Günstigerprüfung bei Einkünften aus Kapitalvermögen – Antrag bis wann?

Sehr geehrte Mandanten, es ist wahr: Das Finanzamt bettelt um mehr Arbeit. Anders ist es nicht zu erklären, warum es eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln nicht akzeptiert.

Es geht dabei um die Frage, bis wann noch der Antrag auf Günstigerprüfung bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gestellt werden kann. Zum Hintergrund: Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungssteuer. Ist diese jedoch ausnahmsweise teurer, kann die sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden, sodass auch Kapitalvermögen mit dem (günstigeren) persönlichen Steuersatz herangezogen wird.

Im Streitfall war allerdings bei Abgabe der Erklärung die Abgeltungssteuer auch tatsächlich günstiger. Erst aufgrund einer späteren Änderung des Bescheides wegen einer gewerblichen Beteiligung wurde sie ungünstiger. Folglich konnte und wurde auch erst dann die Günstigerprüfung beantragt, welche jedoch vom Finanzamt mit fadenscheinigen Gründen abgelehnt wurde. Es nützt selbst nichts, dass das erstinstanzliche Gericht (Az: 15 K 2258/14) eine nachträgliche Antragstellung dann für möglich hält, wenn diese zuvor nicht zuzumuten war, weil sie nicht nur ins Leere gelaufen, sondern auch rechtlich bedeutungslos gewesen wäre.

Logik zählt aber augenscheinlich nicht für den Fiskus. Der Antrag fehlte am Anfang, also gab es ihn nicht. Im Endeffekt muss nun der BFH (Az: VIII R 6/17) entscheiden, ob das Finanzamt sinnlose und unnütze Anträge erhält oder nicht. Bis auf weiteres sollte man daher die Finanzämter mit entsprechenden Anträgen ordentlich eindecken, bevor man im Nachhinein in die Röhre schaut.