Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Beteiligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist.
BFH: „Unechte“ Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft
§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG ist – ebenso wie § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG – im Wege teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der Ansatz des gemeinen Werts hinsichtlich des übertragenen Einzelwirtschaftsguts ausscheidet, wenn kein Wechsel stiller Reserven aus dem Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime erfolgt. Danach sind die Buchwerte fortzuführen, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitunternehmerkapitalgesellschaft an der Personengesellschaft ausschließlich (inländische) Körperschaften beteiligt sind (entgegen BMF, Schreiben v. 19.12.2018, BStBl I 2019, 6, Rz 11).










