Das BZSt hat darauf hingewiesen, dass zahlreiche Unternehmen, die am OSS-Verfahren teilnehmen, Zahlungserinnerungen für das 3. Quartal 2021 von anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten haben. Was ist nun zu tun?
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Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der wegen eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert wird, können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. So entschied das FG Münster.
