Veräußerungserlös aus Managementbeteiligungsprogramm ist kein Arbeitslohn

Der aus einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung erzielte Veräußerungserlös ist kein Arbeitslohn, wenn die Einräumung der Beteiligungsmöglichkeit unabhängig von der Begründung oder vertraglichen Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses erfolgte und durch private Mittel, ohne Finanzierungshilfen des Arbeitgebers, erworben wurde. Der Umstand, dass das Investment zu Vorzugskonditionen zur Verfügung gestellt wurde, führt nicht dazu, dass es bei der Veräußerung zu einer durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Zuwendung kommt. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Erträge seien dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen, konstatiert das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Der Kläger war als leitender Angestellte einer GmbH beschäftigt. Um die GmbH in den nächsten Jahren auf einen Börsengang vorzubereiten, wurde ein Managementbeteiligungsprogramm (MPP) aufgelegt. Damit sollte aus den Managern, die das Unternehmen führen, Mitunternehmer gemacht werden. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2006, indem er als Kommanditist der Manager-KG beitrat und hierfür ein privates Darlehen aufnahm. Hierdurch erwarb er mittelbar auch Anteile an der E, einer Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts, an der er unter einem Prozent beteiligt war. Im Zuge des Börsengangs veräußerte er seine Beteiligung an der E (Rückkauf der Anteile an der E gegen Übertragung von Aktien). Das Finanzamt meint, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der E in Form des Tauschs gegen Aktien einen bei den Einnahmen des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil darstelle.

Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG statt. Der Kläger habe mit dem Veräußerungserlös aus seiner Managementbeteiligung keinen in seinem Beschäftigungsverhältnis wurzelnden geldwerten Vorteil erlangt, der zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit führe. Er habe mit seiner Managementbeteiligung eine neben seinem Arbeitsverhältnis bestehende eigenständige Sonderrechtsbeziehung begründet, die eine unabhängige Erwerbsgrundlage darstelle.

Der Kläger habe im Jahr 2006 eine wirksame Beteiligung an der Manager-KG und dadurch mittelbar auch an der E erworben, die ihm in Höhe seines Anteils steuerlich zuzurechnen war. Ihm standen die mit seinem Gesellschaftsanteil verbundenen wesentlichen Gesellschaftsrechte zu. Der Kläger habe den Erfolg der Beteiligung bei der Veräußerung in Höhe seines Bruchteils an den Anteilen auch tatsächlich realisiert. Er habe nicht nur die Verbriefung einer Gewinnchance auf den Exiterlös (ähnlich einem Optionsrecht), sondern eine „echte“ Beteiligung erworben.

Selbst wenn das Arbeitsverhältnis Grundlage dafür gewesen sein sollte, dass der Kläger seine Anteile an der E zu einem Vorzugspreis, also vergünstigt, erworben hätte, könnte daraus noch nichts für die hier zu entscheidende Frage abgeleitet werden, ob auch der bei der Veräußerung der Anteile erzielte Exiterlös seine Grundlage im Beschäftigungsverhältnis gehabt und daher zu Arbeitslohn geführt habe. Denn es gebe keinen Grundsatz, dass sämtliche Gewinne, die durch an Arbeitnehmer verbilligt überlassene Mitarbeiterbeteiligungen erwirtschaftet werden, in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverhältnis zu qualifizieren wären. Die Beteiligungsmöglichkeit sei dem Kläger unabhängig von der Begründung oder vertraglichen Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses eingeräumt worden. Er sei schon vor 2006, dem Jahr der Begründung des MPP, viele Jahre bei der GmbH beschäftigt gewesen. Er habe ein Festgehalt und eine variable Vergütung in Form einer Ziel-Tantieme und einer Ziel-Erfolgsbeteiligung erhalten. Die Beteiligung habe er mit Mitteln seines Privatvermögens erworben und hierfür private Darlehen aufgenommen, die vom Arbeitgeber weder finanziert noch vorfinanziert worden seien. Der Leistungsaustausch auf die Einräumung der Beteiligung sei damit auf einen Anspruch gegen Geld und nicht gegen Arbeitskraft gerichtet gewesen. Da den Führungskräften der GmbH die Beteiligung an dem MPP zudem freigestellt gewesen sei und auch kein arbeitsvertraglich geregelter Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung oder einen Exiterlös bestand, sei nicht ersichtlich, dass der erzielte Veräußerungserlös als weitere Vergütung für die Arbeitsleistung des Klägers gedacht gewesen sei.

Der Umstand, dass den Managern ein Investment angeboten wurde, das von Anfang an auf eine im Vergleich zum Investor überproportionale Gewinnsteigerung ausgelegt war, wäre im Jahr der Anschaffung zu berücksichtigen gewesen. Daraus folge nicht, dass auch der Veräußerungsgewinn zu einem geldwerten Vorteil führte. Der Veräußerungserlös aus der Beteiligung des Klägers an der E sei auch keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen.

Der Kläger sei innerhalb der letzten fünf Jahre nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent am Kapital der E beteiligt gewesen. Da ihm lediglich ein Bruchteil der Anteile der Manager-KG an der E in Höhe von 0, x Prozent zuzurechnen gewesen sei, greife § 17 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG, wonach zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH (und damit auch an einer Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts) gehöre, sei gemäß § 52 Absatz 28 Satz 11 EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind. Da der Kläger seine Anteile bereits im Jahr 2006 erworben hat, seien diese Vorschriften auf den im Streitjahr 2007 erzielten Veräußerungsgewinn nicht anwendbar.

Schließlich lägen auch keine sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Denn diese Vorschrift setze voraus, dass der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken (worunter auch die Beteiligung an der E falle) nicht mehr als ein Jahr betrage. Da der Kläger das Investment einschließlich des auf ihn entfallenden Bruchteils an den Anteilen an der E außerhalb der Jahresfrist wieder veräußert habe, sei der Veräußerungserlös des Klägers auch nach diesen Vorschriften nicht steuerbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (VI B 49/20).

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2020, 2 K 1774/17, nicht rechtskräftig

Bürger-Identifikationsnummer: Kommt

Nach dem Bundestag hat am 05.03.2021 auch der Bundesrat der Einführung einer individuellen Identifikationsnummer für Bürger im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung zugestimmt. Das so genannte Registermodernisierungsgesetz kann daher nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend verkündet werden.

Die Bürger-Identifikationsnummer dient der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes für Serviceleistungen von Bund und Ländern. Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, obwohl diese bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind.

Bisher dienen bei Behördenleistungen Name, Geburtsdatum und Adresse zur Identifizierung des Betroffenen – was in der Praxis manchmal fehleranfällig oder auch aufwändig war, etwa wenn Betroffene ihre Geburtsurkunde vorlegen mussten. Die Verwendung der bereits an die Bürger ausgegebenen individuellen Steuer-Identifikationsnummer soll den Datenaustausch künftig eindeutiger und anwenderfreundlicher gestalten.

Das Gesetz regelt zudem die Bedingungen für den Datenaustausch konkreter: Dieser ist nur auf gesetzlicher Grundlage beziehungsweise mit Zustimmung des Einzelnen möglich. Mehr Transparenz soll ein so genanntes Datencockpit schaffen: Zukünftig können Bürger nachsehen, welche Behörde welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet hat.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend am Tag darauf in Kraft treten.

Bundesrat, PM vom 05.03.2021

EDITORIAL: Doppelte Haushaltsführung von Kindern

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der Tätigkeitsstätte wohnt. Der eigene Hausstand setzt dabei das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Wenn ein erwachsenes Kind bei Aufnahme der (ersten) Berufstätigkeit am Beschäftigungsort eine kleine Wohnung hat, aber am Wochenende noch in seinem „Kinderzimmer“ wohnt, hat der BFH schon mehrfach klargestellt, dass dann vermutete wird, dass der elterliche Haushalt kein eigener Hausstand des Kindes ist.

Die Folge: Werbungkosten für die doppelte Haushaltsführung können nicht berücksichtigt werden. Nach einer Entscheidung des FG Münster (Urteil vom 7.10.2020, Az: 13 K 1756/18 E) gilt dies selbst dann, wenn das Kind sich an den Haushaltskosten finanziell beteiligt. Auch dann nimmt die Rechtsprechung noch an, dass die Führung des Haushalts nicht maßgeblich von dem Kind mitbestimmt wird.

Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, gilt hingegen das Gegenteil. Hier ist zu vermuten, dass sie die Haushaltsführung maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als „eigener” zugerechnet werden kann.

Wohlgemerkt ist das Alter des Kindes jedoch nur ein Indiz. Soll daher auch bei jüngeren berufstätigen Kindern die doppelte Haushaltsführung mindernd wirken, muss deren maßgebliche Mitbestimmung dargelegt werden können.

Schlussbesprechung: Kein Anspruch auf Durchführung mit persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer

Eine Schlussbesprechung im Sinne des § 201 Abgabenordnung (AO) erfordert nicht die persönliche Anwesenheit der Teilnehmer. Dies stellt das Düsseldorfer Finanzgericht (FG) klar.

Die Antragstellerin wünschte zum Abschluss einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung. Aufgrund der Corona-Pandemie schlug das Finanzamt eine telefonische Schlussbesprechung vor, was die Antragstellerin ablehnte. Das Finanzamt ging aus diesem Grund in seinem endgültigen Betriebsprüfungsbericht davon aus, dass an einer Schlussbesprechung kein Interesse bestehe.

Daraufhin wollte die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten erreichen. Sie meint, dass vor der von ihr begehrten Schlussbesprechung keine Änderungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung ergehen dürften. Das FG hat den Antrag abgelehnt. Die Richter sahen keinen Anspruch für eine solche Anordnung. Eine Schlussbesprechung müsse nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da kein Ende der Corona-Epidemie absehbar sei. § 201 Absatz 1 Satz 1 AO mache keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung. Die Prüfungsfeststellungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden. Das entsprechende Angebot des Finanzamts zu einer telefonischen Besprechung habe die Antragstellerin mehrfach abgelehnt. Es sei daher von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen.

Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020, 3 V 1087/20 AE (AO), rechtskräftig

Textbausteine allein genügen nicht: 146 starke Berufungsbegründung unzureichend

Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen sowie Urteilsversatzstücken zusammensetzt und auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil – wenn überhaupt – nur „sporadisch“ eingeht, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Berufung kann dann als unzulässig verworfen werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie 146 Seiten fasst, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt.

Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ Hersteller und Verkäufer des Fahrzeugs auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadenersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Köln hatte die Klage wegen Bedenken an der Substantiierung abgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Das OLG hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufungsbegründung erfülle die gesetzlichen Anforderungen nicht. Diese ergäben sich aus § 520 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach müsse deutlich werden, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden (§ 520 Absatz 3 S. 2 Nr. 1 ZPO). Es müssten die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben (Nr. 2). Weiter müssten konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen, benannt werden (Nr. 3). Schließlich müssten neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Tatsachen, aufgrund derer sie zuzulassen sind, bezeichnet werden (Nr. 4).

Trotz des Umfangs von 146 Seiten sei die Berufungsbegründung nicht ausreichend. Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, müsse eine solche nämlich auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Diese Anforderung sei nicht erfüllt. Vielmehr ähnele die Darstellung teilweise einem allgemeinen Rechtsgutachten zur Dieselkrise mit umfassend Ausführungen zur „Historie“, wohingegen die im vorliegenden Fall primär zu prüfenden Fragen ausgeblendet worden seien.

In der Berufungsbegründung fehle jeder Einzelfallbezug und jede Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Der Schriftsatz verwende die geschlechtsneutrale Formulierung „die Klagepartei“ und sei ersichtlich so aufgebaut, dass er pauschal zur Begründung jedweder gegen einen Hersteller von Dieselfahrzeugen gerichteten Klage genutzt werden könne. Die konkreten Formulierungen ließen sogar erkennen, dass viele Textbausteine schon im Ansatz nicht für eine Berufungsbegründung, sondern für eine erstinstanzliche Klage gedacht gewesen seien. Die Schreibvorlage habe offenbar sowohl Euro 5- als auch Euro 6-Fahrzeuge verschiedener Motorentypen abdecken sollen. Dem Gericht seien in dem Schriftsatz teilweise alternativ zu lesende Auswahlbegründungen vorgegeben worden, ohne dass man sich die Mühe gemacht habe, sich in den Textbausteinen zumindest am Ende fallbezogen festzulegen. So sei beispielsweise unter Beweisantritt ausgeführt worden, bei dem Fahrzeug sei „kein/ein“ Ad-Blue-Tank verbaut.

Dem OLG seien damit nur in sich geschlossene Textbausteine vorgetragen worden, aus denen er sich das Gebotene selbst hätte heraussuchen müssen. Wie wenig Mühe man sich gemacht habe, zeige auch, dass in der Berufungsbegründung der Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils („über den bereits zugesprochenen Umfang hinaus“), das Datum des angefochtenen Urteils und der Kaufpreis des Fahrzeugs unrichtig wiedergegeben worden seien. Insgesamt habe sich die Berufungsbegründung mit dem Urteil des offenbar als „Durchlaufstation“ empfundenen Landgerichts im Einzelnen gar nicht auseinandersetzt, sondern darauf gesetzt, dass das Berufungsgericht sich aus den mannigfachen Textbausteinen und dem Sachvortrag nach dem Gießkannenprinzip selbst das Passende „heraussuchen“ werde. Auch wenn man keine überzogen strengen Anforderungen an die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung stellen wolle, genüge ein solcher Schriftsatz den gesetzlichen Anforderungen nicht, unterstreicht das OLG.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18.08.2020, 15 U 171/19

EDITORIAL: Aufteilung der Anschaffungskosten bei Grundstücken

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

wer eine Immobilie zum Zwecke der Vermietung kauft, muss den Gesamtkaufpreis auf Gebäude sowie Grund und Boden aufteilen. Der Grund: Nur die Anschaffungskosten des Gebäudes können über die Abschreibung steuermindernd berücksichtigt werden.

Es ist daher kein Wunder, dass über den jeweiligen Aufteilungsmaßstab permanent Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung entstehen, die naturgemäß einen hohen Grundund Bodenanteil annehmen möchte, da insoweit keine Steuerminderung bei den Vermietungseinkünften resultiert.

Am besten begegnet man der Finanzverwaltung an dieser Stelle nach wie vor mit einer ausdrücklichen Aufteilung des Gesamtkaufpreises im Notarvertrag. Ist dieser nämlich zumindest nicht augenscheinlich falsch, hat der Bundesfinanzhof schon vor geraumer Zeit entschieden, dass dieser Aufteilung zu folgen ist.

Hatte man hingegen nur einen Gesamtkaufpreis im Notarvertrag ausgewiesen, wollte die Finanzverwaltung bisher eine Aufteilung anhand des eigenen Excel-Tools vornehmen. Dieses gelangt insbesondere in Ballungsräumen jedoch zu aberwitzigen Ergebnissen und hat nicht selten einen Grund- und Bodenanteil von 75% und mehr angegeben. Damit ist nun Schluss, wie der BFH in seiner Entscheidung vom 21.7.2020 (Az: IX R 26/19) entschieden hat. Selbst eine vertragliche Kaufpreisaufteilung, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, darf danach nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzt werden.

Betriebs-Kfz: Gewinn aus Veräußerung nicht wegen Besteuerung privater Nutzung zu mindern

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene Absetzung für Abnutzung (AfA) infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt keine Gewinnkorrektur. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger nutzte einen Pkw, den er 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 Prozent für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 Prozent für private Zwecke. Ab 2008 berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers einerseits antragsgemäß AfA für den Pkw. Andererseits erfasste es wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 Prozent der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise „neutralisiert“ wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern.

Dies hat der BFH als zutreffend bestätigt. Der Veräußerungserlös sei – trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme – in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er sei weder anteilig zu kürzen noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Dies beruhe – so der BFH – darauf, dass die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen spätere Veräußerung zwei unterschiedliche Vorgänge darstellten, die getrennt zu betrachten seien. Aus dem Gesetz, insbesondere aus § 23 Absatz 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz, lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten. In der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses sei auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.06.2020, VIII R 9/18

Grundsteuerreform: Gesetzentwurf zu erleichterter Umsetzung beschlossen

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) vom 26.11.2019 wurde das Grundsteuer- und das dazugehörende Bewertungsrecht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis Ende 2019 neu geregelt. Im Rahmen der Umsetzung der Grundsteuerreform hat sich laut Bundesfinanzministerium (BMF) weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf ergeben. So seien zur fristgerechten Umsetzung der Reform und zur Gewährleistung einer weiterhin relations- und realitätsgerechten Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer zum Hauptfeststellungsstichtag 01.01.2022 insbesondere folgende gesetzliche Änderungen fachlich geboten:

  • Schaffung einer Möglichkeit zur Beibehaltung der auf Grundlage der bisherigen Regelung zum Umfang der wirtschaftlichen Einheiten bei Ehegatten und Lebenspartnern nach § 26 des Bewertungsgesetzes (BewG) sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 34 Absatz 4 bis 6 BewG gebildeten wirtschaftlichen Einheiten durch Einführung eines neuen § 266 Absatz 5 BewG,
  • Anpassung der sich aus Anlage 39 (zu § 254 BewG) ergebenden durchschnittlichen Nettokaltmieten zur Ermittlung des Rohertrags von Wohngrundstücken und Einführung einer neuen Mietniveaustufe 7 auf der Grundlage aktueller Daten des Statistischen Bundesamtes aus dem Mikrozensus 2018 sowie
  • Absenkung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke.

Im Bereich der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sind laut BMF infolge aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung folgende gesetzliche Änderungen erforderlich:

  • Erhaltung der sach- und praxisgerechten Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse sowie
  • Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG.

Darüber hinaus sehe der Entwurf die gesetzliche Umsetzung des Beschlusses der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder am 03.03.2021 vor, wonach „der Länder und Kommunalanteil an dem im Jahr 2021 einmalig gezahlten Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind … den Ländern vom Bund nachträglich erstattet [wird]“ über die Änderung der Festbeträge der vertikalen Umsatzsteuerverteilung des Jahres 2021 in § 1 Absatz 2 Finanzausgleichsgesetz. Im Weiteren habe sich kurzfristig weiterer Änderungsbedarf im Forschungszulagengesetz (FZulG) ergeben. Im Rahmen der Umsetzung des FZulG habe sich gezeigt, dass in einzelnen Punkten die derzeitigen gesetzlichen Formulierungen in der Interpretation zu unterschiedlichen – auch nicht gewollten – Folgen führen können. Die vorgeschlagene Umsetzung des identifizierten Änderungsbedarfs dient laut BMF vor allem der Rechtsklarheit und Vereinfachung und soll so zu einer größeren Akzeptanz der Förderung von Anfang an beitragen.

Bundesfinanzministerium, PM vom 19.03.2021

Umsatzsteuer auf Sachspenden: Sonderregelung für coronagebeutelte Einzelhändler

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in Anbetracht der Corona-Krise eine Sonderregelung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden getroffen, die coronagebeutelte Einzelhändler an steuerbegünstigte Organisationen geleistet haben. Das BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden vom 18.03.2021 (III C 2 – S 7109/19/10002 :001) schöpfe den möglichen Gestaltungsspielraum, den das Unionsrecht durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt, umfassend aus, um Unternehmern eine rechtssichere umsatzsteuerliche Abwicklung von Sachspenden zu ermöglichen. Es beseitige vollumfänglich Unsicherheiten bei der Ermittlung der Umsatzsteuer auf eine Sachspende, die bislang von den Unternehmern immer wieder als Grund für den Verzicht auf eine Spende genannt wurden, so das BMF. Unabhängig davon habe jedoch die Corona-Pandemie hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Spendenthematik zu einer einzigartigen Sondersituation geführt, gibt das BMF zu bedenken. Durch die Ausnahmesituation der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Maßnahme des Lockdowns sei der Einzelhandel in besonderer Weise betroffen. Zwar habe es der Online-Handel auch den Einzelhändlern erlaubt, ihre Waren trotz des Lockdowns weiterhin zu verkaufen. Der typische Verkauf, der durch persönliche Beratung des Kunden und die Darbietung der Ware im Ladengeschäft gekennzeichnet ist, sei jedoch nicht möglich gewesen. Dadurch habe sich vor allem Saisonware in einmalig großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen sei.

Unter Berücksichtigung dieser einzigartigen Belastung des Einzelhandels gewährt das BMF flankierend zu seinem Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden vom 18.03.2021 (III C 2 – S 7109/19/10002 :001) und begleitend zu den bereits getroffenen coronabedingten steuerlichen Hilfsmaßnahmen sowie den Überbrückungshilfen eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden. Danach werde bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden beziehungsweise gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese Regelung gilt laut Ministerium nur für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.03.2021, III C 2 – S 7109/19/10002 :001

Temporäre Mehrwertsteuer-Senkung: Bewirkte Konsumanstieg

Die Bundesregierung sieht die volkswirtschaftlichen Effekte der temporären Absenkung der Umsatzsteuersätze im Jahr 2020 positiv. Dies geht aus ihrer Antwort (BT-Drs. 19/26842) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 19/26445) hervor.

Erste Studien deuteten darauf hin, dass durch die temporäre Mehrwertsteuer-Senkung ein Anstieg des Konsums erreicht wurde, so die Regierung. So hätten Supermärkte die Senkung fast vollständig an ihre Kunden weitergegeben und die Preise um durchschnittlich zwei Prozent gesenkt. Da die Teuerungsrate des Verbraucherpreisindex in der zweiten Jahreshälfte 2020 insgesamt deutlich unter dem Vorjahresniveau lag, bedeute dies bei gleichem Einkommen einen Kaufkraftgewinn für die Verbraucher.

Laut einer vom Bundesfinanzminister in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Kurzexpertise des ifo Instituts München habe die temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze eine positive Wirkung auf die Verteilung der Konsummöglichkeiten der Haushalte gehabt. Alleinstehende, Alleinerziehende und Haushalte mit keinem oder einem Kind mit niedrigem Einkommen hätten relativ gesehen ihre Konsumausgaben am stärksten ausgeweitet und entsprechend am meisten profitiert.

Zudem gehe die Bundesregierung davon aus, dass auch die temporäre Erweiterung des Verlustrücktrags zur Verbesserung der Liquidität von krisenbetroffenen Unternehmen beigetragen hat. Allein die Anpassung von Vorauszahlungen aufgrund eines vorläufig erwarteten Verlustrücktrags für 2020 wurde im Umfang von 3,15 Milliarden Euro angenommen, schreibt die Bundesregierung.

Deutscher Bundestag, PM vom 01.03.2021