Personenunternehmen: Verbot des Abzugs Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ist verfassungsgemäß

Das Verbot, die Gewerbesteuerlast bei der Ermittlung des Gewinns einer Personengesellschaft zu berücksichtigen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Damit blieb die Klage von ehemaligen Gesellschaftern einer Personengesellschaft ohne Erfolg.

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn des Unternehmens. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und d10it steuermindernd) berücksichtigt werden.

Nach Ansicht des BFH verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des so genannten objektiven Nettoprinzips nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen, die zugleich durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt worden sind, hinreichend sachlich begründen. Dies habe der I. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 16.01.2014 (I R 21/12) für Kapitalgesellschaften entschieden, bei denen durch das Abzugsverbot eine Doppelbelastung des Gewinns mit Körperschaft- und Gewerbesteuer eintritt.

Demgegenüber werde bei Personenunternehmen die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet. Für diese Unternehmen, hier eine Personengesellschaft, bestätigt der BFH mit dem jetzigen Urteil die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots. Insbesondere die gleichzeitig mit § 4 Absatz 5b EStG eingeführte Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer führe in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmers beziehungsweise der an einer Personengesellschaft beteiligten natürlichen Personen von der Gewerbesteuerschuld.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.09.2015, IV R 8/13

Finanzamt: Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail

Der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage ein Einspruch mit einfacher E-Mail, d.h. ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, eingelegt werden konnte, wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.

Die Familienkasse hatte im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab: Da der Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden sei, liege ein bereits bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vor.

Der BFH widersprach der Auffassung des FG. Er hatte sich dabei noch mit der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auseinanderzusetzen. Danach ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BFH erfordert die „schriftliche“ Einspruchseinlegung nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren „Schriftform“ vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Entsprechendes hat der BFH nun für einen elektronisch eingelegten Einspruch entschieden. Insoweit ist ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur (z.B. eine einfache E-Mail) geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies ergab sich im Streitfall daraus, dass die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte.

Ab 1. August 2013 wurde § 357 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend ergänzt, dass der Einspruch auch „elektronisch“ eingereicht werden kann. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein einfaches elektronisches Dokument zur Einspruchseinlegung ausreicht und es nicht der Einhaltung der strengeren „elektronischen Form“ bedarf, die eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert. Diese bürgerfreundliche Erleichterung gilt allerdings für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung nicht: § 52a der Finanzgerichtsordnung ist formstrenger; Einzelheiten zur Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Einspruchsentscheidung entnehmen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 57 vom 19.08.2015 zu Urteil vom 13.05.2015 – III R 26/14

Realsteuer-Hebesätze: Rekordanstieg

Fast 140 der 676 deutschen Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern haben 2015 die Hebesätze bei der Gewerbesteuer gegenüber 2014 erhöht. Diesen Rekordanstieg ermittelte der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in seiner diesjährigen Realsteuer Hebesatzumfrage.

„Von wegen ‚keine Steuererhöhungen‘“, kommentierte DIHK-Präsident Eric Schweitzer die Entwicklung gegenüber der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. „Viele Kommunen drehen zur Sanierung ihrer Haushalte erneut kräftig an der Steuerschraube – zulasten der Unternehmen.“

Etwa jede sechste Gemeinde habe den Hebesatz um mindestens zehn Prozentpunkte erhöht, so Schweitzer. In die andere Richtung passiere dagegen fast nichts: „Trotz der insgesamt guten wirtschaftlichen Entwicklung, die die Steuereinnahmen auf allen staatlichen Ebenen kräftig sprudeln lässt, haben lediglich drei Gemeinden den Hebesatz für die Gewerbesteuer gesenkt.“

Auch bei der für die Betriebe relevanten Grundsteuer hätten die Gemeinden in diesem Jahr „ordentlich zugelangt“, kritisierte der DIHKPräsident: „Im Durchschnitt wurden die Hebesätze hier um satte 18 Prozentpunkte angehoben.“

Einige Länder schrieben ihren Gemeinden sogar vor, im Zuge von Sanierungsprogrammen ihre Hebesätze zu erhöhen, berichtete Schweitzer. „Dadurch wird eine Spirale von Steuererhöhungen in Gang gesetzt, die in den betroffenen Regionen zu erheblichen Belastungen für die Betriebe führen.“

Letztlich müssten die Gemeinden „darauf achten, dass die Unternehmen die von ihnen gezahlten Steuern auch noch als angemessen wahrnehmen, wenn sie die von den Kommunen erbrachten Leistungen bewerten“, gab der DIHK-Präsident zu bedenken. „Das gilt insbesondere für die Qualität der örtlichen Infrastruktur.“

Und er warnte: „Ist das nicht mehr der Fall, werden die Betriebe darauf reagieren und sich gegebenenfalls für andere Standorte entscheiden.“ Die komplette Hebesatzumfrage kann unter www.dihk.de/hebesaetze heruntergeladen werden.

DIHK, Mitteilung vom 17.08.2015

Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung

Die Umsatzsteuer aus der Rechnung eines Insolvenzverwalters kann auch dann in vollem Umfang zugunsten der Insolvenzmasse als Vorsteuer abgezogen werden, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens erhebliche steuerfreie Umsätze erzielt wurden. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug und eine eventuelle Vorsteuerkürzung sind nicht die Umsätze, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erbracht werden, sondern die bis zur Insolvenzeröffnung insgesamt getätigten Umsätze. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Es weicht damit von der Verwaltungsauffassung ab.

Die Klägerin war Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Sie hatte für ihre Verwaltungstätigkeit gegenüber der Insolvenzmasse eine Vergütung unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. In der Steuererklärung für die Insolvenzmasse hatte sie die Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur anteilig zu 42 Prozent an, weil von den Verwertungsumsätzen von insgesamt 459.000 Euro nur ein Anteil von 192.000 Euro umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. So veräußerte die Verwalterin unter anderem ein Grundstück für circa 270.000 Euro umsatzsteuerfrei.

Das FG Köln gab der Klage statt und gewährte der Klägerin den vollen Vorsteuerabzug. Für die Vorsteuerabzugsberechtigung aus der Insolvenzverwaltervergütung sei entscheidend auf die Ausgangsumsätze vor der Insolvenzeröffnung abzustellen. Da die GmbH & Co. KG während ihrer aktiven Geschäftstätigkeit ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerpflichtige Umsätze getätigt habe, sei auch der Vorsteuerabzug aus der Verwaltervergütung nicht zu kürzen. Die Leistung des Verwalters bestehe nämlich nicht nur in der Erzielung von Umsätzen aus der Verwertung der Insolvenzmasse, sondern in der gesamten Abwicklung des überschuldeten Unternehmens. Das FG verglich die Dienstleistungen eines Insolvenzverwalters mit solchen Leistungen, die für eine Unternehmensveräußerung in Anspruch genommen werden. Hierfür habe der Europäische Gerichtshof bereits festgestellt, dass ein Vorsteuerabzug nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil die Geschäftsveräußerung selbst nicht der Umsatzsteuer unterliege. Vielmehr seien Kosten für einen Verkauf des Unternehmens Bestandteil seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit vor der Veräußerung.

Das FG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die inzwischen dort un ter dem Aktenzeichen V R 15/15 anhängig ist.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 29.01.2015, 7 K 25/13

Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger

Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des vorläufigen Rechts schutzes entschieden.

Der Antragsteller hatte 2009 Bauleistungen an mehrere Bauträger ausgeführt und diese entsprechend den damals maßgeblichen Richtlinien des Bundesfinanzministeriums nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Steuerschuld hatten vielmehr die Bauträger als Leistungsempfänger zu tragen (so genanntes Reverse-Charge-Verfahren). Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im August 2013 entschieden hatte, dass der für die Umkehr der Steuerschuld maßgebliche § 13b Absatz 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden sei, und die Bauträger hierauf die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert hatten, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber dem Antragsteller fest. Es stützte sich dabei auf die vom Gesetzgeber im Juli 2014 – in Reaktion auf die BFH-Entscheidung – neu geschaffene Regelung des § 27 Absatz 19 Satz 2 UStG, die den Vertrauensschutz für die hier in Rede stehenden Fälle rückwirkend ausschließt.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Regelung bestehen, da nach § 176 Absatz 2 Abgabenordnung bei der Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen Vertrauensschutz greift, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes entscheidet, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nicht mit dem geltenden Recht in Einklang steht.

Der Ausschluss des Vertrauensschutzes verstoße möglicherweise gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Der Gesetzgeber habe mit § 27 Absatz 19 UStG in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für 2009 nachträglich eingegriffen, so dass eine unzulässige so genannte echte Rückwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheine. Dem Antragsteller drohe auch ein erheblicher Vermögensschaden, da er die Steuer wegen der zivilrechtlichen Verjährung seinem Vertragspartner nicht nachträglich in Rechnung stellen könne.

Eine endgültige Klärung der Frage sei einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Derzeit sei ein solches allerdings noch nicht anhängig, informiert das FG.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015, 5 V 5026/15

„Reihengeschäft“

Bei so genannten Reihengeschäften ist die Prüfung, welche von mehreren Lieferungen über ein und denselben Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat nach § 4 Nr. 1b in Verbindung mit § 6a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei ist, anhand der objektiven Umstände und nicht anhand der Erklärungen der Beteiligten vorzunehmen. Erklärungen des Erwerbers können allerdings im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes (§ 6a Absatz 4 UStG) von Bedeutung sein. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Rechtlicher Hintergrund: Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt unter anderem voraus, dass der gelieferte Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) befördert oder versendet wird. Dies festzustellen, bereitet insbesondere bei so genannten Reihengeschäften immer wieder Schwierigkeiten: Liefert ein Unternehmer (A) Waren an einen anderen Unternehmer (B), der diese an einen dritten Unternehmer (C) weiterliefert, kann nur diejenige Lieferung umsatzsteuerfrei sein, der der Warentransport in den anderen Mitgliedstaat zuzuordnen ist.

Im Verfahren XI R 15/14 verkaufte eine deutsche GmbH (A) 1998 zwei Maschinen an ein US-amerikanisches Unternehmen (B). B teilte A auf Anfrage lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines finni schen Unternehmens (C) mit, an die es die Maschinen weiterverkauft habe. Die Maschinen wurden von einer von B beauftragten Spedition bei A abgeholt und zu C nach Finnland verschifft. Das Finanzamt behandelte die Lieferung der A nicht als steuerfrei, weil B keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines EU-Mitgliedstaats verwendet habe.

Nach Ansicht des zuvor auf Vorlage des BFH mit dem Streitfall befassten Gerichtshof der Europäischen Union ist bei Reihengeschäften regelmäßig die Lieferung von A an B umsatzsteuerfrei; anders sei es jedoch, wenn B der C bereits Verfügungsmacht an der Ware verschafft hat, bevor die Ware das Inland verlassen hat. Dies sei anhand aller objektiven Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich anhand der Erklärungen des B zu prüfen.

A, das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) konnten im Nachhinein nicht mehr ermitteln, wann B die Verfügungsmacht an den Waren der C verschafft hatte. Das FG gab deshalb der Klage statt. Der BFH bestätigte dieses Ergebnis. § 3 Absatz 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG enthalte die gesetzliche Vermutung, dass im Zweifel die erste Lieferung (von A an B) steuerfrei sei. Diese greife im Streitfall. Trotz der bestehenden praktischen Schwierigkeiten sei nach derzeitiger Rechtslage an den genannten Rechtsgrundsätzen festzuhalten. Eventuelle Rechtsänderungen vorzunehmen sei Aufgabe des Gesetz- oder Richtliniengebers. Im Rahmen seines Urteils zeigte der BFH außerdem eine für die Unternehmer bestehende Absicherungsmöglichkeit auf: Zum Beispiel könne sich A von B versichern lassen, dass B die Befugnis, über den Gegenstand der Lieferung wie ein Eigentümer zu verfügen (Verfügungsmacht), nicht auf einen Dritten übertragen wird, bevor der Gegenstand der Lieferung das Inland verlassen hat. Verstöße B gegen diese Versicherung, komme die Gewährung von Vertrauensschutz für A in Betracht und B schulde gegebenenfalls die deutsche Umsatzsteuer (§ 6a Absatz 4 UStG).

In einem zweiten Urteil vom selben Tag (XI R 30/13), ebenfalls zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Reihengeschäften, stellte der BFH klar, dass auch dann, wenn der zweite Erwerber (C) eine Spedition mit der Abholung von Waren beim Unternehmer (A) beauftragt, eine Steuerbefreiung der Lieferung des A an B möglich ist, wenn C die Verfügungsmacht an den Waren erst erhalten hat, nachdem diese das Inland verlassen haben. Dies sei bei einer Beförderung durch eine von C beauftragte Spedition zwar eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.02.2015, XI R 15/14

„Sale-and-lease-back“-Geschäfte

Bei so genannten Sale-and-lease-back-Geschäften ist der Leasinggegenstand wirtschaftlich nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zuzurechnen. Dem steht es entgegen, wenn der Leasinggeber die Leasinggegenstände als Sachanlagen aktiviert und die darauf entfallende Absetzung für Abnutzung (AfA) als Betriebsausgaben geltend macht, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Der Kläger ist Rechtsnachfolger einer KG, die im Jahr 2004 zum Zweck der Durchführung so genannter Sale-and-lease-back-Geschäfte gegründet worden war. In der Folgezeit erwarb sie von der Herstellerin elektronische Informationssysteme, die zur Ausstrahlung von Informationsprogrammen an werbewirksamen Standorten eingesetzt werden sollten, und verleaste sie unmittelbar an diese für eine Dauer von vier Jahren zurück. Nach den vertraglichen Vereinbarungen konnte die KG nach Beendigung der Laufzeit von der Leasingnehmerin verlangen, die Gegenstände zu einem bereits vorab vereinbarten Preis zurückzukaufen. Die Leasingnehmerin trug die Gefahr des Untergangs und übernahm eventuell anfallende Reparaturkosten. Eine Standortveränderung war nur mit Zustimmung der KG gestattet.

Die KG aktivierte die Leasinggegenstände als Sachanlagen und machte die darauf entfallende AfA als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt rechnete die Gegenstände jedoch der Leasingnehmerin als wirtschaftliche Eigentümerin zu und erkannte die AfA nicht an.

Das FG wies die unter anderem gegen die wirtschaftliche Zurechnung gerichtete Klage in diesem Punkt ab. Die KG sei nicht berechtigt, AfA auf die Leasinggegenstände vorzunehmen, weil sie zwar zivilrechtlich Eigentümerin sei, ihr die Gegenstände aber wirtschaftlich nicht zuzurechnen seien. Das wirtschaftliche Eigentum sei vielmehr bei der Herstellerin und Leasingnehmerin verblieben. Diese habe die Informationssysteme während der Laufzeit wie gewollt nutzen können. Auf Grundlage des mutmaßlichen, wirtschaftlich vernünftigen Verhaltens der Vertragsbeteiligten sei davon auszugehen, dass die KG nach Ablauf der Grundmietdauer von ihrem Andienungsrecht Gebrauch machen werde und es damit zur Rückübertragung des zivilrechtlichen Eigentums kommen werde.

Hierfür spreche, dass die wesentlichen Rückkaufkonditionen – insbesondere der Preis – bereits bei Abschluss der Leasingverträge vereinbart worden seien. Zudem habe die Leasingnehmerin die Gefahr des zufälligen Untergangs und die Kosten bei Beschädigung der Leasinggegenstände tragen müssen. Dass der Standort nicht ohne Zustimmung der KG verändert werden durfte, habe für die Frage der wirtschaftlichen Zurechnung keine Bedeutung, weil dies nicht als Möglichkeit der Einwirkung auf die Wirtschaftsgüter zu werten sei. Die Leasingvereinbarung sei vielmehr als Kreditgewährung der KG an die Leasingnehmerin zur Finanzierung der Leasinggegenstände anzusehen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.04.2014, 1 K 3247/11 F

Mitunternehmerschaft in Gemeinschaftspraxis

Eine Ärztin, die Gesellschafterin einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Gemeinschaftspraxis ist, muss dennoch keine Mitunternehmerin sein. Dies zeigt ein vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschiedener Fall. Die Ärztin erhielt hier als Gewinnanteil lediglich einen prozentualen Teil an dem von ihr erzielten Honorarumsatz. Das FG lehnte wegen dieses deutlich beschränkten Mitunternehmerrisikos und mangels Kompensation durch eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative eine Mitunternehmerschaft der Ärztin ab. Das Gericht ging dagegen davon aus, dass die Ärztin gewerbliche Einkünfte erzielt. Als Mitunternehmer sei ein Gesellschafter einer GbR nur dann anzusehen, wenn er die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos erfüllt. Beide Merkmale könnten im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. Ein geringeres mitunternehmerisches Risiko könne durch eine besonders starke Ausprägung des Initiativrechts ausgeglichen werden und umgekehrt. Beide Merkmale müssten jedoch vorliegen.

Mitunternehmerrisiko bedeute Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Das volle Mitunternehmerrisiko von Gesellschaftern einer GbR sei im Regelfall dadurch gekennzeichnet, dass das Unternehmen im Innenverhältnis auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der einzelnen Gesellschafter geführt wird. Der Gesellschafter müsse daher nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg beteiligt sein. Darüber hinaus müssten die Regelungen des Gesellschaftsvertrags die Gewähr dafür bieten, dass er (grundsätzlich) im Falle der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert hat.

Im vorliegenden Fall sei die Ärztin nicht am laufenden Gewinn der GbR beteiligt, so das FG. Nach der „Gewinnabrede“ im Gesellschaftsvertrag werde ihr lediglich eine Umsatzbeteiligung gewährt. Sie erhalte 37 beziehungsweise 42 Prozent ihres eigenen Honorarumsatzes als Einnahmen, sofern ein entsprechender Gewinn erzielt wird. Die maximal zu erzielenden Einnahmen der Beigeladenen richteten sich nach der Höhe ihrer eigenen Honorarumsätze. Eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens erfolge dadurch gerade nicht. Ihre Einnahmen blieben auch in wirtschaftlich erfolgreichen Jahren auf den Anteil ihrer Honorarumsätze begrenzt. Sie nehme damit nicht an den Gewinnchancen der GbR teil. Der tatsächlich erzielte Gewinn der GbR habe auf ihre Einnahmen nur dann Auswirkung, wenn er geringer als der ihr zustehende Umsatzanteil ist. In diesem Fall seien ihre Einnahmen auf den Gewinn begrenzt. Die Beigeladene nehme dadurch (begrenzt) am Misserfolg, nicht aber am Erfolg und den Gewinnchancen der GbR teil.

Die fehlende Gewinnbeteiligung der Ärztin zeige sich auch eindeutig an der Gewinnverteilung zwischen den Klägern. Deren Gewinnanteil bemesse sich nicht nach dem Verhältnis der von ihnen erzielten Umsätze. Die Kläger seien vielmehr am Restgewinn der GbR zu jeweils 50 Prozent beteiligt. Die Gewinnchancen stünden dadurch allein den Klägern zu. Bereits die fehlende Beteiligung der Ärztin am laufenden Gewinn der GbR lasse das Mitunternehmerrisiko und damit im Ergebnis die Mitunternehmerschaft entfallen. Eine mitunternehmerische Beteiligung setze die Teilhabe am Erfolg des Unternehmens beziehungsweise den Gewinnchancen des Unternehmens zwingend voraus.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2013, 11 K 3968/11 F

Vorsteuer-Abzugsberechtigung vor Gründung

Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht hat, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, ist vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Insoweit sei die Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Der Kläger wollte sich mit der Montage von und dem Handel mit Bauelementen selbstständig machen. Er beabsichtigte, eine Ein-Mann GmbH zu gründen, die einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Zur Klärung der Rentabilität seines Vorhabens holte er ein Existenzgründungsgutachten ein. Außerdem ließ er sich rechtlich und steuerlich beraten. Die Umsetzung seiner Pläne scheiterte schließlich daran, dass ihm die Banken die Finanzierung versagten; eine GmbH gründete er nicht. Mit seiner Steuererklärung machte er die Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der Berater als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, dass der Kläger kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei. Denn zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit sei es nicht gekommen.

Das FG Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht habe, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, sei vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Insoweit sei die Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar. Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer müsse dem (späteren) Gesellschafter einer EinMann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben ebenso zustehen wie der Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-) Kapitalgesellschaft. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger die GmbH tatsächlich nicht gegründet habe. Auch spiele keine Rolle, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt worden seien.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2015, 1 K 1523/14 U, nicht rechtskräftig

Nachträgliche Anschaffungskosten

Nachträgliche Anschaffungskosten können im Rahmen des § 17 EStG nur dann als „rückwirkendes Ereignis“ im Sinne des § 175 Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung berücksichtigt werden, wenn die Veräußerung der wesentlichen Beteiligung in der das Jahr der Veräußerung betreffenden Steuererklärung auch mitgeteilt wurde und die Veräußerung damit der Besteuerung zugrunde gelegt werden konnte.

Die Klägerin hatte einer ihr zu 100 Prozent gehörenden GmbH ein Darlehen gewährt und die Anteile im Streitjahr 2003 verkauft. Die Veräußerung der Anteile erklärte sie in der Erklärung für 2003 nicht. Erst nach Erlass des Bescheides für 2003 machte sie den Ausfall des – ihrer Meinung nach kapitalersetzenden – Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten geltend und begehrte die Berücksichtigung von Verlusten aus § 17 EStG.

Das FG hat entschieden, dass eine Berücksichtigung für die nach Erlass des Bescheides eingetretenen Darlehensverluste im Bescheid für 2003 (welcher nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand) nur über die Regelung § 175 Absatz 1 Satz 1 N0r. 2 AO in Betracht komme. Sei jedoch – wie im Streitfall – ein Sachverhalt in seiner ursprünglichen Gestalt steuerlich gar nicht erfasst gewesen (weil er dem Finanzamt nicht erklärt wurde), habe er der Besteuerung im Ausgangsbescheid nicht zugrunde gelegt werden können. Damit rechtfertige eine spätere Änderung des Sachverhalts auch nicht die Änderung nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Das FG hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 30/14 anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.07.2014, 3 K 77/10