Benzinkosten auch bei Ein-Prozent-Regelung absetzbar

Ein Arbeitnehmer, der bei Nutzung eines Firmenwagens die Benzinkosten selbst tragen muss, kann diese Aufwendungen auch dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen, wenn der Arbeitgeber den Wert der Privatnutzung des Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Der Kläger, ein Außendienstmitarbeiter, erhielt von seinem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung. Die Benzinkosten musste der Kläger selbst tragen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab.

Das FG Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die Benzinkosten insgesamt zum Abzug zugelassen. Die auf die beruflichen Fahrten entfallenden Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien. Aber auch die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten seien abziehbar, da sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Pkw-Nutzung aufgewendet worden seien. Der Abzug dieser Werbungskosten sei nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der EinProzent-Regelung ermittelt worden sei. Diese betreffe allein die Bewertung der Einnahme, nicht aber den Werbungskostenabzug.

Es sei Sache des Arbeitnehmers, seine Werbungskosten nachzuweisen; eines Fahrtenbuches bedürfe es aber nicht. Durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung werde die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die Pkw-Kosten teilweise selbst tragen müssen, abgemildert.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2015, 12 K 1073/14 E

Werbungskosten/Betriebsausgaben: Nur ein Arbeitszimmer

Ein Steuerpflichtiger kann, auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat, keine zwei Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, wegen grundsätzlicher Bedeutung aber die Revision zum BFH zugelassen.

Die Kläger sind verheiratet und haben einen Wohnsitz in Rheinland Pfalz und einen Wohnsitz in Thüringen. Der Kläger ist sowohl selbstständig tätig (Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater) als auch – in Thüringen – nichtselbstständig tätig. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 machte er Kosten für zwei Arbeitszimmer (insgesamt 2.575 Euro) als Betriebsausgaben geltend. Dies begründete er damit, er benötige in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit. Das beklagte Finanzamt erkannte nur ein Arbeitszimmer und nur Kosten in Höhe von 1.250 Euro an. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Im Einkommensteuergesetz (EStG) sei geregelt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abzugsfähig seien, führt das FG aus. Nur ausnahmsweise, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde, könnten die Kosten unbeschränkt abgezogen werden. Letzteres sei beim Kläger nicht der Fall, da er seine Vortragstätigkeit (Seminare, Fortbildungen et cetera) außerhalb seines Arbeitszimmers durchführe. Deshalb könne er die Aufwendungen nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehen.

Dieser Höchstbetrag sei (auch nach Meinungen in der juristischen Fachliteratur) personen- und objektbezogen. Daher könne er auch nur einmal jährlich (und nicht zwei- oder mehrfach) gewährt werden. Es komme zwar vor, dass Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzten, zum Beispiel wegen eines Umzugs oder wenn jemand – wie die Kläger – zur gleichen Zeit zwei Wohnungen habe. Ein Steuerpflich tiger könne zwei Arbeitszimmer aber niemals zeitgleich nutzen. Daher könne der Höchstbetrag selbst in diesen Fällen nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden. Der Gesetzgeber habe die Abzugsbeschränkung nur für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Andere Fallgestaltungen (Umzug, doppelte Haushaltsführung et cetera) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen, dass der Abzugsrahmen überschritten oder mehrfach ausgeschöpft werden könne.

Dass der Höchstbetrag personen- und objektbezogen sei, könne sich übrigens auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, hebt das FG hervor. So habe der Bundesfinanzhof zum Beispiel entschieden, dass auch einem Steuerpflichtigen, der nur für bestimmte Monate (also nicht ganzjährig) ein Arbeitszimmer habe, der volle (ungekürzte) Höchstbetrag zustehe.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2015, 2 K 1595/13, nicht rechtskräftig

Rentner mit Auslandswohnsitz

Das Bundesfinanzministerium setzt sich dafür ein, dass die Finanz verwaltung bei Rentnern mit Wohnsitz im Ausland häufiger das so genannte Steuerabzugsverfahren anordnet. Dabei ziehen die Rentenversicherungsträger die voraussichtliche Steuer direkt von der Rente ab und leiten sie an das Finanzamt weiter. Dies teilt der Bundesrechnungshof (BRH) in seinem Jahresbericht 2014 mit. Er hatte eigenen Angaben zufolge empfohlen, das Steuerabzugsverfahren stärker zu nutzen, da es ein wirksames Instrument zur Sicherung des Steueraufkommens sei.

Seit 2005 müssen Empfänger gesetzlicher Altersrenten, die dauerhaft im Ausland leben, ihre Rente grundsätzlich in Deutschland versteuern. Bundesweit ist ein Finanzamt für alle Rentner zuständig, die einen Auslandswohnsitz haben und in Deutschland allein wegen ihrer Rente steuerpflichtig sind. Nach den Feststellungen des BRH zahlten die dort geführten Rentner ihre Steuern oft nicht. Die Rückstandsquote sei deutlich höher gewesen als bei vergleichbaren Inlandssachverhalten. Das habe vor allem daran gelegen, dass das Finanzamt die Steuerforderungen weitgehend nicht vollstrecken habe können. Im Inland seien die Renten zumeist wegen ihrer geringen Höhe gesetzlich unpfändbar gewesen. Im Ausland sei eine Vollstreckung regelmäßig an den Hürden für die notwendige Amtshilfe des jeweiligen Wohnsitzstaates gescheitert. Als wirksames Instrument zur Sicherung des Steueraufkommens habe sich hingegen das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Absatz 7 Einkommensteuergesetz erwiesen, betont der BRH. Dabei müsse der Rentenversicherungsträger die voraussichtliche Steuer direkt von der Rente abziehen und an das Finanzamt weiterleiten. Das Finanzamt habe das Steuerabzugsverfahren aber nur in Einzelfällen angeordnet.

Der Bundesrechnungshof habe deswegen das Bundesfinanzministe rium aufgefordert, sich für eine deutliche Ausweitung des Steuerabzugsverfahrens einzusetzen. Das Ministerium habe diese Forderung aufgegriffen. Es wolle zusammen mit den Ländern zügig eine automationstechnische Unterstützung für das Steuerabzugsverfahren entwickeln. Erste Schritte dazu seien eingeleitet, stellt der BRH fest.

Bundesrechnungshof, PM vom 02.12.2014

Regelmäßige Arbeitsstätte

Ein Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb ohne regelmäßige Arbeitsstätte tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist und deshalb für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale geltend machen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof zum bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht entschieden.

Der Kläger war im Streitjahr 2011 am Betriebssitz seines Arbeitgebers nichtselbstständig tätig. Sein Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet. Die Probezeit betrug sechs Monate. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger seine tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolglos als Werbungskosten geltend. Er führte aus, bei einem Probearbeitsverhältnis, das zudem auf ein Jahr befristet gewesen sei, sei der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet. Er verfüge deshalb über keine regelmäßige Arbeitsstätte. Fahrtkosten seien nicht lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale, sondern wie bei einer Auswärtstätigkeit nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Der Kläger sei im Streitjahr am Betriebssitz seines Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dauerhaft tätig gewesen. Denn er habe diese Einrichtung während seines Arbeitsverhältnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufgesucht. Der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausgeübt habe und zudem die ersten sechs Monate seines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt gewesen seien, stehe der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen. Auch in diesen Fällen suche er die Tätigkeitsstätte nicht nur gelegentlich, sondern – wenn auch nur für die Dauer seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses oder in der Probezeit – fortdauernd und immer wieder auf.

Mit Wirkung zum 01.01.2014 hat der Gesetzgeber diese von den Finanzbehörden seit jeher vertretene Rechtsauffassung in § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.11.2014, VI R 21/14

Abgeltungsbesteuerung: Keine Verrechnung von Altverlusten

Zum 31.12.2008 festgestellte Verlustvorträge aus negativen Kapitaleinkünften können nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre verrechnet werden. Dies betont das Finanzgericht (FG) Münster. Es hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die verheirateten Kläger erzielten im Streitjahr 2009 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zum 31.12.2008 war für die Kläger ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer festgestellt worden, der aus negativen Kapitaleinkünften der Vorjahre herrührte. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass der Verlustvortrag isoliert mit den im Jahr 2009 erzielten Kapitaleinkünften verrechnet werden könne und auf die verbleibenden Kapitalerträge der günstige Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent Anwendung finden müsse. Das Finanzamt lehnte dies ab und verrechnete die festgestellten Altverluste im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung für Kapitalerträge mit den gesamten von den Klägern erzielten Einkünften und wandte auf den verbleibenden Betrag den über 25 Prozent liegenden tariflichen Einkommensteuersatz der Kläger an.

Das FG teilt die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungssteuer ließen es zwar in § 32d Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu, bestimmte Sachverhalte im Rahmen der Steuerveranlagung abzuziehen und trotzdem den günstigen Abgeltungssteuertarif anzuwenden. Nach Sinn und Zweck

der Abgeltungssteuer seien hierbei aber nur solche Sachverhalte zu erfassen, die vom jeweiligen Kreditinstitut, das zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer auf die Kapitalerträge verpflichtet sei, nicht berücksichtigt werden konnten. Hierzu gehörten beispielsweise ein nicht ausgeschöpfter Sparerpauschbetrag oder Verluste, die bei einem anderen Kreditinstitut realisiert wurden.

Auch aus den Regelungen über die Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren nach § 23 EStG ergebe sich nichts anderes. § 20 Absatz 6 EStG lasse zwar grundsätzlich eine Verrechnung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren bis zum 31.12.2013 zu. Die Regelung gelte aber nur für Wertpapiere, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden und nicht für Verluste aus Kapitalvermögen, die vor Einführung der Abgeltungssteuer bis zum 31.12.2008 angefallen seien. Eine Berücksichtigung der festgestellten Altverluste sei nur außerhalb der Abgeltungsbesteuerung möglich.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.11.2014, 2 K 3941/11

Auslandstätigkeit: Kurzfristige Aufenthalte im Inland begründen keinen dortigen Wohnsitz

Ein inländischer Wohnsitz wird während eines auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthaltes nicht durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, beibehalten oder begründet. Das gilt auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen während dieser Zeit die Nutzung seiner inländischen Wohnung weiterhin möglich wäre, wie das FG Hamburg hervorhebt.

Der Kläger ging zusammen mit seiner Ehefrau für seinen Arbeitgeber für fünf Jahre ins europäische Ausland, wo er einen Mietvertrag über ein Haus zunächst für vier Jahre schloss und dann für ein Jahr verlängerte. Das den Klägern gehörende Einfamilienhaus in Deutschland wurde während der Zeit zunächst von den auch zuvor dort wohnenden studierenden Söhnen der Kläger, später bis zur Rückkehr der Kläger von einem der Söhne mit seiner späteren Ehefrau bewohnt. In der Korrespondenz mit dem Finanzamt und in ihren Steuererklärungen gaben die Kläger während dieser Zeit ihr Haus in Deutschland als ihre Adresse an. Die Kläger kamen während dieser Zeit tatsächlich jeweils nur für Weihnachten und den Jahreswechsel nach Deutschland, wobei sie nicht in ihrem Haus, sondern im Hotel übernachteten. Mit ihrer Klage wendeten sie sich erfolgreich gegen ihre Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige.

Das FG Hamburg stellt fest, dass die Kläger ihr Einfamilienhaus während der Auslandstätigkeit zwar behalten haben und nicht etwa durch eine Vermietung dieses Hauses an einer Nutzung gehindert gewesen seien. Die Nutzung des Hauses durch ihre Söhne habe im Wesentlichen die vorherige Nutzung der früheren Kinderzimmer und der gemeinschaftlich zu nutzenden Räume wie Wohnzimmer, Küche und Bad fortgesetzt und habe die Kläger nicht an einer eigenen Nutzung des Hauses und insbesondere ihres Schlafzimmers gehindert. Hierfür wäre allenfalls in geringem Umfang ein Verrücken von Möbelstücken erforderlich gewesen. Auch einen Hausschlüssel hätten die Kläger ohne Weiteres auf Anforderung erhalten können. Sie hätten damit in ihrem Haus zwar eine Wohnung innegehabt, die sie auch im Hinblick auf eine spätere Rückkehr beibehalten wollten, jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich nicht genutzt hätten, weil sie während ihrer Besuchen in Deutschland in einem Hotel übernachtet hätten.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18.06.2014, 1 K 134/12, rechtskräftig

Faktorverfahren kann sich lohnen

Die Hessische Landesregierung setzt sich für eine möglichst große Wahlfreiheit bei der Kombination von Lohnsteuerklassen ein. Ihrer Ansicht nach hat die Einführung der Steuerklasse IV mit Faktor für berufstätige Ehepaare und eingetragene Lebenspartner diesen Grundgedanken bekräftigt. Allerdings sei es noch zu wenig bekannt.

Das Faktorverfahren biete für Ehepaare und Lebenspartner eine Alternative zu herkömmlichen Wahlmöglichkeiten der Lohnsteuerklassen. Der Steuervorteil des Ehegattensplittings werde beim Faktorverfahren so auf beide Partner verteilt, wie es ihren jeweiligen Anteilen am Gesamteinkommen entspricht. Der Vergleich der unterschiedlichen Wahlmöglichkeiten lohne sich, so Hessens Finanzminister Thomas Schäfer (CDU). So könnten Ehepaare und Lebenspartner die individuell beste Lösung bei der Besteuerung finden.

Das 2010 eingeführte Faktorverfahren könne bei ungleichen Einkommen eine Alternative zur Kombination der Steuerklassen III/V bieten. Durch den Wechsel der Paare zur Steuerklasse IV mit Faktor könne der geringer verdienende Partner so gegebenenfalls ein höheres monatliches Nettoeinkommen als bei der Steuerklassenkombination III/V erzielen. Dies könne sich auch positiv auf Lohnersatzleistungen – wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschafts- und das Elterngeld – auswirken, deren Höhe vom Nettolohn abhängt und die daher für den Partner in Steuerklasse V entsprechend niedrig ausfallen. Darüber hinaus ließen sich hohe Steuernachzahlungen im Rahmen der späteren Einkommensteuerveranlagung durch das Faktorverfahren häufig vermeiden, da es den Splittingvorteil schon beim Lohnsteuerab zug sehr genau berücksichtige. Die Anwendung des Faktorverfahrens müssten beide Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam im Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ beantragen, betont das Hessische Finanzministerium.

Finanzministerium Hessen, PM vom 20.01.2015

Einkommensteuererklärung: Übermittlung per Fax erlaubt

Eine Einkommensteuererklärung kann auch per Fax wirksam an das Finanzamt übermittelt werden. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung 2007 hatte sie sich ausschließlich telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben. Die Steuerberaterin übermittelte dem Finanzamt die Steuererklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung. Dort ging am 30.12.2011 die hierzu gehörende komprimierte Einkommensteuererklärung ein, deren erste Seite das zugefaxte Deckblatt mit der telekopierten Unterschrift der Klägerin war. Erst im Januar 2012 unterschrieb die Klägerin erneut das Deckblatt der Erklärung an Amtsstelle. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2007 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt.

Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG. Eine Einkommensteuererklärung könne auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden. Denn für die Einkommensteuererklärung gelte insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze. Für diese aber sei höchstrichterlich bereits entschieden, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05.04.2000, GmS-OGB 1/98). Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit solle sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke würden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt, betont der BFH.

Dabei sei nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Denn mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift mache sich der Steuerpflichtige deren Inhalt zu eigen und übernehme dafür die Verantwortung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.10.2014, VI R 82/13

Mindestlohn ab 2015

Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Dies wird in zahlreichen Fällen ungeheure Folgen haben. Hier nur zwei Beispiele:

  1. Vielen Bürgern ist nicht bewusst, dass der Mindestlohn auch für Minijobber gilt. Dies gilt selbst dann, wenn diese im Privathaushalt beschäftigt werden. Wer z.B. einen Minijobber als Haushaltshilfe beschäftigt hat, muss nachrechnen ob Mindestlohn, maximale Verdienstgrenze von 450 Euro und vereinbarte Arbeitsstunden nicht zu negativen Folgen führen. Aufgrund des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro kann der Minijobber nämlich nur 52 Stunden im Monat arbeiten (ganz genau sind es 52,9 Stunden), damit er noch unter die monatliche 450-Euro-Grenze fällt. Es gilt also zu prüfen, ob eine Überschreitung der 450 Euro droht. Unter Umständen muss auch der Arbeitsvertrag angepasst werden, damit das Minijob-Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen bleiben kann.
  2. Wer den Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde ignoriert, wird damit auch nicht glücklich werden. Insbesondere in der Sozialversicherung richtet sich der Beitrag nämlich nach dem geschuldeten Arbeitslohn. Soll heißen: Selbst wenn weniger als 8,50 Euro die Stunde gezahlt werden, werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet, da dieser geschuldet wird.

Es besteht auf Seiten der Arbeitgeber noch erheblicher Informations- und auch Handlungsbedarf. Die wesentlichen Fragen dabei sind:

  • Wer hat Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn?
  • Welche Vergütungsbestandteile müssen bei der Ermittlung des Mindestlohns berücksichtigt werden?
  • Welche Regelungen sind zu beachten? Was ist mit geltenden Tarifverträgen oder Rechtsverordnungen?
  • Welche Aufzeichnungs-, Dokumentations- und Meldepflichten sind zu beachten?
  • Kann der Mindestlohn umgangen werden, z.B. durch Beauftragung von Sub-Unternehmern?
  • Was passiert bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz?

Alle diese Fragen beantworten wir Ihnen gerne persönlich.

Die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns ist eine Änderung, deren Folgen noch gar nicht absehbar sind. Damit es bei all den gesetzlichen Neuerungen für Sie nicht heißt: neues Jahr = neue Steuerfalle, halten wir Sie auf dieser Seite wie gewohnt mit ausgesuchten Steuerneuigkeiten auf dem Laufenden.

Werbungskostenabzug für Berufsausbildungskosten: Ausschluss möglicherweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) soll klären, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 9 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Hierum bittet in einem Voraben tscheidungsersuchen der Bundesfinanzhof (BFH).

In den insgesamt sechs Streitfällen, die zu den Vorlagen an das BVerfG führten, hatten Steuerpflichtige Ausbildungen zum Flugzeugführer auf eigene Kosten (rund 70.000 Euro) absolviert und waren danach als angestellte Berufspiloten für Fluggesellschaften tätig; in anderen Fällen hatten Steuerpflichtige Berufsausbildungen an Universitäten oder Fachhochschulen absolviert und waren danach auf dieser Grundlage beruflich tätig. Die Steuerpflichtigen hatten ihre Aufwendungen für die Berufsausbildung jeweils als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht und die Feststellung entsprechend vortragsfähiger Verluste begehrt, um diese dann in den folgenden Jahren mit ihren aus der Berufstätigkeit erzielten Einkünften verrechnen zu können. Dem stand in allen Streitfällen allerdings § 9 Absatz 6 EStG entgegen, der mit Gesetz vom 07.12.2011 rückwirkend ab 2004 eingeführt worden war. Seitdem sind Aufwendungen für die erste Berufsausbildung vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit dagegen beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Denn sie dienten der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leis tungsfähigkeit und sei auch nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen.

Berufsausbildungskosten stellten auch keine beliebige Einkommensverwendung dar, sondern gehörten zum zwangsläufigen und pflicht bestimmten Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers stehe. Diese Aufwendungen seien deshalb, so der BFH, jedenfalls unter dem Aspekt der Existenzsicherung einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Dem werde nicht entsprochen, wenn für sie lediglich ein Sonderausgabenabzug in Höhe von 4.000 Euro/6.000 Euro in Betracht komme. Denn der Sonderausgabenabzug bleibe bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstünden, noch keine eigenen Einkünfte erzielten. Der Sonderausgabenabzug gehe daher ins Leere. Denn er berechtige im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen, die mit späteren Einkünften verrechnet werden könnten.

Dagegen folgte der BFH nicht den Revisionsvorbringen, dass die rückwirkende Anwendung des Abzugsverbots auf das Jahr 2004 verfassungswidrig sei. Denn insoweit sei die Rückwirkung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG ausnahmsweise zulässig.

Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 17.07.2014, VI R 2/12 und VI R 8/12