Pensionszahlung und gleichzeitiges Gehalt an GmbH-Geschäftsführer

Sehr geehrte Mandanten,

bei Pensionszahlungen an einen GmbH-Gesellschafter, der aufgrund seiner weiteren Tätigkeit als Geschäftsführer auch weiterhin eine entsprechende Vergütung erhält, wollen Fiskus und Rechtsprechung regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennen.

Warum? Logisch ist dies nicht zu begründen, denn die Pensionszahlung wird aufgrund der bereits in der Vergangenheit erdienten Bezüge geleistet. Das laufende Geschäftsführergehalt gibt es aufgrund der tatsächlich noch geleisteten Arbeit. Wo da die verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen ist, ist nicht begreiflich.

Man wandle den Fall schlicht mal ab auf einen Finanzrichter, der trotz Erreichens seiner Pensionsberechtigung noch weiter als Richter tätig ist. Höchstwahrscheinlich würde dieser seine Pension einfordern und gleichzeitig für die Fortführung seiner Tätigkeit auch ein volles Salär verlangen. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer wird dies jedoch verwehrt.

Erste, zarte positive Besserung verspricht ein Urteil des FG Münster vom 25.7.2019 (Az: 10 K 1583/19 K). Darin heißt es, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter, der zugleich als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Aber dann kommt ein „wenn“!

Dies soll nämlich nur gelten, wenn die Wiedereinstellung bei Beginn der Pensionszahlungen noch nicht beabsichtigt war, die erneute Geschäftsführertätigkeit allein im Interesse der Gesellschaft erfolgt und das neue Geschäftsführergehalt nicht als vollwertiges Gehalt anzusehen ist. Mit anderen Worten: Wenn der Gesellschafter in die Bresche springt und dafür kaum Kohle bekommt, ist das ok! Es bleibt zu hoffen, dass Finanzrichter künftig ähnlich entlohnt werden wollen.