Bei Aktienverkäufen gilt: First in, first out

Seit Anfang Oktober geht es an den Aktienmärkten wieder kräftig aufwärts. Da liegt der Gedanke nahe, auch einmal Gewinne zu realisieren und damit zu sichern.

Wichtig zu wissen: Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, unterliegen bei einem Verkauf grundsätzlich der 25-prozentigen Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Ein Verkauf älterer Wertpapierbestände ist dagegen steuerfrei.

Hat ein Anleger Aktien eines Unternehmens teilweise vor und teilweise nach diesem Stichtag erworben, sollte er die Regel „First in, first out“ kennen. Sie besagt, dass bei einem Teilverkauf von Aktien eines Unternehmens aus einem Depot die am frühesten erworbenen Papiere als diejenigen angesehen werden, die auch als erstes verkauft werden. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gilt also grundsätzlich „First in, first out“. Dieser Grundsatz betrifft auch Kapitalentnahmen aus Fondssparplänen. Anleger, die häufiger Wertpapiere kaufen und verkaufen, sollten daher prüfen, ob die Einrichtung eines zweiten Depots sinnvoll ist. Dann kann je nach Bedarf aus Depot 1 oder Depot 2 verkauft werden.

Bei allen taktischen Überlegungen sollten Anleger aber nicht vergessen, dass jeder Kauf und Verkauf von Wertpapieren oder Fonds mit Kosten verbunden ist. Es gilt also auch das Motto „Hin und her macht Taschen leer“ zu beherzigen. Also besser nicht jedem kurzfristigen Börsentrend hinterherlaufen, sondern wohlüberlegt investieren.

Neues Jahr, neues Glück!

Neues Jahr, neues Glück! Apropos: Können Sie sich vorstellen, dass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein kann? Nein? Das ist aber leider Realität, wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 16.09.2015 (Az: X R 43/12) darlegt.

Danach gilt (und dies ist kein verfrühter Aprilscherz): Das Turnierpokerspiel (im Urteilssachverhalt in den Varianten Texas Hold’em und Omaha) ist nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben im Allgemeinen nicht als reines – und damit per se nicht steuerbares – Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen. Da es auch bei jedem anderen Gewerbebetrieb natürlich (auch) auf Glück und Geschicklichkeit ankommt, liegt die Sache ja wohl auf der Hand, oder?

Naja, ganz so klar ist es dann doch nicht, denn der Bundesfinanzhof schränkt ein, dass die für die Bejahung eines Gewerbebetriebs erforderliche Abgrenzung zwischen einem am Markt orientierten, einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Tätigkeit stets anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden muss. Anders ausgedrückt: Wer nachhaltig (also oft und mit Wiederholungsabsicht) zockt und dabei auch noch so dreist ist und Gewinn erzielen möchte, kann mit seinem Pokerspiel einkommen- und gewerbesteuerpflichtig sein.

Wer meint, das sei doch nur ein großer Bluff, dem sei gesagt: Unter dem Aktenzeichen XI R 37/14 prüft der Bundesfinanzhof aktuell außerdem, ob ein Teilnehmer an Pokerspielen als Unternehmer auch noch umsatzsteuerpflichtig ist. Zocken kann also teuer werden!

Keine Weihnachtsgeschenke vom Finanzamt

Weihnachten ist nicht nur das Fest der Liebe, es ist auch ein kirchliches Fest. Zwar soll es jetzt nicht religiös werden, jedoch ist der kirchliche Ursprung des Weihnachtsfests durchaus herauszustellen. Immerhin werden wir ja auch im TV mit zahlreichen „Reportagen“ überschüttet, in denen Leute auf der Straße nach dem Ursprung von Weihnachten gefragt werden. Eloquente Antworten wie „die Erfindung des Weihnachtsbaums“ sind oft das Resultat.

Ein Steuerpflichtiger wollte sich selbst ein Weihnachtsgeschenk machen und verlangte den Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe. Soweit nichts Ungewöhnliches. Besonders an dem Fall war allerdings, dass der Steuerpflichtige keiner Religionsgemeinschaft angehörte. Dennoch sah er sich gegenüber Mitgliedern einer Kirche benachteiligt, weil diese die gezahlte (!) Kirchensteuer als Sonderausgabe steuermindernd berücksichtigen können. Auch wenn er selber tatsächlich nicht einen Cent Kirchensteuer oder vergleichbare Zahlungen entrichtet hatte, forderte er den Sonderausgabenabzug von fiktiver Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen und prangerte in der Nichtgewährung einen Ermessensfehler des Fiskus an.

Auch wenn jedes Jahr Weihnachten ist, verwehrte das Finanzgericht (Az: 5 K 257/15) dieses Geschenk und sagte für den Kläger die Erfindung des Weihnachtsbaums ab.

In diesem Sinne: „Der Staat hat halt nichts zu verschenken…“

Personenunternehmen: Verbot des Abzugs Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ist verfassungsgemäß

Das Verbot, die Gewerbesteuerlast bei der Ermittlung des Gewinns einer Personengesellschaft zu berücksichtigen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Damit blieb die Klage von ehemaligen Gesellschaftern einer Personengesellschaft ohne Erfolg.

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn des Unternehmens. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und d10it steuermindernd) berücksichtigt werden.

Nach Ansicht des BFH verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des so genannten objektiven Nettoprinzips nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen, die zugleich durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt worden sind, hinreichend sachlich begründen. Dies habe der I. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 16.01.2014 (I R 21/12) für Kapitalgesellschaften entschieden, bei denen durch das Abzugsverbot eine Doppelbelastung des Gewinns mit Körperschaft- und Gewerbesteuer eintritt.

Demgegenüber werde bei Personenunternehmen die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet. Für diese Unternehmen, hier eine Personengesellschaft, bestätigt der BFH mit dem jetzigen Urteil die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots. Insbesondere die gleichzeitig mit § 4 Absatz 5b EStG eingeführte Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer führe in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmers beziehungsweise der an einer Personengesellschaft beteiligten natürlichen Personen von der Gewerbesteuerschuld.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.09.2015, IV R 8/13

Kindergeld: Steuer-Identifikationsnummer wird Anspruchsvoraussetzung

Die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) wird zusätzliche Anspruchs voraussetzung für das Kindergeld. Wie das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilt, werden die Kindergeldberechtigten und die Kinder ab 01.01.2016 von der Familienkasse durch die an sie vergebene IdNr zu identifizieren sein. Dies soll verhindern, dass es zu Doppelzahlungen bezüglich desselben Kindes kommt.

Benötigt werden die Steuer-Identifikationsnummern des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird, und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht.

Neuanträge müssen die Steuer-Identifikationsnummern enthalten. Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und die Steuer-Identifikations nummern noch nicht angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen und Rückfragen vermeiden, indem sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern mitteilen. Dabei kann die Steueridentifikationsnummer nicht telefonisch an die Familienkasse durchge geben werden. Allein die schriftliche Übermittlung stelle sicher, dass bei der Weitergabe der Steuer-Identifikationsnummern keine Übermittlungsfehler eintreten, erläutert das BZSt.

Zur Frage, ob die Familienkasse die Kindergeldzahlung einstellt, wenn ihr die Steuer-Identifikationsnummern am 01.01.2016 nicht vorlie gen, führt das BZSt aus, dass die Familienkassen es nicht beanstanden werden, wenn die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Ohne Vorliegen der Steuer-Identifikationsnummern seien jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen zum Kindergeldbezug nicht erfüllt. Erhalte die Familienkasse die SteuerIdentifikationsnummern nicht, sei sie gesetzlich verpflichtet, die Kin dergeldzahlung zum 01.01.2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern.

Das BZSt hat weitere Fragen und Antworten zur Angabe der IdNr beim Kindergeld zusammengestellt, die auf seinen Internetseiten (www. bzst.de) abrufbar sind.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 27.10.2015

Urlaubs- und Weihnachtsgeld darf nicht aufgrund des höheren Stundenlohnes nach dem Mindestlohngesetz gestrichen werden

Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber aufgrund des ab 01.01.2015 maßgeblichen Mindestlohns bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden und entsprechende Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.

In den zugrunde liegenden Arbeitsverträgen ist neben dem Stundenlohn eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Sonderzahlung zum Jahresende in Höhe eines halben Monatsentgelts, teilweise mit Kürzungsmöglichkeit im Fall von Krankheitszeiten, sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld für die Zeit gewährten Urlaubs und eine Leistungszulage vereinbart. Durch eine Änderungskündigung sollten diese Leistungen gestrichen und stattdessen ein Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns beziehungsweise geringfügig darüber gezahlt werden.

Die Änderungskündigungen sind nach mehreren Entscheidungen des LAG unwirksam. Jedenfalls bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld, abhängig von der Vertragsgestaltung auch bei der Sonderzuwendung, handle es sich in den vorliegenden Fällen um Leistungen, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienten, sondern um eine zusätzliche Prämie. Diese könne nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stehe den Beschäftigten zusätzlich zu. Eine Änderungskündigung zwecks Streichung dieser Leistungen setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei. Dies könne in den vorliegenden Fällen nicht festgestellt werden.

In einem darüber hinaus auf Zahlung der Leistungszulage gerichteten Verfahren hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden, diese könne im vorliegenden Fall auf den Mindestlohn angerechnet werden und sei nicht zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2015, 19 Sa 819/15, 19 Sa 827/15 und 19 Sa 1156/15; Urteil vom 25.09.2015, 8 Sa 677/15; Urteile vom 02.10.2015, 9 Sa 570/15 und 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15

Finanzamt: Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail

Der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage ein Einspruch mit einfacher E-Mail, d.h. ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, eingelegt werden konnte, wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.

Die Familienkasse hatte im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab: Da der Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden sei, liege ein bereits bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vor.

Der BFH widersprach der Auffassung des FG. Er hatte sich dabei noch mit der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auseinanderzusetzen. Danach ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BFH erfordert die „schriftliche“ Einspruchseinlegung nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren „Schriftform“ vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Entsprechendes hat der BFH nun für einen elektronisch eingelegten Einspruch entschieden. Insoweit ist ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur (z.B. eine einfache E-Mail) geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies ergab sich im Streitfall daraus, dass die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte.

Ab 1. August 2013 wurde § 357 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend ergänzt, dass der Einspruch auch „elektronisch“ eingereicht werden kann. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein einfaches elektronisches Dokument zur Einspruchseinlegung ausreicht und es nicht der Einhaltung der strengeren „elektronischen Form“ bedarf, die eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert. Diese bürgerfreundliche Erleichterung gilt allerdings für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung nicht: § 52a der Finanzgerichtsordnung ist formstrenger; Einzelheiten zur Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Einspruchsentscheidung entnehmen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 57 vom 19.08.2015 zu Urteil vom 13.05.2015 – III R 26/14

Kosten für Abschiedsfeier als Werbungskosten abzugsfähig

Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich seines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, können Werbungskosten darstellen. Dies geht aus einem Urteil des FG Münster hervor.17

Der Kläger war langjährig als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Anlässlich seines Wechsels an eine Fachhochschule, an der er eine Lehrtätigkeit aufnahm, lud er ausschließlich Gäste aus seinem beruflichen Umfeld zu einem Abendessen in ein Restaurant ein. Die Kosten für die Feier machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Aufwendungen überwiegend privat veranlasst gewesen seien.

Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Die Auswahl der Gäste deute ebenfalls auf eine berufliche Veranlassung hin. Außerdem habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein Sekretariat ihn bei den Anmeldungen unterstützt habe. Auch die Kosten der Feier von etwa 50 Euro pro Person seien unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht unangemessen hoch.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 29.05.2015, 4 K 3236/12 E

Realsteuer-Hebesätze: Rekordanstieg

Fast 140 der 676 deutschen Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern haben 2015 die Hebesätze bei der Gewerbesteuer gegenüber 2014 erhöht. Diesen Rekordanstieg ermittelte der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in seiner diesjährigen Realsteuer Hebesatzumfrage.

„Von wegen ‚keine Steuererhöhungen‘“, kommentierte DIHK-Präsident Eric Schweitzer die Entwicklung gegenüber der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. „Viele Kommunen drehen zur Sanierung ihrer Haushalte erneut kräftig an der Steuerschraube – zulasten der Unternehmen.“

Etwa jede sechste Gemeinde habe den Hebesatz um mindestens zehn Prozentpunkte erhöht, so Schweitzer. In die andere Richtung passiere dagegen fast nichts: „Trotz der insgesamt guten wirtschaftlichen Entwicklung, die die Steuereinnahmen auf allen staatlichen Ebenen kräftig sprudeln lässt, haben lediglich drei Gemeinden den Hebesatz für die Gewerbesteuer gesenkt.“

Auch bei der für die Betriebe relevanten Grundsteuer hätten die Gemeinden in diesem Jahr „ordentlich zugelangt“, kritisierte der DIHKPräsident: „Im Durchschnitt wurden die Hebesätze hier um satte 18 Prozentpunkte angehoben.“

Einige Länder schrieben ihren Gemeinden sogar vor, im Zuge von Sanierungsprogrammen ihre Hebesätze zu erhöhen, berichtete Schweitzer. „Dadurch wird eine Spirale von Steuererhöhungen in Gang gesetzt, die in den betroffenen Regionen zu erheblichen Belastungen für die Betriebe führen.“

Letztlich müssten die Gemeinden „darauf achten, dass die Unternehmen die von ihnen gezahlten Steuern auch noch als angemessen wahrnehmen, wenn sie die von den Kommunen erbrachten Leistungen bewerten“, gab der DIHK-Präsident zu bedenken. „Das gilt insbesondere für die Qualität der örtlichen Infrastruktur.“

Und er warnte: „Ist das nicht mehr der Fall, werden die Betriebe darauf reagieren und sich gegebenenfalls für andere Standorte entscheiden.“ Die komplette Hebesatzumfrage kann unter www.dihk.de/hebesaetze heruntergeladen werden.

DIHK, Mitteilung vom 17.08.2015

Gehaltsabrechnungen prüfen – Wo gehobelt wird, da fallen Späne.

So lautet ein Sprichwort, mit dem gesagt werden soll, dass Fehler beim Arbeiten unvermeidlich sind. Tatsächlich gibt es aber Fehler und Fehler. Ein richtig falscher Fehler ist mal wieder dem Fiskus unterlaufen, wie einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 18.09.2015 zu entnehmen ist:

Bundesweit wurde bei einigen Arbeitnehmern die Steuerklasse 3 in Steuerklasse 4 geändert, weshalb die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht stimmten und ein zu hoher Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde. Besonders übel: Der Fiskus hat (angeblich) keine Möglichkeit, diesen Fehler zu erkennen, weshalb eine Korrektur nur auf Hinweis des betroffenen Arbeitnehmers stattfinden kann.

Es empfiehlt sich also, Gehaltsabrechnungen genau zu prüfen! Wird ein Fehler entdeckt, muss der betroffene Arbeitnehmer einen formlosen Korrekturantrag beim Finanzamt stellen, worauf dann die Steuerklasse berichtigt wird. Bis dahin wird eine Papierbescheinigung ausgestellt, wodurch der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, trotz der falschen Lohnsteuerabzugsmerkmale eine richtige Gehaltsabrechnung zu erstellen.

OK, Fehler passieren. Auch solche dummen und unerklärlichen Fehler geschehen. Dennoch klingt es wie Hohn, wenn die Oberfinanzdirektion mitteilt: „Wir hoffen, dass der Fehler für alle Beteiligten zu keinem gewichtigen Mehraufwand führt und bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.“ Wenn doch der Betriebsprüfer auch mal so viel Verständnis aufbringen würde, wie es hier von den Bürgern gefordert wird…!