BFH: Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.

BFH: Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber keine Geschäftsveräußerung

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom als „Anlagenbetreiber“ in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem EEG vorgesehene Vergütung vereinnahmt.

BFH: Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter

Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden.

awicontax Zukunftskompass 2026: „Empathie wird zur Brücke zwischen Technik und Mensch“

Digitalisierung, Fachkräftemangel und veränderte Mandantenerwartungen stellen die Steuerberatung vor große Herausforderungen. Heiko Geiger, Geschäftsführer der awicontaxGroup, erläutert im Interview die Ergebnisse des awicontax Zukunftskompasses 2026 und erklärt, wie Kanzleien durch Spezialisierung, Kooperation und empathische Beratung zukunftsfähig werden können.

BGH: Rechtsprechungsänderung zur Hinterziehung von Umsatzsteuer

Der BGH hat seine bislang gefestigte Rechtsprechung zur strafrechtlichen Behandlung unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Umsatzsteuervoranmeldungen und der korrespondierenden Umsatzsteuerjahreserklärung geändert. Er verabschiedet sich vom bisherigen Konzept der prozessualen Tateinheit hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuerjahreserklärung.