Der BGH hat seine bislang gefestigte Rechtsprechung zur strafrechtlichen Behandlung unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Umsatzsteuervoranmeldungen und der korrespondierenden Umsatzsteuerjahreserklärung geändert. Er verabschiedet sich vom bisherigen Konzept der prozessualen Tateinheit hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuerjahreserklärung.
Allgemein
Das waren die Tax Talks 2026: KI in der Steuerberatung: Was Fachleute zum Wandel sagen
Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: Wann Soloselbstständige bei Coronahilfen nicht antragsberechtigt sind
Neuerungen und Änderungen: Fördermittel-Radar für Unternehmen
Fördermittel unterliegen einem stetigen Wandel, und es ist wichtig, über aktuelle Änderungen informiert zu sein, um die praktikabelsten und rentabelsten Möglichkeiten für Projekte und Initiativen umfangreich zu nutzen. Im Fördermittel-Radar finden Sie die wichtigsten Neuerungen und Änderungen der verschiedenen Förderprogramme. Der Fördermittel-Radar wird kontinuierlich ausgebaut.
FG Münster: Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
Das FG Münster hat entschieden, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nicht dahingehend auszulegen ist, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wenn sie auch ohne gewerbliche Beteiligungseinkünfte als gewerblich geprägte Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielen würde.
FG Münster: Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung bei Delkredere
BMF: Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
BFH: Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden. Des Weiteren ist eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche erforderlich. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.
BStBK: Handlungsbedarf bei beSt prüfen
BFH: Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht, ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen.










