FG Berlin-Brandenburg: Kein Vorsteuerabzug bei Angabe eines künftigen Firmennamens

Das FG Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass der Vorsteuerabzug versagt werden kann, weil der Leistende den zukünftigen Firmennamen in der Rechnung angegeben hat – nicht den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Rechnungserteilung gültigen Firmennamen. Eine unveränderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Handelsregisternummer ändern daran nichts.