Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung (a.F.) kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Eigentumserwerb durch Zuteilung in einem Umlegungsverfahren einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO darstellt. Ein solcher Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn das Umlegungsverfahren zweckwidrig dazu genutzt wird, einen reinen Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück zu bewirken.
BFH: Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr
Die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr setzt voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG genannten zeitraumbezogenen Voraussetzungen gegeben sind und die Option zu dieser Gewinnermittlungsart im Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Das Wahlrecht setzt unter anderem die Absicht voraus, das Handelsschiff langfristig zu betreiben.
FG Düsseldorf: Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Trauer- und Hochzeitsreden
Trauer- und Hochzeitreden sind keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Darbietungen. Bei den der traditionellen Zweckbestimmung folgenden Trauer- und Hochzeitreden tritt aus Sicht der Auftraggeber ein möglicherweise zu bejahender Kunstwert hinter dem Gebrauchswert der Reden zurück. So das FG Düsseldorf entschieden.
Eigengenutzte Baudenkmäler: Abzugsbeträge nach § 10f EStG durch Rechtsnachfolger nutzbar?
BFH: Alle am 8.5.2025 veröffentlichten Entscheidungen
BFH Pressemitteilung: § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG als Einkünftekorrekturvorschrift
Beruflich veranlasste Reisekosten: Dienstliche Fahrten mit privatem PKW bei Zurverfügungstellung eines Dienstwagens
Praxis-Tipp: E-Ladestationen richtig bilanzieren
GEO statt SEO: Digitales Aushängeschild 2.0 – die Kanzleiwebsite in Zeiten von KI-Chats
Die Website einer Steuerkanzlei ist weit mehr als ein Schaufenster für die offerierten Beratungsleistungen. Sie ist oft der erste Kontaktpunkt für potenzielle Mandanten und ein Türöffner. Um gefunden zu werden, war bisher Google das Maß der Dinge. Mit Generative Engine Optimization (GEO) ergeben sich nun Chancen, auch die Sichtbarkeit und Relevanz für KI-Antwortmaschinen zu steigern.










