Nicht nur Kredite, Mietzahlungen und Handyschulden können zu einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führen. Manchmal sind Schuldner auch nicht mehr in der Lage, ihre Steuern zu zahlen und müssen aufgrund dessen Insolvenz anmelden. Dies kann sowohl den privaten Lebensbereich als auch die berufliche Ebene betreffen. Vor allem Selbstständige können durch Steuernachzahlungen schnell in eine finanzielle Notlage geraten, wenn sie keine ausreichenden Rücklagen gebildet haben.
Die Insolvenz des Steuerschuldners hat auch Auswirkungen auf die Fallbearbeitung durch das Finanzamt. Sobald es von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfährt, schließt es den entsprechenden Steuerfall ab. Anschließend bearbeitet es vorliegende Steuererklärungen und schätzt noch offene ungeklärte Steuer-Sachverhalte. Die sich hieraus ergebenden Steuerverbindlichkeiten meldet es beim Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder zur Insolvenztabelle an. Bei dieser Tabelle handelt es sich um ein Verzeichnis, in dem der Insolvenzverwalter alle von den Gläubigern angemeldeten und von ihm geprüften Forderungen einträgt.
Wenn das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird, vergibt das zuständige Finanzamt neue Steuernummern. Denn mit der Verfahrenseröffnung entsteht ein neues Steuerschuldverhältnis.
- Bei privaten Schuldnern, z. B. bei Verbrauchern oder Arbeitnehmern, betrifft dies die Einkommensteuer.
- Bei Gewerbetreibenden gilt dies für die Einkommenssteuer und die Umsatzsteuer.
- Auch für die Verwaltung der Insolvenzmasse (d. h. dem Schuldnervermögen), die dem Insolvenzverwalter obliegt, wird eine eigene Steuernummer vergeben.
- Sofern nach der Insolvenzeröffnung neue Steuerschulden entstehen, sind diese nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens. Die neuen Verbindlichkeiten muss der Schuldner daher pünktlich bezahlen.
Doch was bedeutet das Insolvenzverfahren für den Steuerzahler?
Er muss auf die Steuerforderungen, die das Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldet hat, vorab keine Zahlungen leisten, denn diese sind ja gerade Gegenstand des Verfahrens. Trotzdem sollte der Schuldner weiterhin jede Post des Finanzamtes öffnen, gerade auch im Hinblick auf mögliche neue Steuerverbindlichkeiten.
Steuererstattungen während des Insolvenzverfahrens gehen an den Insolvenzverwalter. Steuererstattungen während der Wohlverhaltensphase stehen hingegen dem Steuerschuldner zu. Dieser sollte jedoch beachten, dass die Steuerbehörde mögliche Erstattungen während des gesamten Verfahrens einbehalten und mit bestehenden Steuerschulden verrechnen kann.
Steuerschulden unterliegen gewöhnlich der Restschuldbefreiung und werden nach Abschluss des Verfahrens erlassen. Dies gilt für Steuern jeglicher Art, also unabhängig davon, ob es sich z. B. um Umsatz-, Lohn- oder Einkommenssteuern handelt. Beruhen diese Schulden aber auf einer Steuerstraftat wie der Steuerhinterziehung und der Steuerpflichtige wurde deswegen rechtskräftig verurteilt, so werden diese nicht erlassen.
Weitere Informationen zum Thema Insolvenzrecht finden Sie im folgenden Ratgeber: https://www.privatinsolvenz.net/insolvenzrecht/