Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein „anderer Arbeitsplatz“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Allerdings stehe ein solcher erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat, betont der BFH. Der Arbeitnehmer habe bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines „anderen Arbeitsplatzes“ das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ferner sei ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht. Im Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend. Im Klageverfahren trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als so genanntes Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume würden anderweitig genutzt und ständen ihm nicht zur Verfügung.
Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro einzurichten. Der BFH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene „Amtszimmer“ tatsächlich nicht nutzbar war.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.2014, VI R 11/12