Da der Fristablauf für die Überbrückungshilfe III am 31.10.2021 auf einen Sonntag fällt, hat der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg beim BMWi nachgefragt, ob es eine Verlängerung analog des § 31 Abs. 3 VwVfG gibt.
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Eine Steueroasenabwehrverordnung des BMF, die jetzt als Referententwurf vorliegt, benennt die Steuerhoheitsgebiete, welche nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Steueroasen-Abwehrgesetz nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der „schwarzen Liste“ der EU in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind.
