BZSt: Aktualisierung der Anlage zum BMF-Schreiben v. 29.3.2021

Das BZSt hat in Bezug auf das DAC6-Verfahren die Anlage „Steuerliche Präferenzregelungen im Sinne des § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) Doppelbuchst. bb) AO und nichtkooperierende Steuerhoheitsgebiete im Sinne des § 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) AO“ zum BMF-Schreiben v. 29.3.2021 aktualisiert.

Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: Praxis der Bewilligungsstellen in der Schlussabrechnung bei familiären Verflechtungen

Die Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen stellen Unternehmen und ihre Steuerberater weiterhin vor erhebliche Herausforderungen – sowohl tatsächlich (Arbeitsaufwand) wie rechtlich (Rückforderungen, Haftung). Besonders kritisch ist die Behandlung von Unternehmensverbünden, insbesondere wenn familiäre Strukturen vorliegen.

Verhör(t) – Steuerthemen auf der Spur: Verhört: Wie Gelassenheit bei der Mitarbeitersuche hilft

Mehr als zwanzig Bewerbungsgespräche führt Ralf Haase in der Woche. In einer Zeit, in der es kaum möglich scheint, Fachkräfte für die Steuerbranche begeistern zu können. Wie er das schafft, und wie er den Weg in die Steuerberatungsbranche gefunden hat, erzählt er im Podcast. 

BFH: Änderung der Gewinnermittlungsart

Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar.

BFH: Ableitung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen zwischen fremden Dritten

Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, möglich ist. Zur Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten können solche Verkäufe nicht herangezogen werden, bei denen über Jahre hinweg regelmäßig derselbe Preis zugrunde gelegt wird.

BFH: Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens und die Einräumung eines Abrufdarlehens

Bei einer entgeltlichen drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens erzielt der Sicherungsgeber als Vertragspartner des Sicherungsbestellers Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) und keine Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Einkünfte aus Leistungen erzielt auch, wer einem anderen ein (nicht in Anspruch genommenes) Abrufdarlehen für einen bestimmten Zeitraum einräumt und hierfür eine Pauschalvergütung erhält.