Die Ratifikationsurkunden wurden am 18.7.2012 ausgetauscht. Damit tritt das Abkommen nach seinem Art. 30 Abs. 2 am 18.10.2012 in Kraft.
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Der Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses erwirbt erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten. Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom erstberufenen Vermächtnisnehmer.
