Am 12.10.2023 hat der BFH fünf sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
Allgemein
Wachstumschancengesetz: Änderungen der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke
Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness („Wachstumschancengesetz“) enthält wesentliche Änderungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vergütungen für Fremdkapital. Die Änderungen können erhebliche Auswirkungen auf bestehende und geplante Finanzierungsstrukturen haben.
Thüringer FG: Fähigkeit zum Selbstunterhalt eines verheirateten behinderten Kindes
Bei der Beurteilung, ob ein schwerbehindertes und abzweigungsberechtigtes Kind zum Selbstunterhalt außerstande ist, sind gegenüber dem Ehegatten zu berücksichtigende Unterhaltsansprüche nicht wegen familienrechtlich vorrangiger Unterhaltsansprüche eigener Kinder zu kürzen. So entschied das Thüringer FG.
FG Baden-Württemberg: Versicherungsentschädigung für unfallbedingten Verdienstausfall
Erhält der Steuerpflichtige nach einem erlittenen Unfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode berechnet wird, so gehört nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg auch die ersetzte Mehrentschädigung in Form der sich ergebenden Mehrsteuer zu den Einkünften nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.
BMF: Fiskalvertretung im Umsatzsteuerrecht
DStV: BMF gibt Vorabhinweise zur elektronischen Rechnung
Wachstumschancengesetz: Geplante Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung
FinMin Thüringen: Belege in der App „MeinELSTER+“ sammeln
Hessisches FinMin: Hessen entwickelt digitale Gewerbesteuerbescheide
BFH: Anwendung des Abzugsverbots des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
Wenn ein Bediensteter einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der seinen Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland hat, von der Einrichtung Arbeitslohn bezieht, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation einkommensteuerfrei ist, können die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden, an ein eigenes Sozialversicherungssystem der Einrichtung gezahlten Vorsorgeaufwendungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
