Das LBF NRW hilft bei Ermittlungen wegen internationalen Umsatzsteuerbetrugs und hat sich an Durchsuchungsmaßnahmen beteiligt.
BZSt: Aktualisierung der Anlage zum BMF-Schreiben v. 29.3.2021
Das BZSt hat in Bezug auf das DAC6-Verfahren die Anlage „Steuerliche Präferenzregelungen im Sinne des § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) Doppelbuchst. bb) AO und nichtkooperierende Steuerhoheitsgebiete im Sinne des § 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) AO“ zum BMF-Schreiben v. 29.3.2021 aktualisiert.
SenFin Berlin: Digitale Gewerbesteuerbescheide in Berlin
Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: Praxis der Bewilligungsstellen in der Schlussabrechnung bei familiären Verflechtungen
Die Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen stellen Unternehmen und ihre Steuerberater weiterhin vor erhebliche Herausforderungen – sowohl tatsächlich (Arbeitsaufwand) wie rechtlich (Rückforderungen, Haftung). Besonders kritisch ist die Behandlung von Unternehmensverbünden, insbesondere wenn familiäre Strukturen vorliegen.
Verhör(t) – Steuerthemen auf der Spur: Verhört: Wie Gelassenheit bei der Mitarbeitersuche hilft
FG Münster: Sonderausgabenabzug von Schulgeld für den Besuch einer Privatschule
Bundesregierung: Listen zur Evaluierung von Steuergesetzen
BFH: Änderung der Gewinnermittlungsart
BFH: Ableitung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen zwischen fremden Dritten
Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, möglich ist. Zur Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten können solche Verkäufe nicht herangezogen werden, bei denen über Jahre hinweg regelmäßig derselbe Preis zugrunde gelegt wird.
BFH: Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens und die Einräumung eines Abrufdarlehens
Bei einer entgeltlichen drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens erzielt der Sicherungsgeber als Vertragspartner des Sicherungsbestellers Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) und keine Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Einkünfte aus Leistungen erzielt auch, wer einem anderen ein (nicht in Anspruch genommenes) Abrufdarlehen für einen bestimmten Zeitraum einräumt und hierfür eine Pauschalvergütung erhält.










