Am 28.5.2026 hat der BFH sieben sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
Allgemein
BFH: Neue anhängige Verfahren im Mai 2026
Serie: Kanzleien zwischen Alltag und Zukunft: Transformation statt Burn-out: Wie Kanzleien den Wandel meistern
BMJV: Regierungsentwurf zum Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
Die Bundesregierung hat am 27.5.2026 den Gesetzentwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze beschlossen (7. VwGOÄndG). Die Reform soll Verfahren beschleunigen, Gerichte entlasten und personelle Ressourcen freisetzen. Im Zuge dessen sollen auch die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz angepasst werden.
FG Köln: Vorzeitige Anforderung einer ESt-Erklärung
BMF: Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026
Das BMF hat den Referentenentwurf des JStG 2026 veröffentlicht. Er enthält insbesondere eine grundlegende Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft, eine Verfahrenserleichterung für die Quellensteuerentlastung nach § 50c EStG, eine Anpassung des Zinssatzes für die Vollverzinsung sowie eine gesetzliche Regelung zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück im EStG.
FG Nürnberg: Erlass von Nachzahlungszinsen bei freiwilliger Zahlung
Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: VGH Mannheim verschärft Linie für Überbrückungshilfe bei neu gegründeten GmbHs
BFH: Rechtsanwaltskosten für Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war.
BFH: Unentgeltliche Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt
Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten. Hat sich der Schenker den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten, entsteht dieser Nießbrauch erst mit Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrags.










