Das Thüringer Finanzministerium informiert darüber, dass außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die Tarifermäßigung nach § 34 EStG fallen, ab dem VZ 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.
FG Münster : Nichtigkeit von geschätzten Verwaltungsakten
Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: OVG Münster lässt Berufung gegen Autohaus-Urteil zu
BGH: Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen
BMF: Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
Verhör(t) – Steuerthemen auf der Spur: Podcast: Wenn Fehler passieren – was Steuerkanzleien von Piloten lernen können
BMF: Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
DStV Stellungnahme: Mehr Tempo bei Außenprüfungen
BFH: Zur sog. Doppelberichtigung („Berichtigungssequenz“) bei Insolvenzeröffnung
Werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst uneinbringlich gewordene Entgelte für zuvor erbrachte Leistungen vereinnahmt, hängt die mit der Vereinnahmung zulasten des Massebereichs des § 55 InsO vorzunehmende zweite Berichtigung nicht davon ab, dass die erste Berichtigung mit Wirkung zugunsten des Insolvenzbereichs des § 38 InsO zutreffend verfahrensrechtlich durchgeführt wurde.
BFH: Zur Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung
§ 63 Abs. 1 AO erfordert eine tatsächliche Geschäftsführung, die auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen muss, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die §§ 51 bis 68 AO vorgegeben sind (hier: Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens), sind für die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ohne Bedeutung.










