Spekulationsfrist beim Arbeitszimmer?

Sehr geehrte Mandanten,

als die Fristen für Immobilienverkäufe im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts von zwei Jahren mal eben auf zehn Jahren verfünffacht wurden, sah der erste Gesetzesentwurf keinerlei Ausnahmen vor. Bei der bis dahin geltenden zweijährigen Frist war eine Besteuerungsausnahme schlicht nicht so wichtig gewesen, da man die Frist aussitzen konnte.

Bei zehn Jahren sieht das schon anders aus. Steht hier z. B. aus beruflichen Gründen ein Umzug an, kann man nicht so einfach die Frist von zehn Jahren aussitzen. Nicht zuletzt die zahlreichen Beamten, die seinerzeit durch den Umzug von Bonn nach Berlin ihr Eigenheim am Rhein für ein neues Domizil an der Spree aufgaben, wären dann von ihrem Dienstherrn zur Kasse gebeten worden. Die Folge: Fast in letzter Minute wurden doch noch Besteuerungsausnahmen für Immobilien eingefügt, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Wer damit aber dachte, dass man nun mit dem Eigenheim auf der sicheren Seite ist, hat nicht mit der Kreativität des Fiskus gerechnet. Ein häusliches Arbeitszimmer, welches nun schon per Definition ausschließlich beruflich genutzt werden muss, solle nicht unter die Besteuerungsausnahmen der eigenen Wohnzwecke fallen.

Dies könnte sich nun ändern, denn das FG Köln hat entschieden, dass der auf das häusliche Arbeitszimmer eines privat genutzten Eigenheims entfallende Veräußerungsgewinn nicht zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führt, wenn eine weit überwiegende Eigennutzung der Wohnung im Übrigen vorliegt. Das letzte Wort wird aber der BFH haben (Az: IX R 11/18). Daher muss man noch abwarten.