Praxis-Tipp: Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2024

Mit einem bis zum 30.11.2023 gestellten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können sich Arbeitnehmer einen Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen. Der Freibetrag wirkt sich unterjährig beim Lohnsteuerabzug steuermindernd aus.

BFH: Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und Grundlohnermittlung

Für die Höhe der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist der Grundlohn die Bemessungsgrundlage. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der arbeitsvertraglich geschuldet wird. Unerheblich ist, ob der arbeitsvertraglich zustehende Arbeitslohn tatsächlich dem Mitarbeiter gegenwärtig zufließt. Bei einer Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Arbeitgebereinzahlung an eine Unterstützungskasse wird auch dieser Beitrag in die Grundlohnermittlung einbezogen.

BFH: Höhe der Säumniszuschlag ab 2019 verfassungsgemäß – oder doch nicht?

Wird die Steuer nicht bis zur Fälligkeit entrichtet, fällt Säumniszuschlag an. Der Säumniszuschlag beträgt monatlich 1% des rückständigen Steuerbetrages (12% jährlich). Gegen die Höhe des Säumniszuschlags bestehen auch für die Zeiträume ab 2019 keine ernstlichen Bedenken, so der X. Senat des BFH mit Beschluss v. 13.9.2023, X B 52/23 (AdV). Allerdings hat dies kurz danach der VIII. Senat des BFH mit Beschluss v. 22.9.2023 (VIII B 64/22 (AdV)) anders beurteilt.

BFH Pressemitteilung: Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien

Der BFH hat klargestellt, dass Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein können und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen.