Es gibt viele steuerliche Anreize zur Förderung der Elektromobilität. Ist ein Elektroauto erst mal gekauft, muss dieses auch aufgeladen werden können. Wie die Bilanzierung der Anschaffung und Instandhaltung einer E-Ladestation erfolgt, erfahren Sie hier.
GEO statt SEO: Digitales Aushängeschild 2.0 – die Kanzleiwebsite in Zeiten von KI-Chats
Die Website einer Steuerkanzlei ist weit mehr als ein Schaufenster für die offerierten Beratungsleistungen. Sie ist oft der erste Kontaktpunkt für potenzielle Mandanten und ein Türöffner. Um gefunden zu werden, war bisher Google das Maß der Dinge. Mit Generative Engine Optimization (GEO) ergeben sich nun Chancen, auch die Sichtbarkeit und Relevanz für KI-Antwortmaschinen zu steigern.
DStV zum Koalitionsvertrag: Steuerfreiheit bei der Aktivrente
FG Münster: Geschäftsveräußerung trotz Teilrücktritt vom Kaufvertrag
Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: Landwirte und Schweinemäster im Schlussabrechnungsverfahren unter Druck
BMF: Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft
Verhör(t) – Steuerthemen auf der Spur: „Wir sind keine Babysitter“: Steuerberater hinterfragt Stundenhonorare
Weniger Kammermitglieder: BStBK veröffentlicht Berufsstatistik 2024
BFH: Verlängerung der Nachbehaltensfrist bei Übergang eines Grundstücks
Bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG von fünf auf zehn Jahre durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021 (BGBl 2021 I S. 926) auf Erwerbsvorgänge von Grundstücken Anwendung findet, die bereits vor dessen Inkrafttreten am 1.7.2021 erfolgt sind.
BFH: Antrag auf Vollverschonung im Rahmen eines Änderungsbescheids
Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG i. d. F. von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Die Bindungswirkung nach § 351 Abs. 1 AO hat nicht zur Folge, dass die Verschonung, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt, insgesamt zu versagen ist.










