabefrist ende erst Ende Juli 2018.

Bürger, die nicht zur elektronischen Abgabe verpflichtet sind, finden die Vordrucke laut Finanzministerium Nordrhein-Westfalen auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums („www.bundesfinanzministerium.de“) unter der Rubrik „Service/Formulare“ als Download. Ebenfalls könnten die Vordrucke in Papierform im Finanzamt und in den meisten Bürgerbüros der Städte und Gemeinden abgeholt werden. In Ausnahmefällen – etwa bei gehbehinderten, alten oder schwerkranken Menschen – könnten die Vordrucke auf telefonische Anfrage auch zugeschickt werden.

Die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen liegt laut Finanzministerium Nordrhein-Westfalen in der Regel zwischen fünf Wochen und sechs Monaten. Die Bearbeitungszeit könne je nach Komplexität oder Einzelfall variieren.

Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 04.03.2018

Online-Unternehmen: EU-Kommission begrüßt neues Mehrwertsteuersystem

Die Europäische Kommission begrüßt die am 05.12.2017 von den EU Finanzministern erzielte Einigung über eine Reihe von Maßnahmen, die das Mehrwertsteuersystem für Online-Unternehmen in der EU vereinfachen sollen. Das neue System mache es Verbrauchern und Unternehmen, insbesondere Start-ups und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), leichter, Waren grenzüberschreitend online zu verkaufen und zu kaufen. Das helfe auch den Mitgliedstaaten, die derzeit auf fünf Milliarden Euro jährlich veranschlagten Mehrwertsteuerverluste bei Online-Umsätzen zu verhindern.

Die neuen Regeln, die bis 2021 schrittweise in Kraft treten, sehen unter anderem eine Vereinfachung der Mehrwertsteuerregelungen für Startups, Kleinstunternehmen und KMU vor, die Waren online an Kunden in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen. Für Kleinstunternehmen richte sich die Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Verkäufe im Wert von weniger als 10.000 Euro im Jahr nach den Vorschriften des Landes, in dem die Unternehmen ihren Sitz haben, so die Kommission. Davon würden 430.000 Unternehmen in der EU profitieren. Für KMU würden einfachere Verfahren für grenzüberschreitende Verkäufe im Wert von bis zu 100.000 Euro im Jahr gelten. Diese Maßnahmen treten laut Kommission am 01.01.2019 in Kraft.

Alle Unternehmen, die online Waren an ihre Kunden verkaufen, könnten künftig ihren EU-Mehrwertsteuerpflichten über ein einheitliches nutzerfreundliches Online-Portal in ihrer Landessprache nachkommen, so die Kommission weiter. Ohne das Portal wäre eine Mehrwertsteuerregistrierung in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich, in den das Unternehmen verkaufen möchte. Genau das werde von Unternehmen als eines der größten Hindernisse für Kleinunternehmen beim grenzüberschreitenden Handel bezeichnet.

Weiter werde großen Online-Marktplätzen die Verantwortung dafür übertragen, dass die Mehrwertsteuer abgeführt wird, wenn Unternehmen in Drittländern Waren an Verbraucher in der EU verkaufen. Hierzu zählten Verkäufe von Waren, die von Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern bereits in Warenlagern (so genannten Erfüllungszentren) innerhalb der EU gelagert werden, die häufig dem Zweck dienen, Waren mehrwertsteuerfrei an Verbraucher in der EU zu verkaufen.

Künftig werde so Steuerhinterziehungen vorgebeugt, bei denen für Waren von außerhalb der EU ein Wert von weniger als 22 Euro angegeben wurde, um eine Befreiung von der Mehrwertsteuer in Anspruch zu nehmen, was zu Marktverzerrung und unlauterem Wettbewerb führen habe können. Zuvor hätten Betrüger hochwertige Waren in kleinen Paketen verpacken und auf dem Etikett einen falschen Warenwert angeben können, der unter dem Schwellenwert von 22 Euro lag, sodass die Waren von der Mehrwertsteuer befreit waren. Dies habe zu inakzeptablen Mindereinnahmen von einer Milliarde Euro geführt, die anderenfalls an die EU-Mitgliedstaaten abgeführt worden wären. Durch die neuen Vorschriften ist nach Ansicht der Kommission gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat entrichtet wird, in dem der Endverbraucher ansässig ist, wovon sie sich eine gerechtere Verteilung der Steuereinnahmen zwischen den EU-Mitgliedstaaten erhofft.

Die einzige Anlaufstelle für Online-Verkäufe von Waren soll laut Kommission 2021 einsatzbereit sein, sodass die Mitgliedstaaten Zeit haben, die IT-Systeme, auf denen das System basiert, zu aktualisieren.

Europäische Kommission, PM vom 05.12.2017