Rechnung muss auch im Niedrigpreissegment immer eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen

Auch beim massenhaften Handel von Kleidungsstücken und von Modeschmuck im Niedrigpreissegment kann ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird. Das hat das Hessische FG in zwei Verfahren klargestellt.

Im Klageverfahren 1 K 547/14 war die Klägerin im Streitjahr im Textilhandel unternehmerisch tätig. Sie vertrieb Damenoberbekleidung (insbesondere T-Shirts und Blusen) im Niedrigpreissegment. Die Kleidungsstücke wurden jeweils in großen Mengen in verschiedenen Standardgrößen und in mehreren Farben von Großhändlern eingekauft. Die Einkaufspreise je Artikel bewegten sich jeweils im unteren einstelligen Eurobereich. Das Finanzamt versagte bei einigen Rechnungen zulasten der Klägerin den Vorsteuerabzug, weil sich die Bezeichnungen der gelieferten Gegenstände in den Rechnungen auf die pauschale Bezeichnung einer Warenklasse und die Angabe einer erheblichen Stückzahl im mindestens dreistelligen Bereich beschränke. Eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibungen fehle.

Auch im Klageverfahren 1 K 2402/14, in dem die Klägerin im Bereich des Handels mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment tätig war, lehnte das Finanzamt den Vorsteuerabzug ab, weil Rechnungen auch hier nur unzureichende Angaben wie „div. Modeschmuck“ (Armband, Ohrring, Kette et cetera), den Netto-Einzelpreis sowie die Anzahl der gelieferten Artikel enthielten.

Der klägerische Einwand, dass die jeweiligen Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen angesichts der Rechtsprechung des Bundesfinanz hofes und mit Blick auf die Besonderheiten im Massengeschäft mit Billigartikeln die Anforderungen an eine handelsübliche Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenstände erfüllten und dass die Handelsüblichkeit letztendlich von der Umsatzstruktur beziehungsweise vom Marktumfeld abhänge, verfing im Klageverfahren nicht. Auch der Hinweis, dass die Übertragung der Anforderungen bei Leistungsbeschreibungen für sonstige Leistungen auf die – hier vorliegenden – Abrechnungen von Lieferungen bei verschiedenen Warengruppen zur Unmöglichkeit des Vorsteuerabzugs führe und gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstoße, half der Klägerin nicht weiter.

Das Hessische FG entschied vielmehr, dass die streitigen Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung und fehlender Identifikationsmöglichkeit den gesetzlichen Anforderungen zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen nicht genügten. Innerhalb einer Branche sei hinsichtlich der Frage, welche Bezeichnung einer Leistung noch handelsüblich sei, nicht nach verschiedenen Verkehrskreisen – nämlich dem Handel mit Textilien im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits – zu differenzieren.

Die in den Rechnungen des Verfahrens 1 K 547/14 enthaltene bloße Angabe einer Gattung (zum Beispiel Shirts, T-Shirts, Blusen, Kleider, Blusen, Jacken) stelle keine handelsübliche Bezeichnung dar. Die – hier fehlende – erforderliche weitergehende Umschreibung der Ware könne beispielsweise über die Herstellerangaben beziehungsweise die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen. Auch die Benennung von Größe, Farbe, Material sowie gegebenenfalls die Bezeichnung als Sommer- oder Winterware komme in Betracht.

Das Fehlen jeglicher weiterer Umschreibung der Artikel lasse vorliegend keine eindeutige und mit begrenztem Aufwand nachprüfbare Feststellung der Lieferungen, über die mit den Rechnungen abgerechnet worden sei, zu. Dabei bestehe angesichts der hohen Anzahl der in den Rechnungen aufgeführten Artikel auch die Gefahr einer willentlichen oder unwillkürlichen mehrfachen Abrechnung der Leistung in einer anderen Rechnung. All dies gelte auch für den Handel mit Modeschmuck, Uhren und Accessoires. Auch insoweit stelle die bloße Angabe einer Gattung (zum Beispiel Armbänder, Ketten, Halsketten) keine handelsübliche Bezeichnung dar.

Finanzgericht Hessen, 1 K 547/14 und 1 K 2402/14 (Rev.: XI R 2/18)

Zinsen + Steuernachforderungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Finanzämter nicht verfassungswidrig handeln, wenn sie auch in einer Tiefzinsphase bei Steuernachzahlungen hohe Zinsen von sechs Prozent kassieren. Das höchste deutsche Finanzgericht hält die sechs Prozent Zinsen weder für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die Verhältnismäßigkeit.

In dem konkreten Fall ging es um 11.000 Euro Zinsen, die der Fiskus von einem Bürger verlangte, dessen endgültiger Steuerbescheid für ein Jahr nach einigem Hin und Her fast zwei Jahre später festgesetzt worden ist und für den für die Nachzahlung Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat berechnet wurden.

BFH, III R 10/16

Mit dem oben genannten Urteil hat der BFH nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) die Chance, Steuernachforderungen zeit gemäß zu verzinsen, verpasst. „Für uns ist es unverständlich, dass der BFH die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen noch immer nicht berücksichtigt“, sagte BStBK-Vizepräsident Hartmut Schwab. Eine Anpassung des gesetzlichen Zinssatzes auf Steuernachzahlungen sei seit Jahren überfällig. Zu den konkreten Auswirkungen für mittelständische Unternehmen führt Schwab weiter aus: „Die Zinsen auf Steuernachzahlungen werden faktisch zu einem Strafzuschlag. Viele Unternehmer fühlen sich gedrängt, in einer Betriebsprüfung schnell zu einer Verständigung mit dem Prüfer zu kommen und streitige Fragen nicht gerichtlich klären zu lassen. Damit wird letztlich auch der Rechtsschutz beschnitten.“

Der Zinssatz für die Verzinsung von Steuernachforderungen, Steuererstattungen, Steuerstundungen et cetera liege seit Veröffentlichung der Abgabenordnung 1977 unverändert bei 0,5 Prozent pro Monat, also sechs Prozent im Jahr, erläutert die BStBK. Mit der Verzinsung solle ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Auch für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen gelte ein Zinssatz von sechs Prozent.

Das BVerfG werde nach einem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Köln die Gelegenheit haben, sich mit der Höhe dieses Zinssatzes auseinanderzusetzen. Nach Auffassung des FG habe sich in dem heutigen Zinsumfeld der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. „Wir sehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Spannung entgegen“, so Schwab. „Unserer Auffassung nach kann die Entscheidung über den Abzinsungssatz für Pensionsrückstellungen nicht ohne Auswirkungen auf den gesetzlichen Zinssatz in der Abgabenordnung bleiben.“

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 28.02.2018

Erklärte, aber mangels elektronischer Mitteilung nicht angesetzte Renteneinkünfte: Keine Korrektur nach § 129 AO

Das Finanzamt darf keine steuererhöhende Korrektur nach § 129 AO vornehmen, wenn es im ursprünglichen Steuerbescheid erklärte Renteneinkünfte deshalb außer Acht gelassen hat, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte.

Der Kläger bezog in den Streitjahren 2011 und 2012 eine gesetzliche und eine private Rente. In seinen mittels ELSTER angefertigten und in authentifizierter Form übermittelten Einkommensteuererklärungen gab er jeweils beide Renten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der zutreffenden Höhe an. Zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Erklärungen lag dem Finanzamt nur die elektronische Rentenbezugsmitteilung der privaten, nicht aber der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Der Bearbeiter ließ die gesetzlichen Renteneinkünfte außer Betracht, berücksichtigte aber die erklärten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Diesbezüglich elektronisch generierte Risiko-Hinweise hakte er ab.

Nachdem das Finanzamt die elektronischen Rentenbezugsmitteilungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hatte, änderte es die Einkommensteuerbescheide für beide Jahre unter Ansatz der nunmehr zutreffenden Renteneinkünfte und berief sich dabei auf § 129 AO. Die Nichtberücksichtigung in den ursprünglichen Bescheiden beruhe allein auf einem mechanischen Versehen. Der Sachbearbeiter habe vermutlich die vom Kläger eingetragenen Daten gar nicht eingesehen und lediglich die Prüf- und Risiko-Hinweise abgearbeitet. Der Kläger berief sich demgegenüber auf die eingetretene Bestandskraft der ursprünglichen Bescheide.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Tatsache, dass das Finanzamt bei Erlass der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide die erklärten Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung außer Acht gelassen hat, stelle keine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO dar. Zunächst sei nicht auszuschließen, dass der Sachbearbeiter den Fehler bewusst in Kauf genommen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er ohne Rücksicht auf die erklärten Werte nur die elektronisch übermittelten Daten übernehmen wollte. Darüber hinaus könne auch ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung nicht ausgeschlossen werden. Die Renteneinkünfte und die darauf entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hätten ihrer Höhe nach in einem krassen Missverhältnis gestanden und der Sachbearbeiter habe die entsprechenden die Risiko-Hinweise gleichwohl abgehakt.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.10.2017, 6 K 1358/16 E

Häusliches Arbeitszimmer bei nur geringfügiger beruflicher Nutzung nicht abzugsfähig

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage zu berücksichtigen, wenn eine geringfügige betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorliegt und der Raum vereinzelt privat genutzt wird. Dies hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden.

Die verheirateten Kläger sind beide berufstätig und haben zwei Kinder. Die Klägerin erzielt außerdem gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Für das Streitjahr 2010 errechnete sie einen Verlust in Höhe von rund 1.795 Euro und machte Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.700 Euro als Betriebsausgaben geltend. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechen 8,1 Prozent der Gesamtkosten für das Wohnhaus der Kläger und damit dem Flächenanteil des Arbeitszimmers (11,93 Quadratmeter) an der Gesamtwohnfläche (149,03 Quadratmeter).

Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil für das Betreiben der Photovoltaikanlage kein Arbeitszimmer erforderlich sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auch das FG versagte den Betriebsausgabenabzug, allerdings mit einer anderen Begründung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sei zwar nicht die „Erforderlichkeit“, aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen. Denn Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt werde, seien insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Kosten finde nicht statt. Das Gericht habe aber nach Würdigung aller Umstände (unter anderem den Feststellungen des Ermittlungsbeamten) die Überzeugung gewonnen, dass das Arbeitszimmer allenfalls wenige Stunden pro Jahr für betriebliche Zwecke und im Übrigen entweder privat oder gar nicht genutzt worden sei. Der Anteil der Privatnutzung sei zwar nicht zweifelsfrei feststellbar. Erfolge aber – wie hier – eine nur geringfügige betriebliche Nutzung, sei der Betriebsausgabenabzug schon dann zu versagen, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt werde.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2018, 6 K 2234/17

Rechnung ohne Benennung des Leistungsempfängers kann nicht „rückwirkend“ berichtigt werden

Rechnungen, die keine Angaben zum Leistungsempfänger enthalten, sind nicht für Zwecke der Vorsteuer berichtigungsfähig. Dies jedenfalls sieht das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg so.

Der Kläger kaufte Waren bei einer GmbH ein. Er verwendete drei verschiedene Kundennummern. Kundennummer eins benutzte er von Anfang an. Die Rechnungen wiesen den Kläger als Leistungsempfänger aus. Die Rechnungsbeträge wurden aufgrund einer Abbuchungsermächtigung von seinem Geschäftskonto beglichen. Die GmbH versteuerte die Umsätze. 2002 bis 2009 nutzte der Kläger eine zweite Kundennummer. Die unter dieser Nummer bezogenen Waren zahlte er bar. Die Rechnungen enthielten im Adressfeld die Angabe „Ladeliste Name Sitz GmbH“. Die GmbH versteuerte diese Umsätze nach einer Selbstanzeige. Sie übermittelte dem Kläger 2015 eine Auflistung der Verkäufe unter der zweiten Kundennummer ohne dessen Namen und Anschrift. Der Kläger nutzte 2009 und 2010 eine dritte Kundennummer für Barverkäufe. Die Abrechnungsdokumente enthalten im Adressfeld „Barverkauf“.

Die GmbH versteuerte diese Umsätze. Sie berichtigte diese Rechnungen nicht. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte lediglich Vorsteuern aus den Rechnungen mit Kundennummer eins. Im Übrigen werde der Leistungsempfänger nicht eindeutig bezeichnet.

Das FG Baden-Württemberg entschied, ein Vorsteuerabzug setze eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte Rechnung voraus. Diese müsse unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Dies stelle sicher, dass Vorsteuern nur vom Anspruchsinhaber abgezogen werden und dieser ohne Weiteres ermittelt werden kann.

Im Streitfall hätten die Rechnungen mit der zweiten Kundennummer den Sitz des leistenden Unternehmens enthalten, aber nicht den Kläger als Leistungsempfänger. Weder aus den Rechnungen noch in dazugehörigen Dokumenten gebe es Hinweise darauf, dass sich hinter der zweiten Kundennummer dieselbe Person verberge wie hinter Kundennummer eins. „Durch die Verwendung der zweiten Kundennummer und der anonymisierten Abrechnung unter dieser Nummer sollte die Identität des Klägers gerade verschleiert werden.“

Eine Berichtigung dieser Rechnungen ermögliche keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug in den Streitjahren 2002 bis 2009. Die Rechnungen seien mangels Angaben zum Leistungsempfänger nicht berichtigungsfähig. Dies gelte auch für die Wareneinkäufe unter Verwendung der dritten Kundennummer. Erhalte der Kläger nach den Streitjahren eine Rechnung mit den erforderlichen Angaben, liege eine erstmalige Rechnungserteilung vor, die erst dann zum Vorsteuerabzug berechtige. Ein Vorsteuerabzug in den Streitjahren im Schätzungswege scheide infolge der gesetzlichen Regelung aus. Das Gesetz erfordere einen Nachweis in bestimmter Form.

Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein (Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof XI B 54/17).

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017, 1 K 3704/15, nicht rechtskräftig

Steuerliche Behandlung von Bitcoins und Kryptowährungen

Sehr geehrte Mandanten, Bitcoins und andere Kryptowährungen sind in Mode. Glaubt man so manch einem Pressebericht, scheint Geld verdienen ohne nicht mehr möglich zu sein. Da stellt sich direkt die Frage nach der steuerlichen Behandlung!

Vollkommen unabhängig davon, ob Kryptowährungen die Geldanlage der Zukunft sind oder ob sie wieder in der Versenkung verschwinden, eines ist in jedem Fall gewiss: Sobald es eine Möglichkeit des Geldverdienens gibt, ist der Fiskus nicht weit und fordert seinen Anteil.

In diesem Sinne hat das Finanzministerium der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Erlass vom 11.12.2017 (Az: S 2256 – 2017/003-52) auch klargestellt, dass der Kauf und gewinnbringende Verkauf einer Kryptowährung innerhalb von einem Jahr ein privates Veräußerungsgeschäft ist. Dies verwundert nicht, immerhin handelt es sich bei Kryptowährungen um reine Spekulationsobjekte.

Für die Praxis hat dies jedoch weitreichende steuerliche Folgen: Wenn erworbene Bitcoins nämlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dies ebenfalls als Veräußerung einer Kryptowährung und führt, wenn seit der Anschaffung innerhalb des letzten Jahres eine Wertsteigerung vorliegt, ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Wer daher mit Bitcoins zahlt, muss gegebenenfalls nochmal zusätzlich an den Fiskus zahlen. Wie Sie wirklich etwas für Ihren Geldbeutel tun, erfahren Sie hier. In diesem Sinne eine informative Lektüre

Alten- und Pflegeheimunterbringung von Ehegatten: Kürzung um Haushaltsersparnis für beide Ehegatten

Im Streitfall waren die verheirateten Kläger seit Mai 2013 krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht. Sie bewohnten ein Doppelzimmer (Wohnschlafraum mit einem Vorraum, Einbauschrank, Dusche und WC). Einen weiteren Haushalt unterhielten sie seither nicht mehr. Für die Unterbringung in dem Heim, Verpflegung und Pflegeleistungen entstanden den Eheleuten nach Abzug von Erstattungsleistungen anderer Stellen Kosten in Höhe von circa 27.500 Euro. Diese minderten sie monatsanteilig um eine Haushaltsersparnis für eine Person und machten den Restbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Die Berechnung der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten erfolgte auf der Grundlage des in § 33a EStG geregelten Unterhaltshöchstbetrags, der sich im Streitjahr 2013 auf 8.130 Euro belief.

Das Finanzamt setzte hingegen eine Haushaltsersparnis für beide Eheleute an und kürzte die geltend gemachten Aufwendungen entsprechend. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht zurück. Der BFH bestätigte die Vorinstanz weitgehend. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, sei für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen, wenn daneben kein weiterer Haushalt geführt werde. Denn die Eheleute seien beide durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser et cetera sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet. Zudem sei der Ansatz einer Haushaltsersparnis in Höhe der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten für jeden Ehegatten zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung geboten. Bei den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen für Nahrung, Getränke, übliche Unterkunft und Ähnliches handele es sich um typische Kosten der Lebensführung eines jeden Steuerpflichtigen, die bereits durch den in § 32a EStG geregelten Grundfreibetrag steuerfrei gestellt seien. Die Klage hatte daher nur im Hinblick auf die stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung entsprechend dem BFH-Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14) Erfolg.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.10.2017, VI R 22/16

Privatnutzung betrieblicher Kfz: Regelung zu Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell ein Schreiben veröffentlicht, in dem es um die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten sowie die Thematik „Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten“ geht. Es nimmt dabei Bezug auf sein Schreiben vom 05.06.2014 (BStBl I S. 835), das sich in diesem Zusammenhang auf die Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bezogen hatte.

Dort sei in der Fußnote 1 darauf hingewiesen worden, dass für Brennstoffzellenfahrzeuge ergänzende Regelungen aufgenommen werden, sobald diese allgemein marktgängig sind. Mit dem aktuellen Schreiben nimmt das BMF dementsprechend nun zur Anwendung des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz für Brennstoffzellenfahrzeuge Stellung und bestimmt, dass die Regelungen im BMF-Schreiben vom 05.06.2014 auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden sind. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen sei bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert werde in der Zulassungsbescheinigung Teil  1 in Ziffer 22 angegeben und sei für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.

Dieses Schreiben wird laut BMF im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es stehe ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen – Steuern – Steuerarten – Einkommensteuer“ als pdf-Datei zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 24.01.2018, IV C 6 – S 2177/13/10002

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken: Auch Zweit- und Ferienwohnungen sind begünstigt

Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG) liegt laut BFH vor, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – voll auszufüllen.

Die Klägerin und und ihr Bruder erwarben 1998 von ihrem Vater ein bebautes Grundstück in A zu jeweils hälftigem Miteigentum. Sie vermieteten die Immobilie anschließend an den Vater. Das Mietverhältnis endete Ende November 2004. Danach nutzte die Klägerin die Immobilie selbst. Am 02.06.2006 erwarb sie von ihrem Bruder dessen hälftigen Miteigentumsanteil hinzu. Mit Vertrag vom 07.09.2006 veräußerte die Klägerin das Objekt. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 gab sie den Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie nicht an. Das beklagte Finanzamt dagegen berücksichtigte den Gewinn und setzte die Einkommensteuer entsprechend höher fest. Es war insoweit der Ansicht, die Ausnahmeregelung in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sei hier nicht anwendbar.

Die Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) meinte, eine Eigennutzung scheide schon deshalb aus, weil die Klägerin im Streitjahr ihren Hauptwohnsitz in B gehabt und es sich bei dem Objekt um eine Zweitwohnung gehandelt habe, die sie lediglich für Ferienaufenthalte genutzt habe. Der Gesetzgeber habe mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nur beruflich genutzte Wohnungen begünstigen wollen. Die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des FG-Urteils.

Das FG habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (Nutzung zu eigenen Wohnzwecken) verneint, so der BFH. Nach § 22 Nr. 2 EStG seien sonstige Einkünfte auch solche aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Dazu gehörten gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen seien Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Der Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setze in beiden Alternativen lediglich voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird, betont der BFH. Ein Gebäude werde auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ setze weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch müsse sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger könne deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst seien daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, komme es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält.

Anders als § 13 Absatz 1 Nr. 4a bis 4c des Erbschaftsteuergesetzes spreche § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht von einem „Familienheim“. Vor diesem Hintergrund biete der Wortlaut der Vorschrift keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber nicht dauernd bewohnte Zweitwohnungen und ausschließlich eigengenutzte Ferienwohnungen von der Begünstigung ausnehmen wollte, so der BFH. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 1. Alternative EStG setze voraus, dass die Wohnung im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.

§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG verlange dagegen eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Im Jahr der Veräußerung und im zweiten Jahr vor der Veräußerung müsse die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben. Es genüge ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – voll auszufüllen.

Hier habe die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des FG den von ihrem Vater erworbenen Miteigentumsanteil im Jahr der Veräußerung (2006) und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren (seit Dezember 2004) in einem zusammenhängenden Zeitraum zu eigenen Wohnzwecken (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG) und den von ihrem Bruder erworbenen Miteigentumsanteil im Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 1. Alternative EStG) genutzt. Daher habe sie mit der Veräußerung des Grundstücks kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG verwirklicht.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer hat der BFH dem Finanzamt übertragen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16

Konto-Prämie ist steuerpflichtig

Wer bei Eröffnung eines Kontos von der Bank ein Startguthaben erhält, muss diese Konto-Prämie gegebenenfalls bei der Steuererklärung angeben. Steuerlich gesehen handele es sich bei Konto-Prämien um so genannte Einkünfte aus sonstigen Leistungen, informiert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Allerdings seien solche Einkünfte erst steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres die Freigrenze von 256 Euro übersteigen. Wer also von seiner Bank ein Startguthaben in Höhe von 50 Euro bekommt und keine weiteren Einkünfte aus sonstigen Leistungen hat, dessen Girokonto Prämie bleibe steuerfrei.

Einkünfte aus sonstigen Leistungen seien immer dann gegeben, wenn kein Arbeitsvertrag vorliegt und solche Einkünfte nur gelegentlich oder sogar nur einmalig anfallen, zum Beispiel bei der einmaligen Vermietung eines Wohnmobils. Wer die Freigrenze überschreitet, müsse den gesamten Betrag in der Steuererklärung eintragen und versteuern. Allerdings könnten Kosten rund um die Konto-Prämie abgezogen werden – zum Beispiel Fahrtkosten zum Kreditinstitut oder das Porto für die Verträge, so die Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Die Summe, die nach Abzug übrig bleibt, müsse dann gegebenenfalls versteuert werden.

Wer von seiner Bank statt einer Geldprämie eine Sachprämie wie zum Beispiel einen eBook Reader oder eine Küchenmaschine bekommen hat, müsse den so genannten gemeinen Wert als sonstige Einkünfte angeben. Der gemeine Wert entspreche bei einem neuen Produkt in der Regel dem Preis, den man im Einzelhandel oder bei einem OnlineHändler für das Produkt zahlen muss.

Die gleiche Regelung gelte auch für Anleger, die eine Depot-Prämie von ihrer Bank bekommen haben, unterstreicht die Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Das Finanzamt mache keinen Unterschied, ob jemand privat ein Girokonto eröffnet oder als Anleger ein Aktiendepot auflegt. Sowohl die Konto- als auch die Depot-Prämie zählten zu den Einkünften aus sonstigen Leistungen. Es werde in beiden Fällen keine Abgeltungssteuer fällig.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 05.02.2018