Empfänger und Gegenstand der Vermögensübertragung

Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) ist im familiären Bereich nach wie vor häufig anzutreffen. Denn die Übertragung eines Betriebs, eines Mitunternehmeranteils oder eines GmbH-Anteils gegen Versorgungsleistungen bietet Vertragsparteien die Möglichkeit, betriebliches Vermögen bzw. GmbH-Anteile unentgeltlich zu übertragen, ohne dass es zur Realisierung stiller Reserven kommt. Die hinsichtlich der wiederkehrenden Leistungen einsetzende korrespondierende Besteuerung führt zudem in vielen Fällen zu einem Steuervorteil des Leistenden, da er häufig einer höheren steuerlichen Belastung unterliegt als der Empfänger.

Steuerberater im Porträt: Profi in Lizenzen, Gagen und Urheberrechten

Ohne klassischen Karriereplan, dafür aber mit dem langgehegten Wunsch, selbstständig zu arbeiten – so kam Steuerberater Mayk Meier zu seiner eigenen Kanzlei in Berlin. Genauso wie ihr Berater ist auch die Mandantschaft alles andere als gewöhnlich, denn in der Musik- und Entertainmentbranche kann es schon mal laut werden. Um die herben steuerlichen Realitäten kümmert sich derweil der Berater.

BFH: Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer

Die Festsetzung der Erbschaftsteuer kann aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbillig sein, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern hat, ihn jedoch kein Verschulden daran trifft, dass er trotz des Erwerbs von Todes wegen letztendlich nicht bereichert ist. 

BFH: Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist jedenfalls dann nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO, wenn er die Erstattung der Masse zuführt. Das gilt auch dann, wenn die Erstattung auf ein „Insolvenzanderkonto“ geleistet worden ist.