BMJV: Regierungsentwurf zum Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze

Die Bundesregierung hat am 27.5.2026 den Gesetzentwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze beschlossen (7. VwGOÄndG). Die Reform soll Verfahren beschleunigen, Gerichte entlasten und personelle Ressourcen freisetzen. Im Zuge dessen sollen auch die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz angepasst werden. 

BMF: Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026

Das BMF hat den Referentenentwurf des JStG 2026 veröffentlicht. Er enthält insbesondere eine grundlegende Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft, eine Verfahrenserleichterung für die Quellensteuerentlastung nach § 50c EStG, eine Anpassung des Zinssatzes für die Vollverzinsung sowie eine gesetzliche Regelung zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück im EStG.

Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: VGH Mannheim verschärft Linie für Überbrückungshilfe bei neu gegründeten GmbHs

Der VGH Mannheim hat entschieden: Bei der Überbrückungshilfe III ist für GmbHs die Handelsregistereintragung der maßgebliche Gründungszeitpunkt. In der Schlussabrechnung zählen die tatsächlichen Umsätze, nicht die Schätzung aus dem Finanzamtsfragebogen.

BFH: Rechtsanwaltskosten für Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten

Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war.

BFH: Unentgeltliche Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt

Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten. Hat sich der Schenker den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten, entsteht dieser Nießbrauch erst mit Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrags.