Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig

Stückzinsen sind nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.

Dies gilt auch, wenn die veräußerte Kapitalforderung vor dem 01.01.2009 erworben wurde. Dies hat der BFH zu § 52a Absatz 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 (nunmehr § 52 Absatz 28 Satz 16, Halbsatz 2 EStG) entschieden. Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums. Im Streitfall VIII R 31/15 vereinnahmte die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, im Streitjahr 2009 bei der Veräußerung einer Kapitalforderung offen ausgewiesene Stückzinsen. Sie hatte die veräußerte Kapitalforderung vor dem 01.01.2009 erworben.

Die Klägerin war der Auffassung, die Stückzinsen seien aufgrund der Übergangsregelung in § 52a Absatz 10 Satz 7 Halbsatz 1 EStG in der Fassung des JStG 2009 vom 19.12.2008 nicht steuerbar. Die erst durch das JStG 2010 vom 08.12.2010 eingeführte Regelung in § 52a Absatz 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG, nach der Stückzinsen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, der Besteuerung unterliegen, führe zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung.

Der BFH trat dem entgegen. Nach seinem Urteil ist § 52a Absatz 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG in der Fassung des JStG 2010 keine verfassungswidrige rückwirkende, sondern eine verfassungsgemäße klarstellende Regelung.

Der BFH ordnet Stückzinsen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalforderung gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ein. Die spätere Festschreibung der Steuerpflicht der Stückzinsen durch das JStG 2010 habe lediglich die bestehende Rechtslage klargestellt. Die Stückzinsen seien bis zum Ende des Veranlagungszeitraums 2008 und auch ohne die Regelung in § 52a Absatz 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG in der Fassung des JStG 2010 nach Einführung der Abgeltungsteuer und damit ab dem Veranlagungszeitraum 2009 steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gewesen.

Im Fall VIII R 22/15 war die Steuerpflicht von Stückzinsen im Streitjahr 2010 streitig, die vor der Einführung des § 52a Absatz 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG durch das JStG 2010 vereinnahmt worden waren. Der BFH sieht in der Neuregelung für diesen Veranlagungszeitraum ebenfalls keine verfassungswirkende rückwirkende, sondern eine verfassungsgemäße Vorschrift, die die bestehende Rechtslage klarstellt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2019, VIII R 22/15