Einfuhrumsatzsteuer bei nachträglichem Nachweis anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung zu erlassen

Bestandskräftig festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer ist zu erlassen, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass er nach Deutschland eingeführte Waren im unmittelbarem Anschluss für eine innergemeinschaftliche Lieferung verwendet hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (VII R 4/18).

Die Klägerin ist ein Schweizer Bauunternehmen, das im Streitjahr 2009 an der Errichtung einer Wohn- und Geschäftsimmobilie in London beteiligt war. In diesem Zusammenhang meldete sie beim deutschen Zoll mehrfach Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit unmittelbar anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung an. Bei den Waren handelte es sich um vorgefertigte Konstruktionen, die von der Schweiz über Deutschland an die Baustelle in London transportiert und dort von der Klägerin montiert werden sollten. Das Zollamt gab die Waren zunächst ohne Erhebung von Einfuhrabgaben frei. Nachdem das Hauptzollamt (HZA) Fehler in den Zollanmeldungen festgestellt hatte, erließ es einen Einfuhrabgabenbescheid. Darin wurde für 85 Zollanmeldungen aus dem Jahr 2009 Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 649.167,64 Euro gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) nacherhoben. Der Nacherhebungsbescheid wurde bestandskräftig. Unter Vorlage von Frachtbriefen und anderer Unterlagen stellte die Klägerin einen Erlassantrag nach Artikel 236 ZK, den das HZA ablehnte.

Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG verpflichtete das HZA, die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 227.899,98 Euro zu erlassen. In diesem Umfang habe die Klägerin nachgewiesen, dass sie die Einfuhren unmittelbar zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen nach §§ 4 Nr. 1b, 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) verwendet habe. Das führe nach § 5 Absatz 1 Nr. 3 UStG zur Steuerfreiheit dieser Einfuhren und begründe einen Erlassanspruch. Zwar schließe Artikel 236 ZK die Erstattung beziehungsweise den Erlass der Einfuhrumsatzsteuer (unmittelbar) nicht ein, da es sich bei ihr nicht um eine Einfuhrabgabe im Sinne der Artikel 236, 4 Nr.  10 ZK handele. Artikel 236 ZK sei aber sinngemäß anzuwenden, wenn eine Einfuhr im Sinne des §1 Absatz 1 Nr. 4 UStG im Inland vorliege. Das sei hier der Fall, weil die streitgegenständlichen Waren aus der Schweiz über den Landweg mit dem Lkw nach Deutschland eingeführt worden seien. Dass die eingeführten Bauteile letztlich nicht in den inländischen Wirtschaftskreislauf, sondern in den Großbritanniens eingegangen sind, ändere nichts an der Steuerbarkeit der Einfuhr im Inland. Für den Tatbestand der Einfuhr sei es ausreichend, dass die Gegenstände in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangten. Davon zu unterscheiden sei die Frage, in welchem Mitgliedstaat die Einfuhr erfolgt sei. Das sei Deutschland gewesen, weil hier die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden seien.

Die von der Klägerin geschuldete Einfuhrumsatzsteuer sei nur steuerfrei, soweit der eingeführte Gegenstand im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet werde. Wie und in welcher Form der Nachweis einer an die Einfuhr anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung gegenüber der Zollstelle zu erbringen sei, regele § 5 Absatz 1 Nr. 3 UStG erst in seiner ab 01.01.2011 gültigen Neufassung. Für das Streitjahr 2009 sei der Nachweis daher durch die in §§ 17a Absatz 2 bis 4 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung genannten, leicht nachprüfbaren Belege (Rechnung, Lieferschein et cetera) zu führen, sofern diese im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung bereits zur Verfügung stünden.

Diese Nachweispflichten habe die Klägerin nur teilweise erfüllt. Die Steuerbefreiung sei trotz Nichterfüllung formeller Nachweispflichten auch zu gewähren, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststehe, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen. Dieser Grundsatz sei auch auf die Beurteilung der Steuerfreiheit bei der Einfuhr nach § 5 Absatz 1 Nr. 3 UStG übertragbar. Eine Erstattung oder ein Erlass der Einfuhrumsatzsteuer dürfe nicht unter Hinweis auf formale Verstöße zum Zeitpunkt der Einfuhr abgelehnt werden, wenn (nachträglich) der Nachweis einer im Anschluss durchgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung erbracht werde Das FG war auf Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen jedoch nur hinsichtlich eines Teils der Einfuhren davon überzeugt, dass die betreffenden Waren im Anschluss an die Einfuhr tatsächlich nach Großbritannien versendet waren.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2017, 11 K 1102/15

Nachzahlungszinsen: BFH zweifelt an  Verfassungsmäßigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt wegen der „realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes“ an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Entscheidung ist zu §§ 233a, 238 AO ergangen. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO in den letzten Jahren mehr als zwei Milliarden Euro.

Im Streitfall setzte das Finanzamt die von den Antragstellern für 2009 zu entrichtende Einkommensteuer zunächst auf 159.139 Euro fest. Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte es die Einkommensteuerfestsetzung am 13.11.2017 auf 2.143.939 Euro. Nachzuzahlen war eine Steuer von 1.984.800 Euro. Das Amt verlangte zudem in dem mit der  Steuerfestsetzung verbundenen Zinsbescheid für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 16.11.2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 Euro. Die Antragsteller begehren die AdV des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat verfassungswidrig sei. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab.

Demgegenüber hat der BFH dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt. Nach dem Beschluss des BFH bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 233a AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO. Der BFH begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe.

Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe bestehe bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Aufgrund der auf moderner Datenverarbeitungstechnik gestützten Automation in der Steuerverwaltung könnten Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz im Sinne des § 247 Bürgerliches Gesetzbuch nicht mehr entgegenstehen. Für die Höhe des Zinssatzes fehle es an einer Begründung. Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht bestehe darin, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen könne. Dieses Ziel sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im typischen Fall für den Streitzeitraum nicht erreichbar und trage damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht.

Es bestünden überdies schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Der Gesetzgeber sei im Übrigen von Verfassungs wegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Absatz 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei oder die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse. Dies habe er selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der Abgabenordnung und im Handelsgesetzbuch dahin gehend geändert habe.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.04.2018, IX B 21/18

Werbungskosten für Doppelte Haushaltsführung ohne doppelte Haushaltsführung?

Sehr geehrte Mandanten, ist es möglich, Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung abzusetzen, ohne eine doppelte Haushaltsführung zu haben? Die Antwort wird verwundern: Vielleicht!

Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr 5 EStG als abzugsfähige Werbungskosten behandelt werden. Das FG Berlin-Brandenburg (Az: 3 K 3278/14) ließ jetzt erfreulicherweise die Aufwendungen für das Vorhalten einer Zweitwohnung zum Werbungskostenabzug zu, obwohl es definitiv keine Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung waren.

Grund war die Elternzeit der Klägerin, die nach der Geburt des Kindes mit ihrem Lebensgefährten zusammengezogen war und folglich die Elternzeit nicht in ihrer Zweitwohnung am Beschäftigungsort verbrachte. Diese behielt sie jedoch bei, da sie beabsichtigte, nach der Elternzeit ihre Arbeit wieder aufzunehmen, sie eine sehr niedrige Miete zahlte und der angespannte Mietmarkt am Ort ihrer Beschäftigung dafür sprach, dass bei einer Neuanmietung bei der geplanten Wiederaufnahme der Berufstätigkeit mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen wäre.

Diese Argumentation reichte dem Gericht, um den Werbungskostenabzug zuzulassen, da es ausschließlich berufliche Gründe erkannte.

Das letzte Wort wird jedoch der BFH (Az: VI R 1/18) haben. Wie es ausgeht, erfahren Sie dann natürlich auch hier.

Insolvenz wegen Steuerschulden: Was bedeutet das Insolvenzverfahren für Steuerzahler?

Nicht nur Kredite, Mietzahlungen und Handyschulden können zu einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führen. Manchmal sind Schuldner auch nicht mehr in der Lage, ihre Steuern zu zahlen und müssen aufgrund dessen Insolvenz anmelden. Dies kann sowohl den privaten Lebensbereich als auch die berufliche Ebene betreffen. Vor allem Selbstständige können durch Steuernachzahlungen schnell in eine finanzielle Notlage geraten, wenn sie keine ausreichenden Rücklagen gebildet haben.

Die Insolvenz des Steuerschuldners hat auch Auswirkungen auf die Fallbearbeitung durch das Finanzamt. Sobald es von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfährt, schließt es den entsprechenden Steuerfall ab. Anschließend bearbeitet es vorliegende Steuererklärungen und schätzt noch offene ungeklärte Steuer-Sachverhalte. Die sich hieraus ergebenden Steuerverbindlichkeiten meldet es beim Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder zur Insolvenztabelle an. Bei dieser Tabelle handelt es sich um ein Verzeichnis, in dem der Insolvenzverwalter alle von den Gläubigern angemeldeten und von ihm geprüften Forderungen einträgt.

Wenn das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird, vergibt das zuständige Finanzamt neue Steuernummern. Denn mit der Verfahrenseröffnung entsteht ein neues Steuerschuldverhältnis.

  • Bei privaten Schuldnern, z. B. bei Verbrauchern oder Arbeitnehmern, betrifft dies die Einkommensteuer.
  • Bei Gewerbetreibenden gilt dies für die Einkommenssteuer und die Umsatzsteuer.
  • Auch für die Verwaltung der Insolvenzmasse (d. h. dem Schuldnervermögen), die dem Insolvenzverwalter obliegt, wird eine eigene Steuernummer vergeben.
  • Sofern nach der Insolvenzeröffnung neue Steuerschulden entstehen, sind diese nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens. Die neuen Verbindlichkeiten muss der Schuldner daher pünktlich bezahlen.

Doch was bedeutet das Insolvenzverfahren für den Steuerzahler?

Er muss auf die Steuerforderungen, die das Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldet hat, vorab keine Zahlungen leisten, denn diese sind ja gerade Gegenstand des Verfahrens. Trotzdem sollte der Schuldner weiterhin jede Post des Finanzamtes öffnen, gerade auch im Hinblick auf mögliche neue Steuerverbindlichkeiten.

Steuererstattungen während des Insolvenzverfahrens gehen an den Insolvenzverwalter. Steuererstattungen während der Wohlverhaltensphase stehen hingegen dem Steuerschuldner zu. Dieser sollte jedoch beachten, dass die Steuerbehörde mögliche Erstattungen während des gesamten Verfahrens einbehalten und mit bestehenden Steuerschulden verrechnen kann.

Steuerschulden unterliegen gewöhnlich der Restschuldbefreiung und werden nach Abschluss des Verfahrens erlassen. Dies gilt für Steuern jeglicher Art, also unabhängig davon, ob es sich z. B. um Umsatz-, Lohn- oder Einkommenssteuern handelt. Beruhen diese Schulden aber auf einer Steuerstraftat wie der Steuerhinterziehung und der Steuerpflichtige wurde deswegen rechtskräftig verurteilt, so werden diese nicht erlassen.

Weitere Informationen zum Thema Insolvenzrecht finden Sie im folgenden Ratgeber: https://www.privatinsolvenz.net/insolvenzrecht/

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Steuerfreiheit nicht von entsprechender Einordnung des Arbeitgebers abhängig

Werden nachweislich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt, kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt hat. Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; der Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung entfaltet im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers keine Bindungswirkung. Dies stellt der BFH in einem Verfahren klar, in dem das Finanzamt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) begehrt hatte.

Dabei hatte es die Frage für grundsätzlich bedeutsam gehalten, „ob Umstände in der Rechtssphäre des Arbeitgebers es ermöglichen, nach Ablauf des Kalenderjahres Einzelabrechnungen von Zuschlägen durch den Arbeitnehmer in dessen Veranlagungsverfahren vorzunehmen, die die rechtliche Qualität der gezahlten Zuschläge als steuerfrei oder steuerpflichtig neu einordnen, obwohl der Arbeitgeber diese Zuschläge als steuerpflichtig behandelt hatte“.

Diese Frage wäre laut BFH allerdings in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärbar, weil sie sich allenfalls unter Zugrundelegung eines vom FG nicht festgestellten Sachverhalts stellen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung fehle es an der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage, wenn der Beschwerdeführer von einem anderen als dem vom FG festgestellten, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalt ausgeht.

Nach § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung setze voraus, dass die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind, und erfordere grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit. Dadurch solle von vornherein gewährleistet werden, dass ausschließlich Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehle es jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleisteter Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Prozentsätzen des Grundlohns) möglich ist.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG habe die Arbeitgeberin des Klägers die streitigen Zulagen für tatsächlich vom Kläger an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit gezahlt. Bei den Zulagen habe es sich nach den Feststellungen des FG somit nicht um pauschale Zuwendungen der Arbeitgeberin an den Kläger gehandelt. Das Beschwerdevorbringen des Finanzamtes beruhe demgegenüber auf der Sachverhaltsannahme, dass die Arbeitgeberin pauschal gezahlte Zuschläge an den Kläger geleistet habe. Soweit das Finanzamt die Würdigung des FG in Zweifel zieht, dass die streitigen Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und nicht als Pauschalen gezahlt worden seien, wende es sich gegen die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz und die Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall. Der Vortrag, das Urteil des FG sei rechtsfehlerhaft, rechtfertige die Zulassung der Revision indessen nicht, so der BFH. Denn die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das FG sei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.2017, VI B 45/17

Liebhaberei: Keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit des Finanzamts

Eine Änderung von Steuerbescheiden, die wegen Liebhaberei bei einer Ferienwohnung vorläufig ergangen waren, zulasten des Steuerpflichtigen ist nicht mehr möglich, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren festgestanden haben. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.

Die miteinander verheirateten Kläger machten seit 1998 Werbungskostenüberschüsse für eine Ferienwohnung geltend, die sie zeitweise vermieteten und zeitweise selbst nutzen. Das Finanzamt erkannte diese negativen Einkünfte zunächst vorläufig gemäß § 165 Abgabenordnung (AO) an und führte aus, dass die Frage der Liebhaberei nicht abschließend beurteilt werden könne. Bereits im Rahmen der Veranlagung für 2000 hatten die Kläger eine Prognose für den Zeitraum bis 2029 eingereicht, die zu einem Totalüberschuss führte. Dabei gingen sie davon aus, dass sich die Schuldzinsen ab 2006 wegen geplanter Tilgungen des Darlehens erheblich reduzieren würden.

Nachdem die Schuldzinsen tatsächlich nahezu vollständig weggefallen waren, erklärten die Kläger für die Jahre 2010 bis 2012 positive Einkünfte aus der Ferienwohnung. Bei Durchführung der Veranlagungen für die Jahre 2010 und 2011 vermerkten die Bearbeiter des Finanzamts, dass die Frage der Liebhaberei im jeweiligen Folgejahr geprüft werden solle. Im Rahmen der Veranlagung für 2012 erstellte das Finanzamt eine Prognoseberechnung, aus der sich trotz der geminderten Schuldzinsen kein Totalüberschuss ergab. Daraufhin änderte es die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 1998 bis 2004.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Kläger auf Festsetzungsverjährung. Demgegenüber meinte das Finanzamt, dass die Ungewissheit nicht allein wegen der Minderung der Schuldzinsen entfallen sei, sondern von weiteren Faktoren (zum Beispiel Umfang der Selbstnutzung oder Veräußerung der Wohnung) abhinge.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Laut FG ist eine Änderung der Einkommensteuerbescheide wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr möglich gewesen, weil zum Zeitpunkt der Änderung mehr als ein Jahr ab Beseitigung der Ungewissheit im Sinne von § 165 AO verstrichen sei. Bei Bescheiden, die wegen der Frage der Liebhaberei vorläufig ergangen sind, sei die Ungewissheit beseitigt, wenn das Finanzamt die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen kenne. Deren Würdigung sei demgegenüber Teil der rechtlichen Beurteilung.

Im Streitfall sei die Ungewissheit spätestens im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2010 entfallen, weil zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass die von den Klägern angekündigte Darlehenstilgung erfolgt war. Der Umfang der Selbstnutzung einer Ferienwohnung führe nicht dazu, dass eine endgültige Veranlagung auf Dauer ausgeschlossen sei. Die erst im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2012 vom Finanzamt erstellte Überschussprognose enthalte keine Berechnungsgrundlage, bei der im Rahmen der Veranlagung für 2010 noch eine Ungewissheit bestanden habe. Dementsprechend hätte diese Prognose bereits zwei Jahre früher erstellt werden können. Der Ablauf der Festsetzungsfrist könne nicht von der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt abhängig gemacht werden.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 21.02.2018, 7 K 288/16 E

Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an Mitunternehmerschaft: Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht erfolglos

Die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 Satz 2 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) im Juli 2002 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Dass die Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft dabei die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils beim veräußernden Gesellschafter verbleibt, verletze den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Auch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift für den Erhebungszeitraum 2002 stehe im Einklang mit der Verfassung. Die Verfassungsbeschwerde einer Kommanditgesellschaft, die für die bei den Veräußerern verbliebenen Gewinne aus dem Verkauf ihrer Kommanditanteile Gewerbesteuer zu entrichten hatte, wies das BVerfG zurück. Die Gewerbesteuer wird auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Anders als bei der Einkommensteuer können Schuldner der Gewerbesteuer neben natürlichen und juristischen Personen auch Personengesellschaften sein. Die Gewerbesteuer, die der Gewerbeertrag einer Kapitalgesellschaft auslöst, ist von der Kapitalgesellschaft geschuldet.

Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern begann die Gewerbesteuerpflicht nach früherer gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich erst mit Aufnahme der werbenden „aktiven“ Tätigkeit und endete mit deren Aufgabe. Aus diesem Grund unterlagen bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern Gewinne aus der Veräußerung des Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs oder von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft bis zur Einführung des § 7 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Bei Kapitalgesellschaften unterlagen und unterliegen dagegen grundsätzlich sämtliche Gewinne der Gewerbesteuer.

Allerdings ging die Rechtsprechung ungeachtet der gesetzlichen Fiktion des § 2 Absatz 2 Satz 1 GewStG davon aus, dass die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften auch bei Kapitalgesellschaften, die ihre Anteile daran veräußern, nicht der Ge werbesteuer unterliegen. Durch die Einführung des § 7 Satz 2 GewStG hat der Gesetzgeber diese Rechtslage für Mitunternehmerschaften beendet und bei ihnen auch die Gewinne aus der Veräußerung ihres Betriebs, eines Teilbetriebs oder von Anteilen eines Gesellschafters weitgehend der Gewerbesteuer unterworfen. Die Einführung von § 7 Satz 2 GewStG sollte die Gefahr von Missbrauch beseitigen, die nach damaliger Rechtslage durch einkommen- und körperschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten entstand.

Die Beschwerdeführerin ist ein weltweit agierendes Unternehmen im Braugewerbe. Sie ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin in den entscheidungserheblichen Jahren 2001 und 2002 eine Offene Handelsgesellschaft war. Gesellschafterinnen der Offenen Handelsgesellschaft waren zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Kommanditisten der Beschwerdeführerin waren neben zwei weiteren GmbH eine Stiftung, vier Kommanditgesellschaften, und natürliche Personen. Mit Ausnahme einer GmbH veräußerten alle an der Beschwerdeführerin beteiligten Kommanditisten in den Jahren 2001 und 2002 ihre Kommanditanteile. Um dies vorzubereiten, schlossen die Gesellschafter im Juli 2001 eine Gesellschaftervereinbarung. Sie beauftragten einen Lenkungsausschuss mit dem Abschluss eines Anteilsverkaufsvertrags im Namen der Gesellschafter.

Im August 2001 wurde zwischen dem Lenkungsausschuss im Namen der veräußernden Kommanditisten, der Beschwerdeführerin, der Käuferin und deren Konzernmuttergesellschaft ein Kauf- und Abtretungsvertrag geschlossen. Am 01.09.2001 genehmigte eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin den Vertrag und stimmte der beabsichtigten Abtretung der Kommanditanteile zum Februar 2002 zu. In ihrer Gewerbesteuererklärung 2002 erklärte die Beschwerdeführerin einen laufenden Verlust für beide Rumpfwirtschaftsjahre und Veräußerungsgewinne nach § 7 Satz 2 GewStG in Höhe von circa 663 Millionen Euro. Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf knapp 26 Millionen Euro und die Gewerbesteuer auf knapp 107 Millionen Euro fest. Der Einspruch der Beschwerdeführerin hatte keinen Erfolg.

Die von der Beschwerdeführerin zum Finanzgericht erhobene Klage war nur teilweise erfolgreich. Gemäß ihrem Hilfsantrag wurde der Veräußerungsgewinn nicht in voller Höhe der Besteuerung unterworfen. Dem Vortrag der Beschwerdeführerin, § 7 Satz 2 GewStG sei wegen unzulässiger Rückwirkung und Verletzung des Gleichheitssatzes verfassungswidrig und daher der Veräußerungsgewinn nicht zu besteuern, folgte das Finanzgericht hingegen nicht. Die Revision zum Bundesfinanzhof blieb erfolglos. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG jetzt als unbegründet zurückgewiesen hat.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10.04.2018, 1 BvR 1236/11

Grundsteuer – Mehrbelastungen von Bürgern und Bewertungsstellen

Grundsteuer II: Steuerzahlerbund warnt vor Mehrbelastungen der Bürger

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hat, dass die Grundsteuer reformiert werden muss, fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt), dass sich Bund und Länder nun schnell auf ein neues Berechnungsmodell für die Grundsteuer einigen. „Für Mieter und Eigentümer darf es nicht teurer werden“, betont der stellvertretende BdSt-Präsident Zenon Bilaniuk.

Die Politik verlange von Bauherren und Wohnungswirtschaft, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Dann müsse sie auch dafür sorgen, dass die Wohnnebenkosten nicht steigen. Steuern und Abgaben dürften nicht zur zweiten Miete oder doppelten Belastung werden.

Praktisch hält der BdSt ein Einfachmodell für sinnvoll. Ein solches Modell hätten Hamburg und Bayern bereits vorgeschlagen. Dabei würden für die Grundstücksberechnung lediglich die Grundstücksgröße und Wohnfläche angesetzt. „Das ist für den Bürger transparent und einfach umsetzbar“, sagt Bilaniuk. Es gelte, die Grundsteuer auf eine rechtssichere Basis zu stellen.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 10.04.2018

Grundsteuer III: Steuergewerkschaft fordert personelle und technische „Aufrüstung“ der Bewertungsstellen in den Finanzämtern

Vor dem Hintergrund des Karlsruher Urteils zur Grundsteuer fordert die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) eine personelle und technische „Aufrüstung“ der Bewertungsstellen in den Finanzämtern.

Für Kalenderjahre ab 2025 sei dem BVerfG-Urteil zufolge eine Grundsteuererhebung auf der Basis früherer bestandskräftiger Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheide ausgeschlossen. Damit blieben den Ländern nur knappe sieben Jahre, um ihre Bewertungsstellen in den Finanzämtern auf die bevorstehende Mammutaufgabe der Neubewertung von rund 35 Millionen Grundstücken vorzubereiten. Vor diesem Hintergrund fordert DSTG-Chef Thomas Eigenthaler entschiedenes Handeln: „Bund, Länder und Kommunen müssen jetzt gemeinsam an einem Strang ziehen und sich zügig auf ein machbares Reformkonzept einigen – am besten im engen Austausch mit den zuständigen Finanzbehörden, die das entscheidende Umsetzungs-Know-how haben.“ Schon jetzt stehe fest, dass die Bewertungsstellen derzeit weder personell noch technisch für eine neue Hauptfeststellung bei über 35 Millionen Grundstückseinheiten gerüstet sind.

Besonders kritisch sei vor allem der Zeitfaktor. „Je spitzer wir künftig rechnen müssen, desto länger wird es dauern. Insofern sind alle Beteiligten gut beraten, jetzt sämtliche Parameter und Experteneinschätzungen bei der Konstruktion des neuen Grundsteuer-Systems zu berücksichtigen“, so Eigenthaler.

Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 10.04.2018

Grundsteuer – Bemessung ist verfassungswidrig

Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vorschriften für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.

Hintergrund: Einheitswerte für Grundbesitz werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in den „alten“ Bundesländern noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 01.01.1964 ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Der Entscheidung liegen fünf Verfahren, drei Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs (BFH) und zwei Verfassungsbeschwerden, zugrunde. Die Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren beziehungsweise Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind Eigentümer bebauter Grundstücke in verschiedenen „alten“ Bundesländern, die jeweils vor den Finanzgerichten gegen die Festsetzung des Einheitswertes ihrer Grundstücke vorgegangen sind. In drei Revisionsverfahren hat der BFH die Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig sind. Mit den Verfassungsbeschwerden wurde im Wesentlichen ebenfalls eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gerügt.

Das BVerfG führt zunächst aus, dass die in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Steuerrecht auch auf der Ebene der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Wertbemessung verlangten. Die Aussetzung einer erneuten Hauptfeststellung der Einheitsbewertung über einen langen Zeitraum führe systembedingt in erheblichem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch ungleiche Bewertungsergebnisse. Infolge der Anknüpfung an die Wertverhältnisse zum 01.01.1964 spiegelten sich die wertverzerrenden Auswirkungen des überlangen Hauptfeststellungszeitraums in den einzelnen Bewertungselementen sowohl des Ertragswert- als auch des Sachwertverfahrens wider. Die im Gesetz vorgesehene periodische Wiederholung der Hauptfeststellung sei zentral für das vom Gesetzgeber selbst so gestaltete Bewertungssystem. Ihm liege der Gedanke zugrunde, dass die den Verkehrswert der Grundstücke bestimmenden Verhältnisse einheitlich zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung möglichst realitätsnah abgebildet werden. Da diese Verhältnisse während der folgenden Jahre eines Hauptfeststellungszeitraums typischerweise verkehrswertrelevanten Veränderungen unterliegen, bedürfe es in regelmäßigen und nicht zu weit auseinanderliegenden Abständen einer neuen Hauptfeststellung.

Die aus der Überdehnung des Hauptfeststellungszeitraums folgenden flächendeckenden, zahlreichen und erheblichen Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens führen laut BVerfG zu entsprechenden Ungleichbehandlungen bei der Erhebung der Grundsteuer. Das Ziel der Verwaltungsvereinfachung rechtfertige die durch die andauernde Aussetzung des Hauptfeststellungszeitpunkts verursachten Wertverzerrungen nicht. Gründe der Typisierung und Pauschalierung rechtfertigen ebenfalls nicht die Aussetzung der Hauptfeststellung und ihre Folgen. Schließlich könnten weder eine gemessen am Verkehrswert generelle Unterbewertung des Grundvermögens noch die vermeintlich absolut geringe Belastungswirkung der Grundsteuer vermögen die Wertverzerrungen rechtfertigen.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10.04.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15 und 1 BvL 12/14

„Scheinbesteuerung von Scheingewinnen“

Sehr geehrte Mandanten, bei einem Schneeballsystem handelt es sich keinesfalls um eine Wintersportaktivität. Tatsächlich verbirgt sich dahinter ein handfester Betrug: Gutgläubigen Anlegern werden fiktive Gewinne bescheinigt, welche direkt wieder thesauriert werden. Wird der Schwindel aufgedeckt, ist das Geld meist weg.

Der Fiskus hält sich dabei schadlos, denn die gefestigte Rechtsprechung sagt, dass auch die Gewinne auf dem Papier als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuert werden müssen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge bereit und fähig gewesen wäre.

Diese Besteuerungswut bremst das FG Nürnberg (Az: 3 K 348/17) ein wenig aus. Im Streitfall erhielt das Betrugsopfer eine Abrechnung über Scheingewinne, bei denen sogar die Abgeltungssteuer abgezogen wurde.

Weil jedoch die Abgeltungssteuer weder angemeldet noch ans Finanzamt abgeführt wurde, wollte der Fiskus die Scheingewinne noch einmal in der Einkommensteuererklärung besteuern. Dies lehnte das FG ab, weil die bescheinigte Abgeltungssteuer auch in einem solchen Fall abgeltende Wirkung hat. Weder in der Gesetzesbegründung noch im Gesetz selbst gibt es nämlich Anhaltspunkte dafür, dass die Abgeltungswirkung nur greift, wenn die Steuer angemeldet und abgeführt worden ist.

Vereinfacht gesagt gilt daher: Wenn nicht vorhandene Scheingewinne der Besteuerung unterliegen, dann wirkt eine nicht abgeführte Kapitalertragsteuer auch abgeltend. Quasi eine abgeltende Scheinbesteuerung von Scheingewinnen. Vorerst zumindest, denn ganz scheinheilig hat die Finanzverwaltung die Revision (Az: VIII R 17/17) eingelegt.