Für mehr als 40 Prozent der Beschäftigten gehören Überstunden zum normalen Arbeitsalltag – das zeigt eine aktuelle Befragung des Deutschen Gewerkschaftsbunds. Bei der Abrechnung von Überstunden haben Arbeitgeber unterschiedliche Möglichkeiten. Zu beachten sind insbesondere die Vereinfachungsregelungen bei der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abrechnung.
Allgemein
Verhör(t) – Steuerthemen auf der Spur: Podcast: „Was ist der Kanzleipakt?“
BFH: Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
BFH: Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Luxemburg angestellten Orchestermusikers
DStV: KassenSichV: Klarer, einfacher, umsetzbar?
Die technischen Vorgaben in der Kassensicherungsverordnung sollen klarer, ihre Anwendung einfacher werden. Doch die ein oder andere Hürde ist noch zu nehmen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fordert vor allem, keine neuen Rechtsunsicherheiten zu schaffen, Kostenexplosionen zu vermeiden und mögliche zeitliche Engstellen im Blick zu behalten.
FG Berlin-Brandenburg: Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG
FG Münster: Streitwert der Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids
In einem Beschluss eines Einzelrichters des FG Münster wurde entschieden, dass bei der Ermittlung des Streitwerts einer Anfechtungsklage wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Pauschalsatz i. H. v. 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts nicht anzuwenden ist, wenn ausschließlich Besteuerungsgrundlagen körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind.
FG Baden-Württemberg: Beiträge von Grenzgängern zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung
Trotz ihres Charakters als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG i. V. mit § 10 Abs. 3 EStG Altersvorsorgeaufwendungen vom Werbungskostenabzug ausnimmt, den Sonderausgaben zuweist und ihren Abzug der Höhe nach beschränkt.
BFH Pressemitteilung: Steuer kann rückwirkend entfallen – Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag
Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar. Allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete.