Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: 7 häufige Irrtümer zu Widerspruch und Klage bei den Überbrückungshilfen

Viele Unternehmen sehen sich aktuell mit Rückforderungen ihrer Corona-Überbrückungshilfen konfrontiert. Steuerberater spielen als prüfende Dritte eine zentrale Rolle, stoßen aber im Verwaltungsrechtsschutz an ihre Grenzen. Wir beleuchten die häufigsten Fehleinschätzungen und geben praktische Handlungsempfehlungen.

BFH: Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaften

Ein Gesellschafterdarlehen an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird steuerlich insoweit nicht anerkannt, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter zuzurechnen ist. Nur bei Mitunternehmerschaften gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anderes.