Elektronische Steuererklärung: Korrektur bei schlichtem „Vergessen“ möglich

Das schlichte „Vergessen“ des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen (im Urteilsfall ein Verlustbetrag) in die entsprechende Anlage zu einer elektronischen Einkommensteuererklärung ist nicht grundsätzlich als „grob fahrlässig“ anzusehen. Danach könnten solche die Steuerlast mindernden Tatsachen nach § 173 Absatz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie dem Finanzamt erst nach Bestandskraft der Steuerveranlagung mitgeteilt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger hatte 2007 aus der Auflösung einer GmbH einen steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust erzielt, über den er seinen Steuerberater zutreffend informiert hatte. In den vom Berater gefertigten elek-tronischen Steuererklärungen fehlten jedoch Angaben zu diesem Verlust. Denn obwohl der Berater den Verlustbetrag persönlich berechnet hatte, vergaß er, den ermittelten Betrag in das entsprechende Feld des EDV-Programms zu übertragen. Das Finanzamt, das somit von dem Verlust keine Kenntnis erlangte, veranlagte den Kläger erklärungsgemäß.

2011 beantragte der Kläger nachträglich, den Verlust noch zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Nach § 173 Absatz 1 Nr. 2 AO sei eine Änderung nur möglich, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran treffe, dass die vorgebrachten „neuen“ Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führten, erst nachträglich bekannt werden. Auch wenn dem Kläger selbst im Streitfall kein schuldhaftes Handeln vorzuwerfen sei, so habe doch sein steuerliche Berater grob fahrlässig gehandelt, indem er den Übertrag des bereits berechneten Verlustbetrages in die entsprechende Anlage zur Steuererklärung schlicht „vergessen“ habe. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück. Er stellte zunächst klar, dass der Begriff des Verschuldens im Sinne des § 173 Absatz 1 Nr. 2 AO bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen sei wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Allerdings seien Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der notwendigen Beurteilung des „individuellen Verschuldens“ des Steuerpflichtigen oder seines Beraters ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen sei als in einer Steuererklärung in Papierform.

Gerade ein solches individuelles Fehlverhalten, für das das Finanzamt die Beweislast trage, habe das FG im Streitfall jedoch nicht festgestellt. Die Nachlässigkeit, die im Streitfall dazu geführt habe, dass der Verlust erst nachträglich bekannt wurde, habe lediglich darin bestanden, dass der errechnete Verlustbetrag nicht in das elektronische Formular übertragen worden war. Darin liege ein unbewusster mechanischer Fehler, der jederzeit bei der Verwendung eines Steuerprogramms unterlaufen könne, welches den Finanzämtern die mechanische Erfassungsarbeit von Steuererklärungsdaten abnehme. Solche bloßen Übertragungs- oder Eingabefehler zählten zu den Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer gerechnet werden müsse. Sie seien jedenfalls dann nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien.

Im zweiten Rechtszug müsse nun das FG erneut prüfen, ob den Steuerberater gegebenenfalls aus anderen Gründen ein grobes Verschulden daran trifft, dass der Verlust des Klägers dem Finanzamt erst nachträglich bekannt geworden ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.02.2015, IX R 18/14

„Sale-and-lease-back“-Geschäfte

Bei so genannten Sale-and-lease-back-Geschäften ist der Leasinggegenstand wirtschaftlich nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zuzurechnen. Dem steht es entgegen, wenn der Leasinggeber die Leasinggegenstände als Sachanlagen aktiviert und die darauf entfallende Absetzung für Abnutzung (AfA) als Betriebsausgaben geltend macht, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Der Kläger ist Rechtsnachfolger einer KG, die im Jahr 2004 zum Zweck der Durchführung so genannter Sale-and-lease-back-Geschäfte gegründet worden war. In der Folgezeit erwarb sie von der Herstellerin elektronische Informationssysteme, die zur Ausstrahlung von Informationsprogrammen an werbewirksamen Standorten eingesetzt werden sollten, und verleaste sie unmittelbar an diese für eine Dauer von vier Jahren zurück. Nach den vertraglichen Vereinbarungen konnte die KG nach Beendigung der Laufzeit von der Leasingnehmerin verlangen, die Gegenstände zu einem bereits vorab vereinbarten Preis zurückzukaufen. Die Leasingnehmerin trug die Gefahr des Untergangs und übernahm eventuell anfallende Reparaturkosten. Eine Standortveränderung war nur mit Zustimmung der KG gestattet.

Die KG aktivierte die Leasinggegenstände als Sachanlagen und machte die darauf entfallende AfA als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt rechnete die Gegenstände jedoch der Leasingnehmerin als wirtschaftliche Eigentümerin zu und erkannte die AfA nicht an.

Das FG wies die unter anderem gegen die wirtschaftliche Zurechnung gerichtete Klage in diesem Punkt ab. Die KG sei nicht berechtigt, AfA auf die Leasinggegenstände vorzunehmen, weil sie zwar zivilrechtlich Eigentümerin sei, ihr die Gegenstände aber wirtschaftlich nicht zuzurechnen seien. Das wirtschaftliche Eigentum sei vielmehr bei der Herstellerin und Leasingnehmerin verblieben. Diese habe die Informationssysteme während der Laufzeit wie gewollt nutzen können. Auf Grundlage des mutmaßlichen, wirtschaftlich vernünftigen Verhaltens der Vertragsbeteiligten sei davon auszugehen, dass die KG nach Ablauf der Grundmietdauer von ihrem Andienungsrecht Gebrauch machen werde und es damit zur Rückübertragung des zivilrechtlichen Eigentums kommen werde.

Hierfür spreche, dass die wesentlichen Rückkaufkonditionen – insbesondere der Preis – bereits bei Abschluss der Leasingverträge vereinbart worden seien. Zudem habe die Leasingnehmerin die Gefahr des zufälligen Untergangs und die Kosten bei Beschädigung der Leasinggegenstände tragen müssen. Dass der Standort nicht ohne Zustimmung der KG verändert werden durfte, habe für die Frage der wirtschaftlichen Zurechnung keine Bedeutung, weil dies nicht als Möglichkeit der Einwirkung auf die Wirtschaftsgüter zu werten sei. Die Leasingvereinbarung sei vielmehr als Kreditgewährung der KG an die Leasingnehmerin zur Finanzierung der Leasinggegenstände anzusehen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.04.2014, 1 K 3247/11 F

Kalte Progression und Kindergeld

Der Bundesrat hat am 10.07.2015 der Erhöhung des Kindergeldes und dem Abbau der kalten Progression zugestimmt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und kann laut Bundesrat wie vorgesehen in Kraft treten.

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat den Abbau der kalten Progression. Er macht jedoch zugleich darauf aufmerksam, dass die zusätzliche Belastung für die Haushalte von Ländern und Kommunen in der derzeitigen Situation nur mit Mühe tragbar ist. Der Verzicht auf Steuereinnahmen erschwere die notwendige Konsolidierung der Länder- und Kommunalhaushalte. Die Länder betonen, dass der Abbau der kalten Progression eine solide Finanzierung durch eine entsprechende Kompensation für Länder und Kommunen durch den Bund voraussetzt.

Der Bundesrat weist auch darauf hin, dass sich aus der Kindergelderhöhung im Jahr 2015 Steuerausfälle in Höhe von 820 und ab dem Jahr 2016 von 420 Millionen Euro pro Jahr ergeben. Hiervon entfielen auf die Länder jeweils 57,5 Prozent. Aus den Regelungen des Grundgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes würden sich im Jahr 2015 Ausgleichsansprüche der Länder von 258 und ab dem Jahr 2016 von 387 Millionen Euro ergeben, die im Gesetz jedoch nicht berücksichtigt seien.

Das Gesetz entlastet Steuerzahler und Familien, die mit mehr Geld in 2015 und 2016 rechnen können. Es erhöht den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag, das Kindergeld, den Kinderzuschlag und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Zudem kommt es zu einer leichten Verschiebung des gesamten Einkommensteuertarifs, um die kalte Progression einzudämmen. Die Maßnahme vermeidet heimliche Steuererhöhungen in Höhe von rund 1,5 Milliarden Euro jährlich.

Die Kosten des Gesamtpakets – in dem auch die Erhöhung des Kindergeldes um vier Euro in 2015 und nochmals zwei Euro im Jahr 2016 enthalten ist – belaufen sich nach Angaben des Bundesrates auf rund fünf Milliarden Euro.

Bundesrat, PM vom 10.07.2015

„Das liebe Arbeitszimmer“

Mit dem Finanzamt herrscht ein ewiger Streit um die Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt und wenn ja, wie viel für den heimischen Arbeitsplatz an Aufwendungen steuermindernd anerkannt wird. Aktuell scheint sich die Rechtsprechung deutlicher als bisher in Richtung Steuerpflichtige zu wenden, wobei eine besonders beachtenswerte Entscheidung des FG Münster vom 18.03.2015 (Az.: 11 K 829/14 E) hervorzuheben ist.

Im Urteilsfall wurden Modernisierungskosten eines vollkommen privat genutzten Badezimmers anteilig dem Arbeitszimmer zugerechnet. Der Grund: Allein durch diese Modernisierung wurde der Gesamtwert des Hauses gesteigert.

Was vom Finanzamt zunächst noch belächelt wurde, wurde durch das Gericht bestätigt. Die Argumentation: Hätte der Steuerpflichtige das Haus mit einem derart modernisierten Badezimmer gekauft, wäre der erhöhte Kaufpreis auch anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen und dort über die AfA steuermindernd abgeschrieben worden. Die Kosten jetzt nicht anteilig dem Arbeitszimmer zuzurechnen, wäre widersprüchlich.

Voraussetzung ist selbstverständlich immer, dass durch die Arbeiten der Wert des gesamten Gebäudes gesteigert wird. Ist dies der Fall, ist es irrelevant, ob in rein privat genutzten Räumlichkeiten modernisiert wird.

Natürlich wird der Bundesfinanzhof das letzte Wort haben, aber auch der kommt um den Wertungswiderspruch nicht herum. Daher gilt: Egal, ob Badezimmer, Küche oder Panoramafenster im Wohnzimmer, wenn das Haus eine Wertsteigerung erfährt, können die Kosten auch anteilig dem Arbeitszimmer zugerechnet werden.

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Das Bundesfinanzministerium (BMF) muss den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs in einem BMF-Schreiben (Startschreiben) bestimmen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat es jetzt als Starttermin für das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren den 01.10.2015 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt könnten die Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags nach § 39a Einkommensteuergesetz für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 01.01.2016 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen, so das Ministerium.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.05.2015, IV C 5 – S 2365/15/10001

Ausfall privater Darlehensforderung

Kommt es aufgrund Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers zum Ausfall einer privaten Darlehensforderung, stellt dies keinen Verlust dar, den das Finanzamt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu beachten hätte. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klar. Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Kläger haben einem Dritten ein verzinsliches Darlehen gewährt. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die noch offene Forderung meldeten die Kläger zur Tabelle an. In der Einkommensteuererklärung machten sie den Forderungsausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.

Das FG Düsseldorf hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Ausfall der Darlehensforderung sei nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Rechtslage vor dem Unterneh mensteuerreformgesetz 2008 stehe der Verlust des Darlehenskapitals in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen – wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals –, berührten die Einkunftsart nicht.

An dieser Wertung habe sich nichts geändert. Der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge der Insolvenz des Darlehensnehmers erfülle keinen der Besteuerungstatbestände. Insbesondere stelle ein Forderungsausfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung dar. Eine Auslegung über den klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus scheide aus, denn dem Gesetzgeber sei das Problem von Wertänderungen beim Kapital bewusst gewesen. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass er die Vermögenssphäre umfassend habe berücksichtigen wollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Verlustberücksichtigung nur auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestände habe beschränken wollen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015, K 3661/14 E, nicht rechtskräftig

Mitunternehmerschaft in Gemeinschaftspraxis

Eine Ärztin, die Gesellschafterin einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Gemeinschaftspraxis ist, muss dennoch keine Mitunternehmerin sein. Dies zeigt ein vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschiedener Fall. Die Ärztin erhielt hier als Gewinnanteil lediglich einen prozentualen Teil an dem von ihr erzielten Honorarumsatz. Das FG lehnte wegen dieses deutlich beschränkten Mitunternehmerrisikos und mangels Kompensation durch eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative eine Mitunternehmerschaft der Ärztin ab. Das Gericht ging dagegen davon aus, dass die Ärztin gewerbliche Einkünfte erzielt. Als Mitunternehmer sei ein Gesellschafter einer GbR nur dann anzusehen, wenn er die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos erfüllt. Beide Merkmale könnten im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. Ein geringeres mitunternehmerisches Risiko könne durch eine besonders starke Ausprägung des Initiativrechts ausgeglichen werden und umgekehrt. Beide Merkmale müssten jedoch vorliegen.

Mitunternehmerrisiko bedeute Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Das volle Mitunternehmerrisiko von Gesellschaftern einer GbR sei im Regelfall dadurch gekennzeichnet, dass das Unternehmen im Innenverhältnis auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der einzelnen Gesellschafter geführt wird. Der Gesellschafter müsse daher nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg beteiligt sein. Darüber hinaus müssten die Regelungen des Gesellschaftsvertrags die Gewähr dafür bieten, dass er (grundsätzlich) im Falle der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert hat.

Im vorliegenden Fall sei die Ärztin nicht am laufenden Gewinn der GbR beteiligt, so das FG. Nach der „Gewinnabrede“ im Gesellschaftsvertrag werde ihr lediglich eine Umsatzbeteiligung gewährt. Sie erhalte 37 beziehungsweise 42 Prozent ihres eigenen Honorarumsatzes als Einnahmen, sofern ein entsprechender Gewinn erzielt wird. Die maximal zu erzielenden Einnahmen der Beigeladenen richteten sich nach der Höhe ihrer eigenen Honorarumsätze. Eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens erfolge dadurch gerade nicht. Ihre Einnahmen blieben auch in wirtschaftlich erfolgreichen Jahren auf den Anteil ihrer Honorarumsätze begrenzt. Sie nehme damit nicht an den Gewinnchancen der GbR teil. Der tatsächlich erzielte Gewinn der GbR habe auf ihre Einnahmen nur dann Auswirkung, wenn er geringer als der ihr zustehende Umsatzanteil ist. In diesem Fall seien ihre Einnahmen auf den Gewinn begrenzt. Die Beigeladene nehme dadurch (begrenzt) am Misserfolg, nicht aber am Erfolg und den Gewinnchancen der GbR teil.

Die fehlende Gewinnbeteiligung der Ärztin zeige sich auch eindeutig an der Gewinnverteilung zwischen den Klägern. Deren Gewinnanteil bemesse sich nicht nach dem Verhältnis der von ihnen erzielten Umsätze. Die Kläger seien vielmehr am Restgewinn der GbR zu jeweils 50 Prozent beteiligt. Die Gewinnchancen stünden dadurch allein den Klägern zu. Bereits die fehlende Beteiligung der Ärztin am laufenden Gewinn der GbR lasse das Mitunternehmerrisiko und damit im Ergebnis die Mitunternehmerschaft entfallen. Eine mitunternehmerische Beteiligung setze die Teilhabe am Erfolg des Unternehmens beziehungsweise den Gewinnchancen des Unternehmens zwingend voraus.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2013, 11 K 3968/11 F

BMF: Reisekostenrecht

Das BMF hat mit BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 (BStBl I 2014, 1412) umfassend zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht Stellung genommen. In der Zwischenzeit sind in der Praxis weitere klärungsbedürftige Fragen aufgetreten. Diese Fragen zur Arbeitnehmersammelbeförderung und zur Verpflegung im Flugzeug, Zug oder Schiff werden in diesem Schreiben an acht Wirtschaftsverbände vom 19. Mai 2015 beantwortet:

Vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie um Bestätigung verschiedener Aussagen zu dem ab 1. Januar 2014 geltenden Reisekostenrecht bitten. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann ich Ihnen dazu Folgendes mitteilen:

  1. Sammelbeförderung von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist weiterhin steuerfrei möglich. Mit der Lohnsteuerrichtlinie 2015 wurde Nr. 2 der R 3.32 (Sammelbeförderung von Arbeitnehmern) gestrichen, der als notwendige und damit steuerfreie Sammelbeförderung die Fälle nannte, in denen die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden. Die Streichung ist lediglich eine redaktionelle Folgeänderung, da die Steuerfreiheit der Sammelbeförderung von Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte (mit ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeiten) nun von § 3 Nr. 16 EStG erfasst wird und nicht mehr von § 3 Nr. 32 EStG.
    BMF: Die Aussage ist zutreffend.
  2. Chipstüte, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen nicht zu einer Kürzung der Verpflegungs pauschale.
    Im Zuge der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts wurde u. a. auch die Behandlung der vom Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit gestellten üblichen Mahlzeiten neu geregelt und zugleich gesetzlich festgelegt, dass eine Verpflegungspauschale nur noch dann steuerlich beansprucht werden kann, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich Mehraufwand für die jeweilige Mahlzeit entstanden ist. Im Ergebnis bedeutet dies: Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten bei einer Auswärtstätigkeit unentgeltlich eine oder mehrere übliche Mahlzeiten (dies sind Mahlzeiten mit einem Preis von bis zu 60 Euro inkl. Getränke und Umsatzsteuer) zur Verfügung gestellt, bleiben diese Mahlzeiten unversteuert und die Verpflegungspauschalen sind entsprechend zu kürzen. Die vorzunehmende Kürzung ist dabei im Gesetz typisierend und pauschalierend festgelegt. Sie beträgt 20 % für ein Frühstück und jeweils 40 % für ein Mittag- bzw. Abendessen der Pauschale für einen vollen Kalendertag.
    In Rz. 74 des ergänzten BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (IV C 5 – S-2353 / 1410002, BStBl I 2014, 1412) wurde anknüpfend an die bisherige Rechtslage klargestellt, dass der Begriff der Mahlzeit durch die Neuregelung nicht geändert wurde. Aus steuerrechtlicher Sicht werden als Mahlzeiten daher alle Speisen und Lebensmittel angesehen, die üblicherweise der Ernährung dienen und die zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind, somit Vor- und Nachspeisen ebenso wie Imbisse und Snacks. Eine Kürzung der steuerlichen Verpflegungspauschale ist allerdings nur vorzunehmen, wenn es sich bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt.
    Es kommt daher für die steuerrechtliche Würdigung nicht allein darauf an, dass dem Arbeitnehmer etwas Essbares vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, sondern auch, ob es sich dabei um eine der im Gesetz genannten Mahlzeit handelt. So handelt es sich beispielsweise bei Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees gereicht wird, nicht um eine der genannten Mahlzeiten und es ist keine Kürzung der Verpflegungspauschale vorzunehmen. Auch die z. B. auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstrecken-Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare andere Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen somit zu keiner Kürzung der Pauschalen. In der Praxis obliegt es vorrangig dem jeweiligen Arbeitgeber, zu beurteilen, inwieweit die von ihm angebotenen Speisen unter Berücksichtigung z. B. ihres jeweiligen Umfangs, des entsprechenden Anlasses oder der Tageszeit tatsächlich an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten treten. Im Hinblick darauf, dass die Frage der steuerlichen Behandlung von unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten im Flugzeug, Schiff oder Zug nach den neuen gesetzlichen Regelungen bis zur Veröffentlichung des ergänzten BMFSchreibens am 24. Oktober 2014 nicht abschließend beantwortet worden war, ist dies aus Vertrauensschutzgründen erst ab 1. Januar 2015 zu beachten.
    BMF: Die Aussage ist zutreffend.
    07BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 15 / 10002 vom 19.05.2015

Urlaubszeit – Infos zu Zollfreigrenzen

Urlaubszeit – Infos zu Zollfreigrenzen

UrlaubszeitWir haben Urlaubszeit, und selbst beim Ausspannen in fernen Gefilden ist die Steuer allgegenwärtig. Gemeint sind die Zollfreigrenzen für die Mitbringsel aus dem Urlaub. Damit es kein böses Erwachen gibt, hier die wichtigsten Fakten zu Tabak und Alkoholika, frei nach dem Motto: Ich packe meinen Koffer und nehme mit…

Was man mit zurückbringen darf, hängt wesentlich vom Reiseziel ab. Wer in der EU Urlaub macht, darf nämlich wesentlich mehr mit nach Hause bringen als z.B. aus dem Südseeparadies. So können immerhin 800 Zigaretten oder 400 Zigarillos oder 200 Zigarren oder 1 kg Rauchtabak abgabenfrei mitgebracht werden. Wer bei so viel zu rauchen einen trockenen Mund bekommt, kann zusätzlich noch 10 l Spirituosen oder 90 l Wein (davon max. 60 l Sekt) oder 110 l Bier oder 10 l Alkopops oder 20 l Likör/Wermut in den Koffer packen.

Mitbringsel von außerhalb der EU müssen wesentlich sparsamer kalkuliert werden. Einfuhrabgabenfrei sind hier 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak. Zum Trinken darf es 1 l Spirituosen mit mehr als 22 Umdrehungen oder 2 l Spirituosen mit weniger als 22 Vol. % sein. Alternativ dazu können auch 2 l Schaum- oder Likörweine in den Koffer gepackt werden. Wessen Koffer dann noch nicht voll ist, der darf auch noch 4 l nicht schäumende Weine und 16 l Bier einpacken.

Der Koffer ist immer noch nicht voll und das Höchstgewicht noch nicht erreicht? Dann gibt es noch mehr Informationen auf www.zoll.de oder in der kostenfreien App „Zoll und Reise für unterwegs“.

Ab Juli 2015 höhere Pfändungsfreigrenzen

Ab 01.07.2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Dies meldet das Bundesjustizministerium.

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2013 erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 2,76 Prozent erhöht. Hieraus ergibt sich eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im gleichen Verhältnis.

Ab dem 01.07.2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 Euro (bisher: 1.045,04 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Die genauen Beträge – auch für wöchentliche und tägliche Zahlweise von Arbeitseinkommen – ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015.

Bundesjustizministerium, PM vom 27.04.2015