awicontax Zukunftskompass 2026: „Empathie wird zur Brücke zwischen Technik und Mensch“

Digitalisierung, Fachkräftemangel und veränderte Mandantenerwartungen stellen die Steuerberatung vor große Herausforderungen. Heiko Geiger, Geschäftsführer der awicontaxGroup, erläutert im Interview die Ergebnisse des awicontax Zukunftskompasses 2026 und erklärt, wie Kanzleien durch Spezialisierung, Kooperation und empathische Beratung zukunftsfähig werden können.

BGH: Rechtsprechungsänderung zur Hinterziehung von Umsatzsteuer

Der BGH hat seine bislang gefestigte Rechtsprechung zur strafrechtlichen Behandlung unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Umsatzsteuervoranmeldungen und der korrespondierenden Umsatzsteuerjahreserklärung geändert. Er verabschiedet sich vom bisherigen Konzept der prozessualen Tateinheit hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuerjahreserklärung.

Neuerungen und Änderungen: Fördermittel-Radar für Unternehmen

Fördermittel unterliegen einem stetigen Wandel, und es ist wichtig, über aktuelle Änderungen informiert zu sein, um die praktikabelsten und rentabelsten Möglichkeiten für Projekte und Initiativen umfangreich zu nutzen. Im Fördermittel-Radar finden Sie die wichtigsten Neuerungen und Änderungen der verschiedenen Förderprogramme. Der Fördermittel-Radar wird kontinuierlich ausgebaut.

FG Münster: Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG

Das FG Münster hat entschieden, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nicht dahingehend auszulegen ist, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wenn sie auch ohne gewerbliche Beteiligungseinkünfte als gewerblich geprägte Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielen würde.

BFH: Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden. Des Weiteren ist eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche erforderlich. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.