Am 25.6.2026 hat der BFH vier sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
BFH Pressemitteilung: Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung
BMF: Vorsorgepauschale bei Dienstordnungsangestellten
Gemeinden können Härtefälle abmildern: Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes
Künstliche Intelligenz: Schatten-KI: Wenn Mitarbeitende digitaler arbeiten als die Kanzlei
Künstliche Intelligenz ist in Steuerkanzleien oft schon da, bevor sie offiziell eingeführt wurde. Nicht als groß angelegte Digitalisierungsinitiative, sondern eher spontan und pragmatisch. Sie wird von Mitarbeitenden für E-Mails, Textentwürfe, Recherchen, Zusammenfassungen oder die schnelle Überarbeitung von Formulierungen genutzt. Ein solcher Einsatz von KI-Tools außerhalb freigegebener Prozesse – auch Schatten-KI genannt – ist ein unterschätzter Risikofaktor in deutschen Steuerkanzleien.
FG Münster: Fremdüblichkeit eines unbesicherten Wandeldarlehens
Steuerliche Fallstricke: Rückkehr aus Dubai?
Geopolitisch bleibt die Lage am Golf weiter angespannt. Einige deutsche Expats und Unternehmer in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ziehen dadurch eine temporäre Rückkehr nach Deutschland in Erwägung. Steuerlich kann ein solcher vermeintlich vorübergehender Aufenthalt jedoch schnell weitreichende Folgen haben.
Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: Soforthilfe-Rückforderung: OVG hebt günstiges Urteil des VG Cottbus auf
Empfänger und Gegenstand der Vermögensübertragung
Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) ist im familiären Bereich nach wie vor häufig anzutreffen. Denn die Übertragung eines Betriebs, eines Mitunternehmeranteils oder eines GmbH-Anteils gegen Versorgungsleistungen bietet Vertragsparteien die Möglichkeit, betriebliches Vermögen bzw. GmbH-Anteile unentgeltlich zu übertragen, ohne dass es zur Realisierung stiller Reserven kommt. Die hinsichtlich der wiederkehrenden Leistungen einsetzende korrespondierende Besteuerung führt zudem in vielen Fällen zu einem Steuervorteil des Leistenden, da er häufig einer höheren steuerlichen Belastung unterliegt als der Empfänger.










