Das FG Münster hat entschieden, dass Zahlungen einer GmbH an ihre Gesellschafterin auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrags in vollem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind, wenn der Vertrag dem Fremdvergleich hinsichtlich Vergütung und Vertragsgestaltung nicht standhält.
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BFH: Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen
Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. nicht zu (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung).










