Ein inländisches Grundstück „gehört“ einer Gesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG nur dann, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines zuvor unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.
Allgemein
Einschränkungen bei der Verfügbarkeit: Probleme bei ELSTER wegen Grundsteuerreform
BFH Kommentierung: Keine Zurechnung eines Anteils am Gesamthandsvermögen aufgrund einer Treuhandabrede
Sozialversicherung: Beschäftigung zwischen Schule und Studium
Global Mobility: Mitarbeiterentsendungen rechtssicher gestalten
Die seit Corona besonders stark genutzte und erweiterte Palette der möglichen Entsendeformen stellt viele Arbeitgeber vor neue Aufgaben. Virtuelle Entsendungen und grenzüberschreitende Mobilarbeit sind keine Ausnahmen mehr. Die dabei zu beachtenden Regeln sind vielfältig und ständigen Fortentwicklungen unterworfen.
