Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stärkt die Position von Antragstellern bei Coronahilfen: Bewilligungsstellen müssen den Zugang ihrer E-Mails nachweisen. Was bedeutet das für Ihre Praxis?
Allgemein
Verhör(t) – Steuerthemen auf der Spur: Podcast: Eine Bibel für Steuerberater?
Sonstige Einkünfte: Zwangsversteigerung als Veräußerung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts
Führt die Zwangsversteigerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks unter den Voraussetzungen des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu einem privaten Veräußerungsgeschäft? Nachdem die Frage schon geklärt schien, macht sich aufgrund eines neuen Revisionsverfahrens wieder Rechtsunsicherheit breit.
BFH: Widerlegbare Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht bei unentgeltlicher Bürgschaft
Die Einkünfteerzielungsabsicht für Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung ist bei einer unentgeltlichen Bürgschaftsübernahme unter fremden Dritten widerlegbar zu vermuten. Sie ist grundsätzlich erst dann widerlegt, wenn die Bürgschaft ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund hingegeben worden ist.
BFH: Klageerhebung per Telefax vor Zugang des Erstregistrierungsbriefs für das beSt
Wenn ein Steuerberater in der Übergangszeit zwischen der erstmaligen Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (1.1.2023) und dem späteren tatsächlichen Erhalt des für ihn bestimmten Erstregistrierungsbriefs eine Klage noch per Telefax erhebt, kann eine solche Klage jedenfalls unter den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung zulässig sein (Anschluss an den Beschluss des BVerfG v. 23.6.2025, 1 BvR 1718/24).
BMF: Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau 2024
BMF Referentenentwurf: Steueränderungsgesetz 2025
DStV: Kritik am Entwurf einer steuerlichen Mantelverordnung
FG Köln: Anteilsübertragungsgewinn als Arbeitslohn
Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen gehören zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und nicht zu den Einkünften aus Gewerbetrieb im Sinne von § 17 EStG, wenn der Gewinn rechtlich und tatsächlich an die weitere Ausübung der Geschäftsführertätigkeit geknüpft ist. So hat das FG Köln ebtschieden.










