Das OVG Münster hat eine Rechtsauffassung des VG Düsseldorf im Fall des Fußball-Vereins Fortuna Düsseldorf weitgehend bestätigt. Der Hinweisbeschluss zeigt: Die Verwaltungspraxis in NRW unterstellte bei der Überbrückungshilfe III die Coronabedingtheit grundsätzlich auch dann, wenn die Umsatzeinbrüche nicht „ausschließlich“ coronabedingt war.
Gesetzentwurf: Erstellung öffentlicher Urkunden künftig elektronisch
FG Berlin-Brandenburg: Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Fallen das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (sog. Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (sog. Closing) zeitlich auseinander, kann zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden – vorausgesetzt, dem Finanzamt ist im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bekannt, dass das Closing bereits erfolgt ist.
Verhör(t) – Steuerthemen auf der Spur: Podcast: Vom Fitnessstudio in die Steuerkanzlei
BFH: Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses
Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der Grunderwerbsteuer befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Die Steuerbefreiung ist jedoch insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert.
BFH: Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments
Maßgebender Zeitpunkt, zu dem ein testamentarisch eingesetzter Erbe sichere Kenntnis von seiner Erbeinsetzung hat, ist der Zeitpunkt einer Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit des Testaments im Erbscheinverfahren, wenn ein anderer möglicher Erbe der Erteilung des Erbscheins entgegentritt.
BFH: Zahlung für Übernahme eines Ökokontos als Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes: Latente Steuern: Keine Erleichterungen in Sicht
Kurz zusammengefasst stellt sich die Situation mit § 23 Abs. 1 KStG (Senkung der Sätze von 15% im Jahr 2027 schrittweise bis 2032 auf 10%) für die Bilanzierung latenter Steuern wie folgt dar: Keiner hat es gewollt, die Regeln sind eindeutig, Bereitschaft zur Änderung der Regeln ist nicht erkennbar, die Bilanzierung hat den Mehraufwand!










