Soloselbstständige im Nebenerwerb geraten in den Schlussabrechnungen zunehmend unter Druck. Verfehlen sie beim Haupterwerb die 51-Prozent-Grenze, droht die vollständige Rückforderung. Eine Verteidigung ist möglich, aber rechtlich schwierig.
Verhör(t) – Steuerthemen auf der Spur: Podcast: Taxdoo-Gründer Gothmann: Wie Verantwortung Kanzleien und Tax Tech verbindet
FG Köln : Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts
Vorschlag der EU-Kommission: DStV warnt vor Risiken der geplanten EU Inc.
BFH: Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen
Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. nicht zu (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung).
BFH: Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG
Eine Gruppe natürlicher Personen, die nicht in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder einer Erbengemeinschaft zusammengeschlossen sind, ist kein Rechtsträger im zivilrechtlichen und grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne und kann auch kein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a Satz 3 und 4 GrEStG sein.
BFH: Entfallen der Grenzgängereigenschaft bei Überschreiten der Nichtrückkehrtage
Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach arbeitsbezogenen Besonderheiten, und kann nicht allein anhand pauschaler Kriterien, insbesondere der Entfernung zwischen Wohn- und Tätigkeitsort, entschieden werden.
„Operation Alba“: Aufdeckung eines internationales Betrugssystems im Fahrzeughandel
BMF: Ländergruppeneinteilung ab 1.1.2025
BFH Pressemitteilung: Zur weiteren Anwendung des Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit
Der BFH hat entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet.










