Im Jahr 2024 wurden in Deutschland laut Statista erneut über 2 Millionen E-Bikes verkauft. Der Trend zum E-Bike hält damit weiter an. Ein wesentlicher Grund dafür ist die Unterstützung durch Arbeitgeber, die diese Form der Mobilität im Rahmen von steuerlich begünstigten Dienstfahrrädern fördern. Besonders verbreitet ist das E-Bike-Leasing über das Modell der Gehaltsumwandlung. Hier lesen Sie mehr zu den lohnsteuerlichen Besonderheiten für Arbeitgeber.
Praxis-Tipp: Steuergestaltung mit dem Investitionssofortprogramm
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland kommen zwei zentrale Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerlast der Unternehmen haben: die befristete Einführung der degressiven AfA und die Senkung der Körperschaftsteuer. Daraus ergeben sich erhebliche Steuergestaltungsmöglichkeiten.
Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: Formfalle E-Mail: Vorsicht bei Widersprüchen gegen Überbrückungshilfe-Bescheiden
BMJV: Referentenentwurf mit berufsrechtlichen Änderungen für Steuerberater und Anwälte
Verhör(t) – Steuerthemen auf der Spur: Podcast: Vom Experimentieren mit Künstlicher Intelligenz
BMF: Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
FG Berlin-Brandenburg: Werbungskostenabzug für Berufskraftfahrer
BFH: Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen
Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget (§ 29 SGB IX) bestritten wird. Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Budgetnehmer mit einem in der Vorschrift genannten Kostenträger als Budgetgeber eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat sowie ein Gesamtplan des Budgetgebers vorliegt, in denen jeweils der Leistungserbringer namentlich genannt wird.
BFH: E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
Die Finanzverwaltung ist im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. Mangels Rechtsgrundlage ist es der Finanzverwaltung aber verwehrt, ein sogenanntes Gesamtjournal zu verlangen, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E-Mails enthält, die keinen steuerlichen Bezug haben.










